Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung von Verurteilungen wegen Betrugs und Urkundenunterdrückung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 438/62
- Datum
- 08.01.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Betrug (§ 263 StGB) genügt nicht, dass der Täter durch seine Täuschung bloß eine Voraussetzung für die spätere Bereicherung schafft; der erstrebte Vermögensvorteil muss durch dieselbe Vermögensverfügung des Getäuschten unmittelbar erlangt werden.
Eine Auslieferung von Ware durch den Getäuschten kann Vermögensverfügung und Vermögensschaden begründen, doch fehlt Betrug, wenn der Täter den Vorteil erst später durch eigenes Inkasso erlangt und die Vermögensverfügung dem Täter noch keinen Vorteil verschafft hat.
Die Feststellung, ob ein Dritter im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB in Kenntnis und unter Ausnutzung der Unredlichkeit des Täters die Sache erlangt hat, ist vom Tatgericht zu treffen; bleibt eine solche Feststellung aus, kann dies die Verurteilung wegen Betruges entfallen lassen.
Bei untrennbarer Tateinheit sind miteinander verbundene Schuldsprüche nicht teilbar; wird einer der mit der Tateinheit verbundenen Schuldsprüche aufgehoben, sind die weiteren im Umfang der Untrennbarkeit ebenfalls aufzuheben und die Sache ggf. zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 5. Juni 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Lothar ███ aus HO, geboren am ████████ 1922 in ██████, wegen Betruges i. R.
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juni 1962 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Falle ██ █████████ wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung verurteilt worden ist,
b) in den übrigen Strafaussprüchen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision ist nur teilweise begründet.
1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen ██████ und ███████████ läßt einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Einzelvorbringen der Revision gegen die Verurteilung im Falle Kr. ist offensichtlich unbegründet. Die Feststellung der Strafkammer, „daß das Bankhaus Kr. durch die von dem Angeklagten mittels Täuschung veranlaßte Darlehensgewährung an den Angeklagten einen Schaden erlitten hat“, ist ausreichend und rechtlich fehlerfrei begründet (UA S. 20). Die nachträgliche Wiederaufnahme einer Beschäftigung durch den Angeklagten steht der Verurteilung wegen des vorher vollendeten Betruges in diesem Fall ebenso wenig entgegen wie die von dem Angeklagten erst nach Begehung der Tat bewirkte Wiedergutmachung des Schadens. Bei der Strafzumessung sind die angeführten Umstände zugunsten des Angeklagten berücksichtigt worden. Auch die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls hat das Landgericht ohne Rechtsfehler bejaht.
2. Rechtlichen Bedenken unterliegt dagegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges im Falle ██████ & Co., wie die auf Grund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene Prüfung ergibt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat zwar der Angeklagte den in der Warenausgabe der Firma ███ & Co. mit der Bearbeitung der Lieferscheine und der Aushändigung der Waren an die Kunden befaßten Angestellten darüber getäuscht, daß das Geschäft ordnungsmäßig abgewickelt werde. Dieser Angestellte mußte als selbstverständlich davon ausgehen, daß der im Vorzimmer der Buchhaltung sitzende Angeklagte das von der Warenausgabe an ihn zurückgelangende, mit der Quittung des Kunden über die Aushändigung der Waren versehene Lieferscheinexemplar zwecks Einziehung der Kaufpreisforderung an die Buchhaltung weiterleiten und nicht, wie in den fraglichen Fällen tatsächlich geschehen, zur unberechtigten Vereinnahmung des Kaufpreises vernichten würde. Auch eine solche Unkenntnis des Getäuschten über eine für seine Entschließung wesentliche Tatsache konnte das Landgericht als Irrtum im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB ansehen (BGHSt 2, 325). Rechtlich fehlerfrei ist auch die Auffassung der Strafkammer, daß der Angestellte der Warenausgabe durch die Aushändigung der Ware zum Nachteil der Firma ██ & Co. eine Verfügung traf. Die Firma erwarb zwar gegen den Kunden eine Kaufpreisforderung. Da der Angeklagte ihr durch seine Machenschaften das Bestehen dieses Anspruchs vorenthielt, war er jedoch für sie wirtschaftlich wertlos. Die Auslieferung der Ware bewirkte unter diesen Umständen eine entsprechende Verminderung des Vermögens der Firma.
Die Bestrafung wegen Betruges setzt jedoch weiter voraus, daß der Täter sich durch dieselbe Vermögensverfügung des Getäuschten, die den Vermögensschaden unmittelbar herbeiführt, auch den rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen will. Der von dem Täter erstrebte Vermögensvorteil und der von ihm verursachte Vermögensschaden müssen einander entsprechen (BGHSt 6, 115; vgl. auch LK 8. Aufl. Bem. IV vor § 249). Daran fehlt es hier.
Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß der Kunde Br. als „Dritter“ im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB in Kenntnis und unter Ausnutzung der Unredlichkeit des Angeklagten die Waren ausgehändigt erhalten hat, ohne einen Anspruch auf sie zu haben. Die Strafkammer hat ausdrücklich ausgeführt, es könne „in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, wie weit Br. die Unredlichkeiten des Angeklagten kannte“ (UA S. 13). Auch für den Hamburger Hof oder dessen Inhaber hat das Landgericht eine solche Feststellung nicht getroffen. Nach den der rechtlichen Würdigung des Landgerichts zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen hat der Angeklagte (oder ein Dritter) nicht schon durch die Auslieferung der Ware an die Kunden einen Vermögensvorteil erlangt. Der Angeklagte hat sich vielmehr erst dadurch bereichert, daß er, wie von vornherein beabsichtigt, entgegen seinen Befugnissen von den Kunden den Kaufpreis für die Waren einkassierte. Die in der Auslieferung der Ware liegende Vermögensverfügung des Getäuschten verschaffte also dem Angeklagten nicht schon den Vermögensvorteil, sondern schuf lediglich eine Voraussetzung für seine Erlangung. Das reicht zur Anwendung des § 263 Abs. 1 StGB aber nicht aus. Ob etwa der Angeklagte den Kunden vorgespiegelt hat, zum Inkasso berechtigt zu sein, und sich im Anschluß hieran des Betruges schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 14, 38), hat die Strafkammer nicht geprüft.
3. Da bei Tateinheit der Schuldspruch nicht teilbar ist, ist im Falle ██ & Co. zugleich mit der Verurteilung wegen Betruges im Rückfall auch die in Tateinheit hiermit ausgesprochene Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung aufzuheben.
Die fehlerhafte Verurteilung des Angeklagten im Falle ██ & Co. kann auch die Bemessung der Einzelstrafen beeinflußt haben, die die Strafkammer in den beiden weiteren Betrugsfällen gegen den Angeklagten verhängt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Koffka | Sarstedt | Borker | |||
| Siemer | Kersting |