Revision verworfen: Freispruch wegen Parteiverrats (§356 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 437/53
- Datum
- 26.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Strafsachen fallen unter § 356 StGB, wenn an ihnen mehrere Personen mit widerstreitenden rechtlichen Interessen beteiligt sind.
Der Ausdruck "pflichtwidrig" im § 356 StGB ist kein normatives Tatbestandsmerkmal, sondern verweist auf standesrechtliche Vorschriften, die das Handeln "im entgegengesetzten Interesse" konkretisieren.
Vorsatz fehlt, soweit sich der Täter in einem Tatbestandsirrtum über das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmales befindet; ein solcher Irrtum unterscheidet sich vom Verbotsirrtum und kann den Vorsatz ausschließen.
Eine Verfahrensrüge, die lediglich die Nichtwürdigung eines bekannten Beweismittels moniert, ohne substantiiert darzulegen, dass die Beweisaufnahme unvollständig war, greift nicht durch und betrifft die freie Beweiswürdigung.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 30. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Heinz FC aus ███████, Kreis ██████, geboren ████████ ███ in █████, wegen Parteiverrats
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 30. März 1953 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Landeskasse.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den angeklagten Rechtsanwalt von der Anklage des Parteiverrats freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte ist Ostflüchtling und seit 1949 als Rechtsanwalt in ████ zugelassen. Am 15.3.1951 kam es in einer Sitzung des Wohnungsausschusses in ██████ zwischen dem Ausschussmitglied █████, der ebenfalls Ostflüchtling ist, und dem inzwischen verstorbenen Reichsbahnsekretär BU zu Streitigkeiten, wobei ████ den BCD wörtlich und tatsächlich beleidigte.
BCD, den der Angeklagte schon seit längerer Zeit kannte und auch in anderen Angelegenheiten beraten hatte, erzählte ihm von dem Vorfall im März 1951. Der Angeklagte wollte in dieser Sache nicht für BCD gegen ████ tätig werden, vor allem weil Jung Ostflüchtling war. Er lehnte deshalb die Bitte BU ab, beim Landrat eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ████ einzureichen, und riet ihm, die Angelegenheit gütlich beizulegen. Bei einem späteren Besuch im April kam BCD wieder auf die Sache zu sprechen. Dabei erwähnte der Angeklagte nebenbei, dass BCD die Dreimonatsfrist für den Strafantrag nicht versäumen dürfe, falls er Privatklage wegen Beleidigung gegen ████ erheben wolle, und dass Voraussetzung für das Privatklageverfahren eine Sühneverhandlung vor dem Schiedsmann sei, die bei diesem beantragt werden müsse. Die Bitte BUCs, für ihn einen Sühneantrag bei dem Schiedsmann einzureichen, lehnte der Angeklagte ab. Auf Drängen BUCs entwarf er aber schließlich für diesen den Antrag, den BCD unterschrieb und einreichte. Der Angeklagte riet BCD bei dieser Gelegenheit wieder, die Angelegenheit in Güte beizulegen, und fügte hinzu, dass eine solche gütliche Erledigung im Sühnetermin bei dem Schiedsmann möglicherweise erreicht werden könne.
Kurze Zeit später lernte der Angeklagte durch Zufall ████ kennen. Dieser bat ihn, bei der Beilegung der Streitigkeit mit BCD, die inzwischen durch eine Presseveröffentlichung viel Staub aufgewirbelt hatte, zu helfen. Der Angeklagte erklärte sich hierzu bereit und erwähnte, dass auch BCD sich schon mit der gleichen Bitte an ihn gewandt habe. Die Vergleichsverhandlungen scheiterten; BCD reichte am 26.5.1951 Privatklage gegen ███ ein, die später von der Staatsanwaltschaft übernommen wurde. BCD wurde als Nebenkläger zugelassen. Er beauftragte mit der Vertretung seiner Interessen den Rechtsanwalt █████████. Auf Bitten ████ übernahm der Angeklagte dessen Verteidigung.
II.
Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe den äußeren Tatbestand des Parteiverrats verwirklicht. Er habe die Verteidigung für JC übernommen, nachdem er vorher in derselben Rechtssache für BY tätig geworden sei. Der Angeklagte habe auch pflichtwidrig im Sinne des § 356 StGB gehandelt. Das ergebe sich aus § 37 Abs. 1 Ziff. 2 der Rechtsanwalts-Ordnung für die Brit. Zone vom 10.3.1949. Danach handele ein Anwalt pflichtwidrig, wenn er einer Partei seine Berufsausübung nicht versage, nachdem er sie in derselben Sache bereits einer anderen Partei im entgegengesetzten Sinne gewährt habe. Der Angeklagte habe, ehe er die Verteidigung des ███ übernommen habe, dem BCD seinen rechtlichen Beistand bereits in einem dieser Verteidigung entgegengesetzten Sinne gewährt, indem er ihn darauf hingewiesen habe, dass er die Dreimonatsfrist nicht versäumen dürfe, und den Antrag auf Anberaumung eines Sühnetermins vor dem Schiedsmann für ihn diktiert habe, der eine Prozessvoraussetzung für das Beleidigungsverfahren gebildet habe.
Dem Angeklagten habe aber nicht nachgewiesen werden können, dass er vorsätzlich gehandelt habe. Vorsätzlich im Sinne des § 356 StGB handele ein Anwalt nur, wenn er erkenne, dass er für die andere Partei bereits im entgegengesetzten Sinne tätig geworden sei. Das habe dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden können. Seine Einlassung, er habe vergessen, dass er beiläufig den BCD auf die Dreimonatsfrist für den Strafantrag hingewiesen habe, und dieser Umstand sei ihm auch während der Dauer der Vertretung des ████ nicht wieder ins Gedächtnis gekommen, lasse sich nicht widerlegen. Dass er den Sühneantrag für BCD diktiert habe, sei ihm auch erst im Laufe der Verteidigung, und zwar am 18.9.1951, wieder eingefallen. Er habe aber dieses Diktat nach seiner unwiderlegten Einlassung nicht als eigentliche Anwaltstätigkeit aufgefasst, sondern als Gefälligkeit gegenüber einem alten Mandanten, den er in der Sache nicht habe vertreten wollen, noch viel weniger habe er es als eine Tätigkeit in einem den Interessen des ████ entgegengesetzten Sinne aufgefasst. Auch soweit dieses Diktat in Betracht komme, habe sich der Angeklagte in einem Tatbestandsirrtum, nicht in einem Verbotsirrtum befunden, so dass der Irrtum seinen Vorsatz ausschließe.
III.
1.) Die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Die Revision will eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin sehen, dass die Strafkammer es versäumt habe zu prüfen, ob nicht der Inhalt eines ihr bekannten Beweismittels, nämlich des Durchschlags des Antrages vom 5. April 1951, gegen die Einlassungen des Angeklagten spreche. Mit diesem Vorbringen wird nicht geltend gemacht, dass die Strafkammer zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme nicht auf ein Beweismittel erstreckt habe, das sich ihr aufdrängte; es wird vielmehr in Wahrheit nur gerügt, dass das Beweismittel nicht ausdrücklich und mit bestimmtem Ergebnis gewürdigt worden sei. Damit wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung.
2.) Auch die Sachrüge kann nicht durchgreifen. Die Revision macht hierzu insbesondere geltend, die Strafkammer habe zu Unrecht einen Tatbestandsirrtum statt eines Verbotsirrtums bei dem Angeklagten angenommen. Das trifft nicht zu.
Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, dass der Angeklagte den äußeren Tatbestand des Parteiverrats verwirklicht hat. Auch Strafsachen gehören zu den unter § 356 StGB fallenden Rechtssachen, wenn an ihnen mehrere Personen mit widerstreitenden rechtlichen Interessen beteiligt sind. Dass der Angeklagte und der Nebenkläger in einem Strafverfahren Personen mit widerstreitenden rechtlichen Interessen sind, kann nicht zweifelhaft sein. Richtig ist auch, dass der Angeklagte beiden Parteien, sowohl dem Nebenkläger als auch dem Angeklagten, gedient hat. Sowohl in dem Hinweis auf die Dreimonatsfrist als auch in dem Diktat des Antrags an den Schiedsmann lag eine Tätigkeit für den späteren Nebenkläger, und zwar in dem Antrag an den Schiedsmann deshalb, weil dieser dazu diente, das Sühneattest, also eine Prozessvoraussetzung für den Beleidigungsstreit, zu erwirken.
Schließlich ist die Strafkammer auch von einer zutreffenden Auslegung des Begriffs der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB ausgegangen. Wenn § 356 Abs. 1 StGB davon spricht, dass der Täter pflichtwidrig handelt, so stellt er kein normatives Tatbestandsmerkmal auf, sondern verweist nur auf die Vorschriften des Standesrechts. Diese werden dadurch für den strafrechtlichen Tatbestand zu ausfüllenden Bestimmungen. Unter Heranziehung des § 37 Abs. 1 Nr. 2 der Rechtsanwalts-Ordnung für die Brit. Zone bedeutet der Ausdruck „pflichtwidrig“ „im entgegengesetzten Interesse“. Das Handeln im entgegengesetzten Interesse ist also Tatbestandsmerkmal des § 356 StGB.
Entgegen der Auffassung der staatsanwaltschaftlichen Revision hat die Strafkammer den Vorsatz des Angeklagten mit Recht verneint. Es kann hierfür dahingestellt bleiben, ob sie rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe sich während seiner ganzen Verteidigung darüber geirrt, dass er bereits als Anwalt für BU tätig geworden sei. Denn jedenfalls bestehen im Ergebnis keine rechtlichen Bedenken gegen die Ausführungen der Strafkammer, dass der Angeklagte sich während der ganzen Zeit im Tatbestandsirrtum darüber befunden habe, dass er für BCD bereits „im entgegengesetzten Sinne“ tätig geworden war.
Es ist richtig, dass der Irrtum über den Rechtsbegriff des Handelns im entgegengesetzten Interesse, also der reine Subsumtionsirrtum, ein bloßer Verbotsirrtum ist (vgl. BGHSt 3, 400 [402]; 4, 80 [84]). Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, dass die Strafkammer es nicht für ausgeschlossen gehalten hat, dass sich der Angeklagte nach der Vertretungsübernahme für JC in einem anderen Irrtum befunden hat, nämlich in einem Irrtum darüber, dass er für BCD nicht nur im Sinne einer vergleichsweisen Regelung tätig geworden war, sondern gleichzeitig auch eine Prozessvoraussetzung für dessen Privatklage geschaffen hatte. Die Strafkammer weist ausdrücklich darauf hin, dass der Angeklagte zwar im Augenblick, als er den Antrag diktierte, sich der Eigenschaft dieses Antrags als einer Prozessvoraussetzung bewusst war, dass es für ihn aber nur darauf ankam, dass der Antrag zu einer Versöhnung vor dem Schiedsmann führen sollte. Dem Angeklagten ist nach den Feststellungen der Strafkammer am 18.9.1951 wieder ins Gedächtnis gekommen, dass er den Antrag diktiert hatte. Wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang ausführt, der Angeklagte habe am 18.9.1951 diese seine Tätigkeit nicht als Tätigkeit im entgegengesetzten Interesse aufgefasst, so kann das nach dem Zusammenhang des Urteils nur bedeuten, er habe nur noch daran gedacht, dass er auch durch diesen Antrag eine Versöhnung der Parteien versucht hatte, ohne dass es ihm zum Bewusstsein gekommen sei, dass er damit auch eine Prozessvoraussetzung für BCD geschaffen hatte und dadurch gegen ████ tätig geworden war.
Diesen Irrtum hat die Strafkammer mit Recht als Tatbestandsirrtum angesehen.
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
| Sarstedt | Dr. Geier | Schmidt | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |