Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit Knaben und Sicherungsverwahrung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 437/60
Datum
15.11.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Hildesheim wegen Unzucht mit einem Knaben unter 14 Jahren. Zentrale Fragen betrafen Schuld- und Gefährlichkeitsbeurteilung (Alkohol, §51 StGB) sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§20a, §42e StGB). Das Gericht bestätigt die Strafbarkeit, verneint erhebliche Schuldausschließungsgründe und billigt die Sicherungsverwahrung; Untersuchungshaft wird anteilig angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Geringer Alkoholgenuss rechtfertigt nicht ohne weiteres die Annahme verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 51 StGB; es bedarf konkreter Feststellungen zu Bewusstseinsstörungen.

2

Schwächung des Willens durch geringen Alkoholgenuss schließt die Verantwortlichkeit nach § 51 StGB nicht aus; Willensbeeinflussung kann vorliegen, ohne dass die Schuldfähigkeit aufgehoben ist.

3

Die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn die formellen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und die Gesamtwürdigung der Taten den Täter als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet.

4

Freiwilliges oder einvernehmliches Verhalten des Opfers steht der Feststellung der Unzucht nicht entgegen, wenn die Tat aus der Neigung des Täters zu Sittlichkeitsdelikten herrührt und die Gesamtwürdigung dies belegt.

5

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) ist zulässig, wenn die Gefährlichkeit des Täters aus der Gesamtwürdigung der Taten folgt.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 6. Juli 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Bauarbeiter Otto ███, geboren am ████ 1909 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Knaben unter 14 Jahren

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 6. Juli 1960 wird verworfen.

Die nach dem 6. Juli 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Knaben unter 14 Jahren (§§ 175, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet, sowie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Seine mit der Revision erhobene Sachrüge hat keinen Erfolg.

1. Gegen den Schuldspruch bestehen keine Bedenken; die Revision erhebt insoweit auch keine Einzelangriffe.

2. Auch die Ausführungen der Strafkammer zum Strafausspruch und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung sind rechtsirrtumsfrei.

a) Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Angeklagte vor der Tat nur 2 bis 2½ Flaschen Bier getrunken und war „nach seiner eigenen, insoweit glaubhaften Aussage nüchtern“. Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB mit Recht verneint.

b) Die Ausführungen hierzu stehen auch nicht in Widerspruch mit denen zu § 20a StGB. Der Angeklagte kann durch den verhältnismäßig geringen Alkoholgenuss in seinem Willen geschwächt gewesen sein, ohne dass sein Bewusstsein im Sinne des § 51 StGB gestört war.

c) Auch sonst bestehen gegen die Anwendung des § 20a StGB keine Bedenken. Die Feststellungen der Strafkammer ergeben, dass die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB vorliegen. Die Strafkammer legt auch rechtsirrtumsfrei dar, dass die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnet. Dass Roland sich möglicherweise von sich aus auf den Schoß des Angeklagten gesetzt hat, steht der Feststellung der Strafkammer nicht entgegen, dass die Tat auf dem Hang des Angeklagten zu Sittlichkeitsdelikten beruht. Ebensowenig wird dies dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich früher an kleinen Mädchen vergangen hat, diesmal an einem kleinen Jungen.

d) Die Ausführungen der Strafkammer zu § 42e StGB sind rechtsirrtumsfrei.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerFaller
KoffkaBorker