Revision verworfen – Teilfreispruch und Kostenentscheidung berichtigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 436/94
- Datum
- 24.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine revisionsrechtlich erheblichen Beanstandungen feststellt.
Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO berichtigen; dies umfasst die Berichtigung freisprechender Teile und die hierzu gehörende Kostenentscheidung.
Bei (teilweisem) Freispruch hat insoweit die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Sind mehrere Anklagevorwürfe als eine einheitliche (fortgesetzte) Handlung zu beurteilen, sind die vom Großen Senat entwickelten Grundsätze zu beachten; führt deren Anwendung zu einer abweichenden Bewertung, kann das Revisionsgericht einen Teilfreispruch anordnen, ohne dass der Angeklagte hierdurch beschwert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 30. März 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. August 1994 in der Strafsache gegen █ Hamit, geboren am 1956 in ██ (Türkei), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 1994
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. März 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahin berichtigt, dass der freisprechende Teil des Urteils und die zugehörige Kostenentscheidung wie folgt gefasst werden:
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Soweit nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 – GSSt 2 und 3/93 die Verurteilung des Angeklagten wegen einer einzigen (fortgesetzten) Handlung beanstandet werden müsste, wäre der Angeklagte hierdurch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht beschwert. Der Senat folgt jedoch dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend im Blick auf den weitergehenden Anklagevorwurf nach den nunmehr anzuwendenden Grundsätzen von BGHR StPO § 260 I Teilfreispruch 4 (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 1994 – 5 StR 239/94 –) einem Teilfreispruch nach.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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| Schafer | Nack | ||
| Harms | Hager |