Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Hehlereivorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 437/56
- Datum
- 11.12.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei ist zulässig, wenn das Gericht überzeugt ist, der Angeklagte habe entweder das eine oder das andere begangen und nach Ausschöpfung der Beweismittel keine eindeutigen Feststellungen möglich sind.
Hehlereivorsatz setzt Vorsatz voraus; der Täter muss wissen oder nach den konkreten Umständen zumindest annehmen müssen, dass die Sache durch eine Straftat erlangt wurde.
Das Gericht darf keine von ihm nicht festgestellten Tatsachen zugrunde legen und insbesondere nicht Schlüsse allein aus der Einlassung des Angeklagten ziehen, wenn diese Angaben nicht als erwiesen festgestellt sind.
Zur Verurteilung wegen mehrerer Hehlereifälle müssen jeweils eigene, zeitlich und stofflich abgegrenzte Tatbeiträge nachgewiesen sein; es genügt nicht, dass Gegenstände aus mehreren Diebstählen stammten, ohne separate Erwerbstaten zu belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 26. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kellner Heinz-Paul H. aus ████, geboren ███████ █████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Bierker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 26. Juni 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I.
1.) Der Eröffnungsbeschluss hatte dem Angeklagten vorgeworfen, sich in drei Fällen des Einbruchsdiebstahls im Rückfall schuldig gemacht zu haben. Er sollte durch gewaltsames Öffnen parkender Kraftfahrzeuge am 1.9.1955 eine dem von █████ ██████████████ gehörige Aktentasche mit Inhalt, am 16.9.1955 eine dem Erwin ████████ gehörige Aktentasche mit Inhalt sowie ein Aktenstück mit Papieren und am 23.11.1955 eine dem Jonny ███████████████ gehörige Rolle Steifleinen entwendet haben.
Die Strafkammer führt zunächst aus:
„Die Einlassung des Angeklagten, dass er die Einbruchsdiebstähle nicht begangen habe, konnte ihm trotz erheblichen Verdachts nicht widerlegt werden.“
Sie verurteilt den Angeklagten dann wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen.
2.) Diese Ausführungen des Urteils ergeben, dass die ███████████ eine Wahlfeststellung zwischen Einbruchsdiebstahl und gewerbsmäßiger Hehlerei getroffen hat. Die Zulässigkeit einer solchen Wahlfeststellung ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGHSt 1, 304). Sie setzt voraus, dass das Gericht die feste Überzeugung erlangt hat, der Angeklagte müsse entweder den Einbruchsdiebstahl oder die Hehlerei begangen haben (BGH NJW 1954, 931), und dass die Strafkammer nach Ausschöpfung aller Beweismittel eindeutige Feststellungen nicht hat treffen können. Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, lässt sich dem Zusammenhang des Urteils entnehmen.
3.) Rechtlich fehlerhaft sind jedoch die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite. Die Strafkammer sagt hierzu, der Angeklagte habe seines Vorteils wegen von einem gewissen Rudi Sachen gekauft, „von denen er wusste, zum mindesten aber den Umständen nach annehmen musste, dass sie mittels strafbarer Handlungen erlangt sind“.
a) Dass die Strafkammer davon überzeugt ist, der Angeklagte habe die Sachen, wenn er sie nicht selbst gestohlen habe, gerade von Rudi erworben, ist dem Urteil zu entnehmen.
b) Dass die Strafkammer die Überzeugung erlangt hat, der Angeklagte habe mit direktem oder bedingtem Vorsatz gehandelt, ergibt das Urteil nicht mit Sicherheit.
c) Es könnte daher nur Bestand haben, wenn die Strafkammer den Vorsatz auf Grund der Beweisregel (RGSt 55, 204) rechtsirrtumsfrei festgestellt hätte. Das ist aber nicht der Fall.
aa) Zu den Umständen, aus denen sich dem Angeklagten die Schlussfolgerung aufdrängen musste, dass die Sachen durch strafbare Handlung erworben seien, rechnet die Strafkammer, dass Rudi nach und nach dem Angeklagten Sachen verschiedenster Art zum Kauf angeboten habe.
Zu diesen Sachen, die bei dem Angeklagten Verdacht erwecken mussten, rechnet die Strafkammer nicht nur solche, die aus den eingangs erwähnten Einbruchsdiebstählen ████████, sondern auch den Ankauf einer Lumberjacke für 10 DM, eines Damenmantels für 8 DM, einer Wolldecke für 12 DM und einer Handtasche für 4 DM, die Rudi an den Angeklagten oder seine Wirtin verkauft habe. Dass aber die Ankäufe dieser Sachen vor denen lagen, derentwegen der Angeklagte hier verurteilt ist, lässt sich den Feststellungen der Strafkammer nicht entnehmen. Aus der Verschiedenartigkeit der nach und nach angekauften Sachen konnte sich dem Angeklagten der Schluss auf den kriminellen Erwerb nur hinsichtlich solcher Sachen aufdrängen, die er gleichzeitig erwarb oder vorher erworben hatte; spätere Ankäufe konnten diesen Verdacht vorher noch nicht bei ihm erwecken.
bb) Es kommt hinzu, dass es hinsichtlich der erwähnten Sachen (Lumberjacke usw.) im Urteil heißt: „Denn derselbe Rudi soll nach den eigenen Angaben des Angeklagten auch die letztgenannten Sachen an ihn bezw. seine Wirtin verkauft haben.“ Die Strafkammer zieht hier also Schlüsse aus Tatsachen, die sie nicht feststellt, sondern nur der Einlassung des Angeklagten entnimmt, der sie möglicherweise nicht glaubt. Das ist grundsätzlich unzulässig.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Strafkammer hier den Angeklagten im Wege der Wahlfeststellung wegen Rückfalldiebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. Die Strafkammer durfte hier zwar feststellen, dass der Angeklagte die Sachen, die bei von Wnuk-Lipinski, Bergeler und Specht gestohlen worden waren, entweder selbst gestohlen oder mit Hehlereivorsatz von Rudi erworben hatte. Sie brauchte also insoweit ausnahmsweise keine eindeutigen Feststellungen zu treffen. Ob der Angeklagte aber andere Sachen von Rudi erworben hatte, musste die ███████████ eindeutig feststellen, wenn sie daraus Schlüsse auf seine Kenntnis von der Persönlichkeit des Rudi und damit auf seinen Hehlereivorsatz ziehen wollte (vgl. BGH NJW 1954, 931). Wegen dieses Fehlers muss das Urteil aufgehoben werden.
II.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:
1.) Die Verurteilung wegen Hehlerei in drei Fällen setzt voraus, dass der Täter drei verschiedene Male Sachen an sich gebracht bezw. bei ihrem Absatz mitgewirkt hat. Es genügt nicht etwa, dass er Sachen an sich gebracht oder weiterveräußert hat, die aus drei verschiedenen Diebstählen stammen.
2.) Sollte die Strafkammer wiederum zu einer Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage kommen, so muss sie das wegen der Verschiedenheit der Rückfallswirkung bei einer Diebstahlsverurteilung einerseits, einer Hehlereiverurteilung andererseits, im Urteil selbst zum Ausdruck bringen.
Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Bierker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |