Treffer
BGH Urteil

Revision teilaufgehend: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Erwägung zu §157 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 437/55
Datum
04.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Meineids ein und beanstandete u.a. die Nichtanwendung des § 157 StGB. Der BGH verwarf die Sachrüge zur Schuld, hob aber den Strafausspruch auf, weil das Landgericht nicht geprüft hatte, ob die Aussage zur Abwendung einer Bestrafung (§157 StGB) strafmildernd wirkt. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen; dabei ist eine anstehende Entscheidung des Großen Senats zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob die Anwendung des § 157 StGB in Betracht kommt, ist eine Frage der Straffrage (Strafzumessung) und nicht der Schuldfeststellung.

2

Unterlässt das Urteil die Erörterung eines für die Strafzumessung erheblichen Gesichtspunktes, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Revision wegen Sachrüge ist zu verwerfen, soweit bei Nachprüfung keine Rechtsfehler in der Schuldentscheidung erkennbar sind.

4

Das Revisionsgericht kann die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückverweisen, damit diese auch künftige höchstrichterliche Klärungen (z. B. Entscheidungen des Großen Senats) berücksichtigt.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 29. März 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Witwe Erna ███, geb. ███████, dort geboren ██ █████ ██████, Sachbezeichnung: █████████ – wegen Meineides hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Richter in der Verhandlung, Staatsanwalt ████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 29. März 1955 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ██████████ ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihr auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und die dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, die allgemein die Sachrüge erhebt und in einzelnen die Nichtanwendung des § 157 StGB bemängelt.

1.) Die Nachprüfung auf die Sachrüge lässt hinsichtlich der Schuldfrage keinen Rechtsfehler erkennen. Insoweit war die Revision daher zu verwerfen.

2.) Dagegen konnte der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Mit Recht vermisst die Revision im Urteil eine Erörterung der Frage, ob die Angeklagte nicht auch deshalb einen Meineid geleistet hat, um von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden.

Es besteht nämlich die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht war, sie setze sich bei Offenbarung der Wahrheit der Gefahr einer Bestrafung unter dem Gesichtpunkt des Ehebruchs aus; sie kann möglicherweise sogar der (irrigen) Auffassung gewesen sein, sie dürfe auch keine ehewidrigen Beziehungen zugeben, weil diese ebenfalls bestraft würden (auch dann käme § 157 StGB zum Zuge).

Dass die Strafkammer diesen Gesichtspunkt übersehen hat, ergibt sich aus der Fassung der Strafzumessungsgründe deutlich. Danach werden der Angeklagten erhebliche Strafmilderungsgründe zugute gehalten und hervorgehoben, ihre Tat lasse sich „daher nur daraus erklären, dass sie ihren guten Ruf verteidigen und wahren wollte“ (UA S. 19).

Über die Anwendbarkeit des § 157 StGB wird das Landgericht also neu verhandeln und entscheiden müssen. Hierbei wird unter Umständen auch die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in GSSt 1/55 zu beachten sein. Er wird am 24. Oktober 1955 zu entscheiden haben, ob an der in BGHSt 5, 269 ff. vertretenen Auffassung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofes festgehalten werden soll oder nicht. Dass der Gesichtspunkt des § 157 StGB nicht – wie die Beschwerdeführerin meint – zur Schuldfrage, sondern nur zur Straffrage gehört, hat im Übrigen der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben (vgl. u. a. 1 StR 860/51 vom 18.7.1952).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. RotbergDr. KoffkaSchmitt
SarstedtSchmidt

Zitiert (1)