Revision der Staatsanwaltschaft gegen AWG-Verurteilung wegen Embargoverstößen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 437/98
- Datum
- 19.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist nur begründet, wenn im Rechtsfolgenausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen (§ 301 StPO).
Bei der Strafzumessung sind Tatdauer und Höhe des hinterzogenen Betrags sowie Verfahrensdauer und etwaige Verfahrensverzögerungen zu berücksichtigen; langfristige Tatbegehung und hoher Schadensbetrag können zu erschwerter Schuld führen.
Bei gewerbsmäßigem Schmuggel ist neben Freiheits- und Geldstrafen auch die Einziehung bzw. der Wertersatz des aus der Tat gezogenen Vermögens zulässig.
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kann möglich sein, wenn die Gesamtumstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters dies rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 9. April 1998
Rubrum
IM NAMEN ███ VOLKES
5 StR 437/98 URTEIL vom 19. Januar 1999 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen das Außenwirtschaftsgesetz u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1999, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. April 1998 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz (nämlich Embargoverstöße durch den Import von Lebensmitteln aus Serbien) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Daneben (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB) hat es ihn wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen zu je 400 DM verurteilt. Außerdem wurden 640.000 DM als Wertersatz bei der Firma des Angeklagten eingezogen.
Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts enthalten keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten. Die gesondert verhängten Geldstrafen waren im Hinblick auf die lange Tatzeit und die Höhe des Hinterziehungsbetrages allerdings nicht mehr schuldangemessen, wenn hier nicht – neben anderen Milderungsgründen – eine lange Verfahrensdauer und eine Verfahrensverzögerung hinzugekommen wären.
Daher nimmt der Senat die Verhängung von Geldstrafen und die Gesamtsanktion noch hin. Anhaltspunkte für Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind nicht ersichtlich (§ 301 StPO).
| Laufhütte | Basdorf | Gerhardt | |||
| Harms | Nack |