Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlender Pflichtverteidigerbestellung bei Verführung Minderjähriger (§140 Abs.2 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 437/61
Datum
19.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verführung eines 14-Jährigen nach §175a Nr.3 StGB verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Hauptverhandlung ohne erforderlichen Pflichtverteidiger stattfand; die Schwere der Tat und die schwierige Sachlage machten Verteidigermitwirkung geboten. Außerdem bestanden konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung eines Verteidigers nach §140 Abs.2 StPO ist erforderlich, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen einer schwierigen Sachlage mit einer schweren Strafe zu rechnen ist.

2

Die Notwendigkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist anhand der Sachlage zu Beginn der Hauptverhandlung zu beurteilen.

3

Bestehen besondere Umstände, die Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten begründen (z. B. Krankheit, Schlaganfallfolgen, Beeinträchtigungen des Erinnerungsvermögens), kann dies die Mitwirkung eines Verteidigers rechtfertigen.

4

Fehlt bei Vorliegen einer nach §140 Abs.2 StPO zwingenden Verteidigerpflicht die Verteidigerbeteiligung, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 19. Juni 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bäcker- und Konditormeister Erwin ██, geboren am ██ 1909 in ██ (Kreis ██, Pommern), wegen Unzucht gemäß § 175a Nr. 3 StGB hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19. Juni 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt schon deshalb zur Aufhebung des Urteils, weil sie zu Recht beanstandet, dass die Hauptverhandlung vor der Strafkammer ohne Verteidiger stattgefunden hat. Die Mitwirkung eines Verteidigers war nach § 140 Abs. 2 StPO sowohl wegen der Schwere der Tat als auch deshalb geboten, weil es sich um ein Verfahren mit schwieriger Sachlage handelte (vgl. BGHSt 6, 199; 15, 306).

Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB zur Last, begangen in der Zeit von Ende Januar bis zum 5. Februar 1961 im Franziskus-Krankenhaus in Berlin an dem damals 14 Jahre alten Schüler Klaus ███. Es war angesichts der Vielzahl der dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen und der Jugend des Opfers eine schwere Strafe zu erwarten, zumal der Angeklagte bereits im Jahre 1955 wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit gleichgeschlechtlicher Unzucht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die Sachlage war aus mehreren Gründen schwierig. Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren zwar zugegeben, einmal mit Klaus ███ Unzucht getrieben zu haben, aber in Abrede gestellt, den Jungen hierzu verleitet zu haben (vgl. Bl. 6/7 u. 14 d. A.). Es stand ihm als einziger Belastungszeuge der Jugendliche Klaus ███ gegenüber, dessen Glaubwürdigkeit die Strafkammer in der Hauptverhandlung zu prüfen hatte und unter Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen auch geprüft hat. Dass es im Urteil heißt, der Angeklagte habe - in der Hauptverhandlung, in der er ohne Verteidiger war - "den Sachverhalt im Wesentlichen zugegeben", schließt nicht aus, dass die Schwierigkeit der Sachlage die Mitwirkung eines Verteidigers gebot. Entscheidend war hier die Sachlage bei Beginn der Hauptverhandlung.

Hinzu kommt, dass besondere Umstände vorlagen, die sehr wohl Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten begründen konnten. Das Urteil stellt fest, dass der im Jahre 1909 geborene Angeklagte, der im September 1945 wegen seines schlechten Gesundheitszustandes aus russischer Gefangenschaft entlassen worden war, 1957 einen Schlaganfall erlitten hat und seitdem arbeitsunfähig ist. Er befand sich zur Tatzeit wegen eines Gallenleidens und wegen Kreislaufstörungen im Krankenhaus. In einem bei den Akten befindlichen Bericht der Sozialen Gerichtshilfe vom 28. April 1961 heißt es:

"Der Beschuldigte machte bei den Rücksprachen einen stark leidenden Eindruck. Er hat Lähmungserscheinungen in den Beinen und auch Sprachstörungen. Seine Erinnerungsfähigkeit ist, wie er selbst angibt, weitgehend herabgesetzt. Eine partielle Hirnschädigung, bedingt durch den 1957 erlittenen Schlaganfall, die eine zeitweilige Enthemmung oder geistige Fehlfunktion verursacht, ist unseres Erachtens nicht ausgeschlossen. Bei seinen Mitteilungen wirkte der Beschuldigte stark gehemmt, und es entstand der Eindruck, dass er den von ihm zugegebenen Tatkomplex bereut. Wir schlagen vor, über Herrn ██ ein nervenärztliches Gutachten durch einen Psychiater erstellen zu lassen, da unseres Erachtens eine Geistesstörung bei Herrn ██ zu vermuten ist" (vgl. Bl. 42 ff., insbes. 44 d. A.).

Das Urteil sagt hierzu nur, "die Krankheit des Angeklagten habe nicht dazu geführt, dass ihm der Schutz des § 51 StGB in seinen Absätzen 1 und 2 zur Seite stehe".

Die Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts beruht auf § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSchmidtMayr
KoffkaSchmitt