Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen unzureichender Feststellungen bei Tuberkulose-Ansteckungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 437/65
- Datum
- 14.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung müssen Pflichtverletzung, Möglichkeit der Erfüllung der Pflicht in der relevanten Zeit und ein kausaler Zusammenhang zwischen Unterlassen und eingetretener Verletzung hinreichend festgestellt werden.
Fehlen wesentlicher tatsächlicher Feststellungen darüber, ob und in welchem Umfang erforderliche Maßnahmen in dem relevanten Zeitraum durchgeführt werden konnten, ist die Verurteilung aufzuheben.
Zur Zuschreibung einer Infektion auf eine bestimmte Quelle sind konkrete Feststellungen über zeitliche Anhaltspunkte und tatsächliche Kontakte erforderlich; bloße Möglichkeiten genügen nicht.
Kann ein Gericht nach längerer Zeit die für die Entscheidungsfindung erforderlichen Feststellungen nicht mehr zuverlässig treffen, entfällt die Grundlage für eine Verurteilung, und die rechtskräftige Aufhebung ist geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 3. November 1964
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Facharzt für Lungenkrankheiten Dr. med. Georg ███ aus ██, geboren am █ 1906 in ██ Kreis █ (Lettland), wegen fahrlässiger Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 11. Januar 1966 in der Sitzung vom 14. Januar 1966, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als █████████ der ███████████████████, Rechtsanwalt Dr. █ als Verteidiger in der Verhandlung am 11. Januar 1966, Justizangestellte █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Dr. ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 3. November 1964 aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen die Schlußfolgerung der Strafkammer tragen, der Angeklagte habe objektiv und subjektiv eine Pflichtverletzung begangen und aus diesem Grunde nicht im Juli 1960 erfahren, daß zu diesem Zeitpunkt vier Kinder an der Bismarckschule, davon zwei in der Klasse 10c, an Tuberkulose erkrankt waren.
Denn in jedem Fall bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Darlegungen des Urteils, daß der Angeklagte, wenn er dies Anfang Juli 1960 gewußt hätte, bis zum 27. August 1960 die Röntgenreihenuntersuchung mindestens der Klasse 10c einschließlich Auswertung der Schirmbildaufnahmen und der Nachuntersuchungen hätte durchführen lassen können und daß dabei Wolfgang K. als Ansteckungsquelle erkannt worden wäre.
Das Urteil geht selbst davon aus, die Untersuchungen hätten nicht während der Ferien, die bis zum 10. August 1960 gedauert haben, durchgeführt werden können. Daß während der Ferien wenigstens Schülerlisten hätten angefertigt werden können, hält das Urteil mit Rücksicht auf den Urlaub der Schulsekretärin nicht für feststellbar (UA S. 46).
Die Darlegung des Urteils, der Angeklagte hätte jedenfalls durch Abbestellung von Personen, die zur gesetzlichen Reihenuntersuchung geladen waren, einen Termin für die Zeit unmittelbar nach den Schulferien schon während der Ferien freimachen können, ist deshalb nicht ausreichend, weil nicht festgestellt ist, welcher Personenkreis für diese Zeit überhaupt geladen war, und inwieweit es sich dabei um dringliche Fälle handelte.
Daß gerade in der Zeit nach den Schulferien im August die personelle Lage der Tuberkulosefürsorgestellen besonders ungünstig war, stellt das Urteil fest (UA S. 47).
Bei dieser Sachlage hätte es genauer Darlegungen darüber bedurft, in welchem Maße die Tuberkulosefürsorgestellen in jenem Zeitraum mit anderen dringlichen Arbeiten beschäftigt waren. Übrigens hat allein die Auswertung der schließlich am 19. Oktober 1960 durchgeführten Reihenuntersuchung infolge verschiedener Erkrankungen, also ohne Verschulden irgend jemandes, bis zum 28. Oktober 1960 gedauert.
Die Feststellungen tragen auch nicht die Schlußfolgerung der Strafkammer, für den Angeklagten sei die Dringlichkeit der Angelegenheit nach dem 10. August 1960 noch dringender gewesen, weil inzwischen der ebenfalls der Klasse 10c angehörige Schüler █████ erkrankt gewesen sei. Das Urteil enthält nämlich keine Feststellungen darüber, daß dem Angeklagten bekannt war oder bekannt sein konnte, daß █████ Schüler der Bismarckschule war. Von der Erkrankung █████s hatte die Tuberkulosefürsorgestelle Weinstraße erst im Juli 1960 durch die Anfrage einer Krankenversicherung Kenntnis erlangt, und zwar, wie der Urteilszusammenhang ergibt, Ende Juli (UA S. 11). Der Angeklagte erfuhr dadurch, daß ████ im Nordstadt-Krankenhaus lag. Auf seine Anfrage vom 28. Juli 1960 an dieses Krankenhaus erhielt er erst am 10. August 1960 die Nachricht, es habe sich um eine Pleuritis exsudativa gehandelt, die nach Behandlung habe zum Abklingen gebracht werden können, ein Anhalt für Tuberkulose sei nicht gegeben. Darüber, daß ██████ Schüler der Bismarckschule war, enthielt der Bericht nichts. Der Angeklagte hätte also hier erst nach dem 10. August 1960 Ermittlungen darüber anstellen können, ob █████ Schüler war und welcher Schule er angehörte. Bei dieser Sachlage fehlt es an ausreichenden Feststellungen darüber, daß dem Angeklagten der Fall █████ in der kurzen in Betracht kommenden Zeit Anlaß zu besonderer Beschleunigung geben konnte.
Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß nach nunmehr 5 1/2 Jahren sich die nach den obigen Darlegungen fehlenden Feststellungen noch treffen lassen. Er muß daher davon ausgehen, daß der Angeklagte die erforderlichen Untersuchungen und Auswertungen nicht in der Zeit vom 11. bis 27. August 1960 hätte durchführen können. Damit entfallen die Schlußfolgerungen des Urteils, der Angeklagte hätte die Ansteckung der 16 Schüler aus der Klasse 5c und des Schülers aus der Klasse 7b, die sich in der Zeit vom 29. August bis 6. September 1960 bei ████████ ███ ██ angesteckt haben, verhindern können.
Für die beiden Schüler der Klasse 10a (Hans-Jürgen J. und Robert ███) tragen die Feststellungen nicht die Schlußfolgerungen, beide hätten sich nur bei Wolfgang K. angesteckt haben können, die Möglichkeit einer anderen Ansteckungsquelle habe sich nicht bis zu einem für eine vernünftige, lebensnahe Betrachtung beachtlichen Grade verdichtet.
Beide Schüler waren nicht mit Wolfgang K. zusammen im Heim gewesen, sie gehörten auch einer anderen Klasse an. Es fehlt an jeder Feststellung darüber, daß sie mit Wolfgang K. in nähere Berührung gekommen sind. Das Urteil stellt zuvor fest, daß beide sich nach dem 6. September 1960 angesteckt haben; daß die Ansteckung aber vor dem 4. November 1960 erfolgt sein müsse, wird nicht gesagt, ergibt sich auch nicht aus den Darlegungen UA S. 49 über die Inkubationszeiten.
Die Bundesanwaltschaft hat Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an die Vorinstanz beantragt.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Borker |