Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch Badeleiter (§ 222 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 438/71
- Datum
- 18.01.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedergabe eigener Wahrnehmungen oder Antworten eines Zeugen ist kein automatisches Sachverständigengutachten; eine solche Bekundung bleibt Zeugnis, wenn sie Tatsachen wiedergibt.
Die ordnungsgemäße Besetzung einer Strafkammer ist gewahrt, wenn die Besetzung dem Geschäftsverteilungsplan entspricht und dienstliche Zuweisungen wirksam erfolgt sind; das bloße Fehlen von Richtern auf Lebenszeit in der Gesamtorganisation begründet noch keinen Besetzungsmangel.
Zur Verwirklichung des Tatbestands der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) genügt, dass der Täter in einer Schutzpflichtstellung aufgrund seiner Erfahrungen und Fähigkeiten mit dem Eintritt tödlicher Folgen rechnen konnte und erforderliche Überprüfungen, Warnungen oder Rettungsmaßnahmen unterließ.
Ein Tatsachenirrtum des Handelnden schließt Fahrlässigkeit aus, wenn der Irrtum auf einer Verletzung der gebotenen Sorgfalt beruht; ein sorgfaltswidriger Irrtum begründet vielmehr die Verantwortlichkeit.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 19. Oktober 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Klempner und Installateur Hans-Hugo von R ██ aus HO, dort geboren ██ ██ 1942, wegen fahrlässiger Tötung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Januar 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Schmitt Bundesrichter Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter,
██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ aus █████ als Verteidiger,
Justizangestellte ███████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 19. Oktober 1970 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision rügt, die Strafkammer habe zwei Ablehnungsgesuche gegen den Sachverständigen ███ zu Unrecht verworfen. Diese Rüge scheitert daran, dass DC__ nicht Sachverständiger, sondern Zeuge war. Der Vorsitzende hatte ihn zwar als Sachverständigen laden lassen. Bevor es jedoch zu seiner Vernehmung kam, beschloss die Strafkammer, ihn als (sachverständigen) Zeugen zu vernehmen. Das geschah auch; und zwar bevor das erste Ablehnungsgesuch angebracht wurde. Die Zeugenvernehmung wurde also nicht etwa deshalb beschlossen, um dem Ablehnungsgesuch auszuweichen. Was DC__ nach der Sitzungsniederschrift gesagt hat, war auch inhaltlich kein Sachverständigengutachten, sondern eine Zeugenaussage. ████ berichtete über tatsächliche Wahrnehmungen, die er am Tage nach dem Unglück und mehrere Monate vor dem Unglück gemacht hatte. Beides war lange Zeit, bevor █████ als Beweisperson in Aussicht genommen und geladen wurde.
DC__ hatte bekundet, man habe am Tage nach dem Unfall schon vom Lande aus erkennen können, welche Stellen im Wasser für das Baden von Kindern ungefährlich waren. Daraufhin hatte der Angeklagte ihm vorgehalten, man könne vom Strand aus eine Unterströmung nicht sehen. ███████████████ antwortete: "Eine Unterströmung, ein sogenannter Trecker, oder Sog kann man schon von Land aus sehen."
Die Revision meint, dies sei die Wiedergabe eines allgemeinen Erfahrungssatzes, also ein Sachverständigengutachten. Das ist nicht richtig. Ein derartiger Satz, mit dem ein Zeuge auf den Vorhalt antwortet, er könne das nicht gesehen haben, was er gesehen haben wolle, macht die Bekundung nicht zu einem Gutachten. ███ hätte ebensogut antworten können, er habe das erkennen können.
Die Strafkammer hat DC__ dann auch richtigerweise nur als Zeugen vereidigt. Das ist weder von der Revision beanstandet worden, noch ist in der Hauptverhandlung von irgendeiner Seite angeregt worden, über seine Vereidigung strenger zu entscheiden. Warum die Strafkammer die Ablehnungsgesuche so behandelt hat, als sei ██ ███ Sachverständiger, kann auf sich beruhen. Sie hätten mit der Begründung zurückgewiesen werden können, dass ein Zeuge nicht abgelehnt werden kann. Auf das Urteil hat dieser Irrtum keinen Einfluss gehabt.
