Aufhebung des Schuldspruchs wegen unterlassener Sachverständigenbeiziehung zur Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 438/67
- Datum
- 14.04.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafkammer ist verpflichtet, von Amts wegen einen Sachverständigen zur Feststellung der Zurechnungsfähigkeit heranzuziehen, wenn erhebliche Anhaltspunkte (z. B. schwere Kopfverletzungen, Medikamentenmissbrauch) vorgetragen werden.
Liegt eine Verteidigungsvorbringung vor, die die Möglichkeit einer erheblich verminderten oder ausgeschlossenen Schuldfähigkeit begründet und von der Kammer nicht als offensichtlich unwahr verworfen wird, löst dies die Pflicht zur psychiatrischen Begutachtung aus.
Die Verletzung der Pflicht zur sachverständigen Aufklärung der Zurechnungsfähigkeit stellt einen verfahrensrelevanten Fehler dar, der den Schuldspruch aufzuheben zwingt.
Für die Anordnung sachverständiger Untersuchungen kommt es auf das glaubhaft gewordene Verteidigungsvorbringen an; die Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein förmlicher Antrag des Angeklagten gestellt wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 14. April 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Kellner Gerhard ████ aus ████████, geboren █████████ 1939 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Schmidt Bundesrichter
Siemer Bundesrichter
Schmitt Bundesrichter
Herrmann Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████████ ████ ██ als Verteidiger,
Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 14. April 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Zu Recht macht die Revision geltend, dass von Amts wegen ein Sachverständiger darüber hätte gehört werden müssen, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit durch die am 11. Oktober 1966 erlittenen Kopfverletzungen und durch Einnahme schmerzstillender Tabletten erheblich vermindert oder ausgeschlossen war. Mit den schweren Folgen seines Unfalles sowie mit dem hierdurch verursachten Tablettenmissbrauch hatte sich der Beschwerdeführer sowohl im Schreiben vom 22. Februar 1967 (Bl. 129 ff. d. A.) als auch in der Hauptverhandlung verteidigt. Da die Strafkammer dieses Verteidigungsvorbringen nicht als unwahr angesehen, sondern zum Teil sogar geglaubt hat, hätte sie die Untersuchung des Angeklagten auf seinen Geisteszustand anordnen müssen.
Der Verstoß gegen die Aufklärungspflicht zwang zur Aufhebung auch des Schuldspruchs.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Herrmann | |||
| Schmidt | Schmitt |