Revision verworfen: Verfahrensrüge unzulässig, Strafzumessung teilweise berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 438/65
- Datum
- 02.12.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügt.
In der Revision sind rein tatrichterliche Würdigungen (Tatsachenrügen) nicht zu überprüfen; die Revision kann sich nur auf rechtliche Fehler stützen.
Das Fehlen ausdrücklicher Erwägungen zur Anwendbarkeit des § 106 JGG begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn aus den Urteilsgründen nicht bereits die Prüfung und die Verneinung der Anwendbarkeit ersichtlich ist.
Formelle Fehler bei der Strafzumessung, die den Bestand des Urteils nicht gefährden, können nach dem Maßstab des § 21 StGB berichtigt werden.
Angriffe auf das Ermessen der Strafkammer sind unbehelflich, wenn der Senat in den Gründen keine Rechtsfehler der Strafzumessung feststellt.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 23. Juli 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Fensterputzer Dieter ██ aus ████████, dort geboren am ██████ 1944, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Lawrenz, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, █████████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Rechtsanwalt ██ ████ als █████████████, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 23. Juli 1965 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die nach dem 23. Juli 1965 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unzulässig.
II. 1. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Hierbei haben sich – was zunächst den Schuldspruch anlangt – keine Rechtsfehler ergeben. Was die Revision des Angeklagten zur Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub vorgebracht hat, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher im Revisionsverfahren unzulässig.
2. Auch der Vortrag der Revision zum Strafausspruch im Hinblick auf die Verurteilung wegen schweren Diebstahls vermag ihr nicht zum Ziel zu verhelfen. Die Revision greift mit den Ausführungen zu diesen Punkten in ihrer schriftlichen Begründung nur das Ermessen der Jugendkammer an, in deren Gründen insoweit Rechtsfehler nicht ersichtlich sind.
3. Das gilt auch für die Ausführungen zu § 105 JGG. Die Jugendkammer hat es mit Recht abgelehnt, die für Jugendliche geltenden Vorschriften auf den Angeklagten als Heranwachsenden anzuwenden.
An sich zutreffend haben aber in der Hauptverhandlung vor dem Senat der Bundesanwalt und die Verteidigung darauf hingewiesen, dass in den Strafzumessungsgründen keine Ausführungen über die Anwendbarkeit des § 106 JGG enthalten sind. Nach dieser Vorschrift kann der Richter anstelle einer zeitigen Zuchthausstrafe auf Gefängnisstrafe von gleicher Dauer auch dann erkennen, wenn nach dem allgemeinen Strafrecht auf Zuchthaus erkannt werden müsste.
Der Bundesanwaltschaft und der Verteidigung muss weiterhin zugegeben werden, dass ein Schweigen der Urteilsgründe über die Anwendbarkeit des § 106 JGG sehr oft den Verdacht erwecken kann, das Landgericht habe seine Befugnisse nach § 106 JGG übersehen und deshalb nicht ausgeübt. Das wäre ein auf die Sachrüge zu beachtender Rechtsfehler (vgl. das bei Dallinger/Lackner JGG 2. Auflage § 106 Rdn. 10 angeführte Urteil des Senats 5 StR 262/58 vom 19. August 1958).
Der Senat teilt jedoch in diesem Fall nicht die Besorgnis, dass diese Jugendkammer die Anwendbarkeit des § 106 JGG übersehen und aus diesem Grund keine Ausführungen zu dieser Vorschrift in die Urteilsgründe aufgenommen hat. Denn hier ergeben schon die Ausführungen zu § 105 JGG, dass es unangebracht war, gegen den zur Tatzeit schon 20 und ein halbes Jahr alten Angeklagten anstelle von Zuchthaus Gefängnisstrafe zu verhängen. Für die Anwendbarkeit des § 106 JGG kommt es in erster Linie darauf an, ob eine spätere Wiedereingliederung des Verurteilten erwartet werden kann (BGHSt 7, 353, 355).
Das Landgericht ist aber zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte „keine Entwicklungsmöglichkeit in Richtung einer weiteren Ausformung und Reifung mehr hat“; er ergebe „das Bild eines Täters, wie es auch bei erwachsenen Kriminellen, insbesondere bei Gewaltverbrechern bis ins hohe Alter typisch ist“ (UA S. [REDACTED]).
Hiernach kann davon ausgegangen werden, dass die Jugendkammer ihre Befugnisse nach § 106 JGG nicht übersehen hat, sie vielmehr ohne Rechtsirrtum weitere Ausführungen hierzu in diesem Fall auch bei dem „sehr erheblichen Unrechtsgehalt der Tat“ (UA S. 21) (nämlich des versuchten Mordes in Tateinheit mit Raub) nicht für erforderlich gehalten hat.
4. Bei der Strafe für den am 31. Oktober 1964 verübten schweren Diebstahl hat die Jugendkammer „die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus nach den §§ 51 Abs. 2, 44 StGB gemildert und eine Zuchthausstrafe von acht Monaten verhängt.“ Das widerspricht der Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB. Hierdurch wird jedoch der Bestand des Urteils nicht gefährdet. Der Mangel kann ohne Weiteres nach dem Maßstab des § 21 StGB behoben werden (vgl. hierzu RG HRR 1940, 180).
| Sarstedt | Lawrenz | Schmitt | |||
| Schmidt | Borker |