2. Ferner rügt die Revision, dass die erkennende Strafkammer nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Soweit diese Rüge sich auf den Vorsitzenden, Landgerichts████████, und den beisitzenden Gerichtsassessor ████████ bezieht, trägt die Revision weder vor, noch ist sonst zu erkennen, was an deren ██████████ auszusetzen gewesen sein soll. Landgerichtsdirektor ███ ████ war der ordentliche Vorsitzende der Strafkammer █████████████████. ██ ██ war der Kammer durch Präsidialbeschluss vom 23. Februar 1970 ordnungsgemäß zugeteilt. Er war der einzige nicht auf Lebenszeit bestellte Richter dieser Kammer.
Wenn das Landgericht Flensburg, wie die Revision behauptet, mit Richtern auf Lebenszeit unterbesetzt gewesen sein soll, so folgt daraus nicht, dass es insgesamt nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen ist, wie die Revision meint. Da die erkennende Kammer mit zwei Richtern auf Lebenszeit und nur einem Gerichtsassessor besetzt war, kommt es für dieses Verfahren nicht darauf an, ob das Landgericht unter einem Mangel an Richtern auf Lebenszeit litt.
3. Die Revision beruft sich auf das Urteil des Senats (BGHSt 7, 205), wonach ein Gericht dann nicht ordnungsgemäß besetzt ist, wenn der Geschäftsverteilungsplan nicht durchführbar ist und der Landgerichtspräsident deshalb gezwungen ist, Vertretungen im Wesentlichen nach § 67 GVG zu regeln. Sie trägt vor, so sei es damals beim Landgericht Flensburg gewesen. Darauf kommt es aber deshalb nicht an, weil in der vorliegenden Sache die Besetzung gerade dem Geschäftsverteilungsplan entsprach und der Landgerichtspräsident keine Verfügung gemäß § 67 GVG getroffen hat.
Mit Bezug auf den Landgerichtsrat ███ rügt die Revision, er sei nicht ordnungsgemäß zum Mitglied des Landgerichts und der II. Großen Strafkammer bestellt worden. Auch diese Rüge greift nicht durch.
Landgerichtsrat █████ wurde durch Verfügung des Justizministers mit seiner Zustimmung vom Landgericht an das Amtsgericht Flensburg versetzt. Ihm wurde ab dem 1. Mai 1970 das Amt eines Amtsgerichtsrats bei dem Amtsgericht übertragen. Gleichzeitig wurde er in eine entsprechende Planstelle bei diesem Gericht eingewiesen. Mit derselben Verfügung bestellte der Justizminister ihn mit seinem Einverständnis zum Mitglied des Landgerichts Flensburg. Daraufhin zog dessen Präsidium ihn durch Beschluss vom 24. April 1970 zur Dienstleistung bei dem Landgericht heran, und zwar "zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Besetzung der Kammer mit Planstellen". Es teilte ihn zunächst der 3. Zivilkammer, später durch Beschluss vom 5. Mai 1970 der II. Großen Strafkammer zu.
An diesem Verfahren ist nichts auszusetzen. Die Zuweisung des Richters an das Landgericht ist wirksam. Sollte sich aus dem Beschluss des OLG München (MDR 1956, 311) eine andere Ansicht ergeben, so teilt der Senat sie nicht.
II. Sachrüge
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei.
