Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilung wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung und Untreue
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 437/58 (alt: 5 StK 482/57)
- Datum
- 21.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die ordnungsgemäße Vertretung des vorsitzenden Richters durch dessen regelmäßigen Vertreter führt nicht zur Unwirksamkeit der Besetzung der Strafkammer, sofern die übrigen Mitglieder nach Geschäftsverteilungsplan ordentliche Mitglieder sind.
Rügen, die auf pauschaler Behauptung beruhen und keine konkreten tatsächlichen Angaben enthalten, sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
Die Überprüfung der reinen Beweiswürdigung durch Rechtsmittel ist nur eingeschränkt möglich; Angriff auf die Beweiswürdigung ist regelmäßig nach § 337 StPO unzulässig.
Teilrechtskraft eines rechtskräftigen Urteils hindert die spätere Behandlung der betreffenden Tat als unselbständigen Teil einer fortgesetzten Handlung; sind jedoch Gesamtstrafen mit früheren Rechtsfolgen sachgerecht gebildet, liegt hierin keine Verletzung des Verfahrensrechts (§ 358 Abs. 2 StPO) im Sinne eines für den Angeklagten nachteiligen Verfahrensfehlers.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 17. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ehemaligen Verwaltungsangestellten Paul ███ ██ aus ███, geboren am ██ 1916 ███, wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte C___ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 17. April 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 12. Juli 1957 wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu vier Geldstrafen von 500 DM, zweimal 50 DM und von 20 DM verurteilt. Es hatte ihn ferner auf die Dauer von drei Jahren für unfähig erklärt, öffentliche Ämter zu bekleiden.
Dieses Urteil ist im Schuldspruch wegen des Falles Wulff, der als eine in sich fortgesetzte Handlung gewertet worden war, rechtskräftig geworden, weil der Angeklagte es insoweit nicht angefochten hat. Im Übrigen, also im Schuldund Strafausspruch wegen der beiden Fälle ██ und wegen des Falles ████████ und in den sonstigen Strafaussprüchen, ist es gemäß dem Antrag der ersten Revision des Angeklagten vom Senat am 17. Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben worden. In diesem Umfang ist die Sache an das Landgericht zurückverwiesen worden.
Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zu einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 600 DM verurteilt. Sie hat jetzt in den beiden Fällen ███ und im Falle ██████ nur einfache Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue angenommen. Sie hat diese drei Fälle jedoch als unselbständige Teile der fortgesetzten Handlung im Falle W___ angesehen.
Die Revision des Angeklagten rügt unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts und Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Die Strafkammer war vorschriftsmäßig besetzt. Ihr ordentlicher Vorsitzender, der Landgerichts- ██████████████, hatte am Sitzungstage an einer dienstlichen Besprechung in Celle teilzunehmen und war daher verhindert. Statt seiner führte sein regelmäßiger Vertreter, der Landgerichtsrat ████, den Vorsitz. Landgerichtsrat ████ und Assessor Dz. ████, die als beisitzende Richter mitwirkten, waren nach dem Geschäftsverteilungsplan ordentliche Mitglieder der Kammer.
Der Landwirt █████ und der Buchhalter ████, die als Schöffen tätig waren, waren für diesen Tag ordnungsgemäß ausgelost worden.
Dies alles ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 14. Juli 1958 und ihren Anlagen.
Die weitere Rüge der Revision, „dass die dem Vorsitzenden der Kammer zustehende Verteilung der Geschäfte innerhalb der Kammer durch andere Gerichtspersonen vorgenommen wurde“, ist nicht mit tatsächlichen Angaben begründet worden und daher nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.
II.
Die Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.
1. Die Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte den vom Gastwirt █████ erhaltenen Betrag von 24,50 DM „mit vollem Bewusstsein seiner Herkunft für eigene Zwecke verbraucht hat“ (UA S. 21), beruht nicht auf einem Denkfehler, wie der Beschwerdeführer meint. Er bemängelt in Wahrheit nur die Beweiswürdigung des Tatrichters. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).
2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil auch insoweit, als die Revision im einzelnen nichts vorbringt, rechtlich zu prüfen. Dabei stellt sich nur folgender Fehler heraus, der dem Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolge verhilft.
Im Falle ███ war der Schuldspruch wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue rechtskräftig. Damit stand endgültig fest, dass diese Tat eine selbständige Handlung (§ 74 StGB) im Verhältnis zu den übrigen Verfehlungen des Angeklagten ist, die Gegenstand des Verfahrens sind. Diese durften daher nicht mehr als unselbständige Teile einer fortgesetzten Handlung, die auch den Fall ███ umfasse, gewertet werden. Das Landgericht hätte die Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue im Falle ████ mit ihrem bisherigen Umfang bestehenlassen, insoweit eine Strafe aussprechen und den Angeklagten außerdem wegen einfacher Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilen müssen.
Die Teilrechtskraft des ersten Urteils ließ der Strafkammer allerdings die Möglichkeit, die beiden Fälle G___ und den Fall ███ nicht wieder als drei untereinander selbständige, sondern als eine in sich fortgesetzte, aber neben dem Falle █████ selbständige Handlung zu beurteilen.
Es wären also auf Grund des rechtskräftigen und des neuen Schuldspruchs zwei Strafaussprüche zu fällen und aus den beiden Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen.
Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht ihn nicht besonders wegen einfacher Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilt und nur je eine Freiheits- und Geldstrafe verhängt hat. Dabei ist auch der § 358 Abs. 2 StPO nicht verletzt worden, wie das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat. Das erste Urteil hatte allein den Fall ████████ mit einem Jahr Gefängnis, also mit der gleichen Freiheitsstrafe geahndet, die jetzt für alle Verfehlungen des Angeklagten festgesetzt worden ist. Daneben hatte das Landgericht dem Angeklagten wegen des Falles ████ eine Geldstrafe von 500 DM auferlegt. Die neue Geldstrafe beträgt zwar 600 DM, bleibt aber um 20 DM hinter der Summe der früheren Geldstrafen zurück. Die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, hat die Strafkammer dem Angeklagten nicht wieder aberkannt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Börker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |