Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Mittäterschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 437/81
Datum
11.08.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover führt zur Aufhebung und Rückverweisung. Der BGH beanstandet unzureichende Feststellungen zur Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) und folgt der Sachverhaltskritik des Generalbundesanwalts. Allein soziale Lage und Analphabetismus rechtfertigen keinen Schluss auf Täterwillen; konkrete Anhaltspunkte zum eigenen Interesse fehlten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme von Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB bedarf es konkreter Feststellungen, aus denen sich ein eigener, vom Täterwillen getragener Beitrag zur Tat ergibt.

2

Bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe sind die allgemeinen Abgrenzungskriterien heranzuziehen; maßgeblich ist, ob der Tatbeitrag als eigenständige Tathandlung oder lediglich als Förderung fremden Tuns erscheint.

3

Soziale Umstände wie Analphabetismus oder bescheidene wirtschaftliche Lage begründen allein keinen Rückschluss auf Täterwillen; es müssen Anhaltspunkte für ein eigenes Interesse am Taterfolg oder eine Mitsteuerung der Tat vorliegen.

4

Fehlen die erforderlichen Feststellungen zur Qualifikation des Tatbeitrags, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 31. März 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen die Arbeiterin İslim ████ aus █████, geboren am ███████ 1943 in ███ (Türkei), wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. August 1981 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt schon aus dem folgenden Grunde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Die bisherigen Feststellungen belegen nicht in ausreichender Weise die Mittäterschaft der Angeklagten (§ 25 Abs. 2 StGB). Hierzu hat der Generalbundesanwalt unter anderem ausgeführt:

"Ob Mittäterschaft oder nur Beihilfe vorliegt, ist auch hier nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zu entscheiden, nämlich danach, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Tathandlung erscheint (BGH in NJW 1979, 1259). Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Dass die Angeklagte mit solchem Täter- und nicht nur bloßem Gehilfenwillen gehandelt hat, versteht sich auch nicht von selbst. Die bisherigen Feststellungen sprechen eher dagegen. Die Angeklagte wird ‚als Analphabetin und bescheiden lebende ausländische Arbeitnehmerin‘ umschrieben, die sich deshalb ‚als geeignetes Glied‘ zur Einfuhr von Betäubungsmitteln erwiesen habe (UA S. 13). Umstände, aus denen demgegenüber auf einen Täterwillen geschlossen werden könnte, sind nicht festgestellt, insbesondere nicht solche zum Grad des eigenen Interesses am Taterfolg (vgl. BGH aaO)."

Dem tritt der Senat bei.

HerrmannSchusterHorstkotte
FleischmannFuhrmann