Das Urteil meint, der Angeklagte habe die vier Jungen der Gruppe "Südwest", die am 9. Juli 1965 beim Baden ertrunken sind, fahrlässig im Sinne des § 222 StGB getötet, weil er als Badeleiter bei seiner Anordnung, dass die Jungen der Gruppe, zu der die oben genannten vier sowie die beiden Betreuerinnen gehörten, bis 60 m von der Flutkante entfernten ersten größeren Brandungswelle ins Wasser gehen durften, nach seinen Erfahrungen und Fähigkeiten damit rechnen konnte und musste, dass es zu Wassernotfällen der eingetretenen Art und daher zum Tod der Kinder kommen werde.
Der Hinweis der Revision, es sei nicht festgestellt worden, weshalb der Angeklagte solche Erfahrungen und Fähigkeiten hatte, geht fehl. Die Frage, ob der Angeklagte auf Grund von Erfahrungen und Fähigkeiten mit dem Eintritt von Folgen der oben bezeichneten Art rechnen konnte, betrifft den Bereich des Tatsächlichlichen. Das Urteil teilt die äußeren und inneren Tatsachen mit, aus denen die Strafkammer jene Erfahrung und Fähigkeit geschlossen hat. Es stellt fest, dass gegen 16.50 Uhr, als der Angeklagte die Gruppe ins Wasser ließ, bei aufkommender Flut die Windstärke (gegen 14 Uhr Windstärke 4) und die Wolkenbedeckung leicht zugenommen hatten und ständig kurze, mindestens 40 bis 50 cm hohe Wellen mit Schaumkronen aus Windrichtung leicht schräg auf den Strand zuliefen, dass ein gleichbleibender Brandungsschlag an der Westküste Sylts nicht die Regel ist, dass der Angeklagte vor 1969 viermal als Badeleiter oder Wachtposten in Kinderheimen auf Sylt beschäftigt war, darunter bereits einmal als Badeleiter in Klappholttal, und dass sich, wie er wusste, einige Jahre zuvor an der Westküste Sylts an Badestellen von Kinderheimen, in einem Falle des Nordseeheims Klappholttal, Badeunfälle ereignet hatten, bei denen Kinder ins Wasser abgetrieben und ertrunken waren. Der Angeklagte wusste, dass die meisten der 8 bis 10 Jahre alten Jungen der Gruppe "Südwest" für Nordseeverhältnisse praktisch Nichtschwimmer waren und dass die Begleiterinnen Bauer und Wegner zu Rettungsmaßnahmen nicht fähig waren. Dass die Strafkammer aus allem geschlossen hat, der Angeklagte habe auf Grund seiner Erfahrungen und Fähigkeiten mit dem Eintritt von Folgen der oben bezeichneten Art rechnen können, ist denkgesetzlich möglich und daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ihre Auffassung, dass er mit solchen Folgen auch rechnen musste, ist gleichfalls rechtsfehlerfrei.
An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Angeklagte, als er die Gruppe ins Wasser ließ, davon ausging, das Wasser werde den Jungen beim Baden in der ersten großen Brandungswelle im Mittel zwischen Kamm und Wellental durchschnittlich bis zur Taille reichen, während es ihnen in Wahrheit je nach Größe und Standort durchschnittlich bis zur Brust und bis zur Schulter reichte. Jener Irrtum räumt die Fahrlässigkeit der Tötung der vier Jungen schon deshalb nicht aus, weil er gleichfalls auf einer Verletzung der dem Angeklagten obliegenden Sorgfaltspflicht beruht. Sie gebot, dass der Angeklagte sich über die Wassertiefe an der späteren Unfallstelle unterrichtete, bevor er der Gruppe erklärte, dass sie dort baden könne, zumal er die Boden- und Strömungsverhältnisse zwar am Vormittag, nicht aber am Nachmittag vor Beginn der für 15 bis 17 Uhr festgesetzten Badezeit geprüft hatte. Zumindest hätte er die Gruppe unverzüglich zurückholen oder -rufen können und müssen, als er bemerkte, dass das Wasser den Jungen entgegen seiner bisherigen Annahme bis zur Brust und bis zu den Schultern reichte.
Das Urteil lässt auch im Übrigen keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Siemer | Fleischmann |