Revision teilweise stattgegeben – Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Gesamtwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 436/90
- Datum
- 29.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls (§ 226 Abs. 2 StGB) ist eine Gesamtwürdigung aller strafmildernden und strafschärfenden Umstände vorzunehmen; eine bloße isolierte Aufzählung genügt nicht.
Strafschärfende und strafmildernde Gesichtspunkte sind in ihrem inneren Zusammenhang und in Bezug auf sonstige tat- und täterbezogene Umstände zu gewichten.
Vorstrafen sind bei der Strafzumessung unter Berücksichtigung ihres Alters, ihrer Art und der konkreten Umstände zu bewerten; weit zurückliegende oder geringfügige Verurteilungen dürfen nicht ohne nähere Würdigung überbetont werden.
Reichen Zweifel, dass eine fehlerhafte Gesamtwürdigung die Wahl des Strafrahmens beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Stade, 15. Juni 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Fahrzeugbauer Hein-Peter ███ aus █████, geboren am █████ 1944 in ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Oktober 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 15. Juni 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
3. Die weitere Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Während der Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge der sachlich-rechtlichen Nachprüfung standhält, führt die Revision des Angeklagten zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB abgelehnt. Es hat dabei mehrere Gesichtspunkte aufgezählt, die für den Angeklagten sprechen (UA S. 29): Dieser hat sich gegenüber dem Pflegekind bis zur Tat „korrekt“ verhalten und sich „aus seiner Verdrüssung heraus spontan zu dem Schlag entschlossen“; die Tat war eine „einmalige Entgleisung“, über die der Angeklagte „betroffen“ ist. Anschließend hat der Tatrichter eine Reihe von strafschärfenden Gesichtspunkten angeführt (UA S. 29): Anlass für den Schlag sei ein nur geringfügiges „Fehlverhalten“ des Kindes gewesen; dieses sei wegen seines Alters besonders schutzbedürftig; der Angeklagte habe für das Pflegekind eine besondere Verantwortung getragen; er sei zwar nicht einschlägig, aber „dennoch ... immerhin bereits viermal bestraft worden“ (UA S. 29).
Diese Gegenüberstellung lässt besorgen, dass der Tatrichter die strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunkte isoliert betrachtet, ihren Zusammenhang untereinander und mit sonstigen Umständen übersehen und damit die notwendige Gesamtbetrachtung (BGHSt 26, 97; BGH NStZ 1982, 246; 1983, 119; 1986, 117; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung fehlerfreie 3) in rechtsfehlerhafter Weise verfehlt hat:
Anlass für den Schlag war zwar ein nur geringfügiges „Fehlverhalten“ des Kindes; dass der Angeklagte mit einem „kräftigen Schlag“ (UA S. 6) reagiert hat, hing indessen mit seiner Verärgerung zusammen, die der Tatrichter mildernd berücksichtigt hat (UA S. 29). Richtig ist, dass die Aufnahme eines Pflegekindes eine besondere Verantwortung begründet. Doch hatte der Tatrichter berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte und seine Frau diese Verantwortung aus ersichtlich anerkennenswerten Motiven (vgl. UA S. 4) freiwillig übernommen haben, dass das vorgeschädigte Kind in der Familie des Angeklagten gefördert worden ist (UA S. 5) und dass der Angeklagte das Kind nach dem Tatgeschehen sofort ins Krankenhaus gebracht hat (UA S. 9).
Schließlich lässt der Hinweis auf die Vorstrafen die Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, dass die Verurteilungen zur Tatzeit 6 bis 13 Jahre zurücklagen und dass es sich um zwei geringe Geldstrafen wegen Warenhausdiebstahls sowie um zwei nach § 170b StGB verhängte, zur Bewährung ausgesetzte und später erlassene Freiheitsstrafen von jeweils 4 Monaten gehandelt hat (UA S. 3, 4).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass solche rechtlichen Mängel bei der Gesamtwürdigung Einfluss auf die Wahl des Strafrahmens gehabt haben.
Laufhütte Horstkotte Rebitzki Harms Hager