Treffer
BGH Beschluss

Revision auf Strafe beschränkt: Strafausspruch aufgehoben – Provokation (§213 StGB) neu zu prüfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 43/72
Datum
29.02.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision ein, die wirksam auf den Strafausspruch beschränkt war. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Schwurgericht den Milderungsgrund der Provokation mit rechtlich bedenklicher Begründung verneint hatte. Die Feststellungen zur „eigenen Schuld“ des Angeklagten waren widersprüchlich und bedürfen erneuter Prüfung. Es sind zudem weitere mildernde Umstände und die Persönlichkeitsferne der Tat zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Revision wirksam auf den Strafausspruch beschränkt, ist der Schuldspruch einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.

2

Der Strafmilderungsgrund der erheblichen Provokation (§ 213 StGB) setzt voraus, dass der Täter ohne eigene schuldhafte Veranlassung provoziert wurde; bloßer Alkoholgebrauch begründet eigene Schuld nur, wenn er dem Täter allein und zurechenbar anzulasten ist.

3

Bei der Prüfung von Provokation und sonstigen Milderungsgründen hat das Gericht alle tat- und täterbezogenen Umstände einschließlich des Verhaltens des Opfers und dessen Persönlichkeitsverhältnisse substantiiert zu ermitteln und zu würdigen.

4

Mangelnde Initiative bei der Betreuung eines abhängigen Angehörigen kann dem Täter nur dann als schuldhafte Mitursächlichkeit zugerechnet werden, wenn ihm trotz des Persönlichkeitsverlusts des Opfers zumutbare weitere Handlungsmöglichkeiten offenstanden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 4. November 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Tischler Hans ████ aus ███, geboren am ███████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 29. Februar 1972 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 4. November 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an das Schwurgericht in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Da das Rechtsmittel wirksam auf die Strafe beschränkt ist, war der Schuldspruch einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.

Der Strafausspruch aber konnte schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil das Schwurgericht den Strafmilderungsgrund der Provokation (§ 213 StGB) mit rechtlich bedenklichen Erwägungen abgelehnt hat. Ohne nähere Prüfung der anderen Voraussetzungen verneint es ihn allein mit der Begründung, der Angeklagte sei nicht „ohne eigene Schuld“ beleidigt worden. Seine „Schuld“ wird aber lediglich darin gesehen, dass der Beschwerdeführer „seiner Mutter durch seinen regelmäßigen Alkoholgenuss genügenden Anlass zu den gegen ihn erhobenen Beschimpfungen gegeben“ habe. Diese Begründung verträgt sich nicht mit den anderen Urteilsfeststellungen. Danach ist die Getötete selbst Gewohnheitstrinkerin gewesen. Gerade durch ihre Trunksucht und die hierdurch bewirkte völlige Vernachlässigung des Haushalts hatte sie den Angeklagten dazu gebracht, während der Freizeit Gaststätten aufzusuchen und Alkohol zu trinken. Zumal der Angeklagte stets „fleißig“ war – seine eigenen Pflichten also nicht verletzt hatte –, kann in seinem „regelmäßigen Alkoholgenuss“ keine „Schuld“ ihm gegenüber seiner Mutter gesehen werden, die diese zu Beschimpfungen berechtigte.

Das Schwurgericht wird daher die Frage, ob eine Provokation vorgelegen hat, nochmals prüfen, gegebenenfalls auch erneut untersuchen müssen, ob „andere mildernde Umstände“ vorhanden sind. In diesem Zusammenhang wird es hier unter Umständen auch näherer Ausführungen darüber bedürfen, ob und inwieweit die Tat dem Angeklagten persönlichkeitsfremd war.

Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass dem Angeklagten (der sich im Unterschied zu seinem Bruder der Mutter immer wieder angenommen hatte) mangelnde Initiative in Bezug auf eine weitergehende Betreuung allenfalls dann zur Last gelegt werden kann, wenn ihm – auch nach den Geschehnissen in der letzten Zeit vor der Tat und dem damit verbundenen Persönlichkeitsverlust – noch möglich war.

SchmittSarstedtHerrmann
SchmidtSchuster