Treffer
BGH Urteil

Revision im Schwurgerichtsverfahren: Widerstand (§ 113 StGB) bestätigt, StVG/StVZO-Teil verjährt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 436/66
Datum
13.12.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Schwurgerichtsurteil wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt u.a. ein. Er rügte u.a. Aufklärungsmängel, Belehrungs- und Vereidigungsfehler von Zeuginnen sowie eine Beschränkung der Verteidigung durch Terminierung des Schlussvortrags. Der BGH verwarf die Revision im Übrigen als unbegründet und bestätigte insbesondere die Verurteilung nach § 113 StGB sowie die Ablehnung von § 51 Abs. 1 StGB. Lediglich die tateinheitliche Verurteilung nach § 2 StVZO i.V.m. § 21 StVG wurde wegen eingetretener Verfolgungsverjährung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor, wenn die bereits gehörten Sachverständigen dem Tatgericht die zur Beurteilung der Schuldfähigkeit erforderliche Sachkunde vermittelt haben und sich die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht aufdrängt.

2

Auf eine unterbliebene Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden.

3

Ein Vereidigungsverbot nach § 60 Nr. 3 StPO setzt voraus, dass ein strafbarer Teilnahmeverdacht hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Tat besteht und die Mitwirkung in derselben Richtung wie die Beteiligung des Angeklagten liegt; die Beurteilung obliegt primär dem Tatgericht und ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

4

Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO scheidet aus, wenn die behauptete Beschränkung der Verteidigung nicht auf einem gerichtlichen Beschluss beruht und der Verteidiger den Schlussvortrag ohne erneuten Unterbrechungsantrag hält.

5

Ist nach der Urteilsverkündung länger als drei Monate keine verfolgungsgerichtete richterliche Handlung vorgenommen worden, kann Verfolgungsverjährung eintreten; der Revisionssenat hat dies durch entsprechende Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO im Tenor zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Aurich, 1. Oktober 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Lothar █████ ██ aus ███, Kreis ████, geboren am ██ 1928 in ████, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident, Prof. Dr. Sarstedt, als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████████████, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt aus ██████████████, als Verteidiger, Justizangestellte ██, als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aurich vom 1. Oktober 1965 wird verworfen; jedoch wird im ersten Fall die tateinheitliche Verurteilung nach § 2 StVZO, § 21 StVG aufgehoben.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Sie führt nur zu einer im Ergebnis unbedeutenden Änderung der Urteilsformel.

I.

Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

1. Davon, dass der Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung des Professors ███████ ████ in den Urteilsgründen beschieden werden durfte, geht auch die Revision aus. Sie erkennt auch an, dass die Ablehnung in den Urteilsgründen den Erfordernissen des § 244 Abs. 4 StPO entspricht. Der Verteidiger ist aber der Auffassung, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO verletzt, weil es sich nicht der Hilfe des Sachverständigen Professor Dr. ██ bedient habe.

Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Wie die Urteilsgründe ergeben, haben die vernommenen Sachverständigen dem Schwurgericht die nötige Sachkunde verschafft, um die Frage zu beantworten, ob die Voraussetzungen des § 51 StGB gegeben waren, zumal der Blutalkoholgehalt beim Angeklagten, bei dem keinerlei Anzeichen geistiger Erkrankung vorhanden sind und der an Alkohol gewöhnt ist, höchstens 2,35 ‰ betrug. Die Ausführungen des Schwurgerichts, die im Einklang mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F—— stehen, ergeben keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit noch weiterer Aufklärung zu diesem Punkte. Auch der Sachverständige Professor ███████ hat keine Aussagen gemacht, die es dem Schwurgericht verwehrt hätten, die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB zu verneinen. Bei der Beurteilung der Schriftprobe befand sich schließlich das Gericht im Einklang mit drei vernommenen Sachverständigen. Bei dieser Lage brauchte es sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, noch einen Sachverständigen zu der hier zu beantwortenden Frage zu hören.

2. Darauf, dass die Zeuginnen Kr. und ██ nicht nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden sind, kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. BGHSt 11, 215 ff.).

3. Auch verstößt entgegen der Ansicht der Revision die Vereidigung der beiden Zeuginnen nicht gegen § 60 Nr. 3 StPO. Ob ein Teilnahmeverdacht im Sinne dieser Vorschrift besteht, hat der Tatrichter zu beurteilen. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Ein solcher ist nicht erkennbar.

Zwar ist, wie die Revision unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend dargetan hat, der Begriff der Beteiligung im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO weiter als der im Sinne der §§ 47 ff. StGB; es genügt jede Mitwirkung. Sie muss aber strafbar sein (vgl. die von der Revision angeführten Entscheidungen BGH NJW 1951, 324 und NJW 1952, 1021/1023). Die Mitwirkung an der den Gegenstand der Strafverfolgung bildenden Tat muss weiterhin in der gleichen Richtung liegen wie die Beteiligung des Angeklagten.

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier: Die Revision trägt vor, die Zeuginnen Kr. und Sc. hätten sich nach §§ 16 Abs. 1 Nr. 3, 29 Nr. 8 GastG strafbar gemacht, weil sie an Betrunkene, darunter den Angeklagten, geistige Getränke verabreicht hätten. Dass beim Angeklagten eine „Betrunkenheit“ im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 3 GastG vorhanden war, ergeben die Feststellungen des Schwurgerichts nicht. Auch aus dem ermittelten Blutalkoholgehalt kann das nicht gefolgert werden; er spricht sogar gegen eine solche Annahme (vgl. hierzu BGHSt 1, 152, 154). Jedenfalls wurden die Zeuginnen nicht in derselben Richtung wie der Angeklagte tätig. Auch sonst haben sie die genannten Getränke nicht in strafbarer Weise verabreicht.

4. Der Verteidiger hat am Schluss der Beweisaufnahme für den Angeklagten den näher begründeten Antrag gestellt, den Schlussvortrag der Verteidigung nicht auf den 1. Oktober 1965 (den nächsten Tag) anzuberaumen, weil es ihm ab jetzt 23 Uhr nicht möglich sei, bis morgen früh 10 Uhr die Ergebnisse der mehrtägigen Beweisaufnahme zu sichten und rechtlich zu prüfen. Das Schwurgericht hat über diesen Antrag nicht entschieden. Der Verteidiger hat am 1. Oktober 1965 nach dem Vertreter der Staatsanwaltschaft seinen Schlussvortrag gehalten und seine Schlussanträge gestellt, ohne auf seinen Antrag vom Vortage zurückzukommen.

Die Revision behauptet, durch das Verfahren des Schwurgerichts sei die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO beschränkt worden. Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Ein Verstoß nach § 338 Nr. 8 StPO liegt schon deshalb nicht vor, weil die behauptete unzulässige Beschränkung der Verteidigung nicht auf einem Beschluss des Gerichts beruht. Aber auch unter anderen Gesichtspunkten, insbesondere dem einer Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, die die Revision ebenfalls behauptet, kann die Rüge keinen Erfolg haben. Denn der Verteidiger hat seinen Schlussvortrag an dem vom Vorsitzenden festgesetzten Termin gehalten, ohne erneut einen Unterbrechungsantrag zu stellen. Aus diesem Verhalten konnten der Vorsitzende und das Gericht entnehmen, dass sich der Verteidiger nunmehr für ausreichend vorbereitet hielt und seinen Antrag vom Vortage als erledigt ansah. Der Gedanke, dies sei nicht der Fall, brauchte dem Schwurgericht nicht zu kommen, zumal der Verteidiger seit März 1965 mit der Sache vertraut war. Dem Schwurgericht brauchte sich auch nicht aufzudrängen, dass noch weitere Aufklärungsmöglichkeiten zu der Frage bestanden, ob der Angeklagte die Polizeibeamten übersehen haben konnte oder nicht. Dass hierzu noch nach Schluss der Beweisaufnahme dem Verteidiger unbekannte Momente, wie die jetzt behaupteten Sehstörungen, hervortreten könnten, lag fern.

II.

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft, soweit es vom Angeklagten angefochten worden ist. Hierbei haben sich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben mit Ausnahme der tateinheitlichen Verurteilung aus § 2 StVZO, § 21 StVG. Diese muss entfallen.

a) Dagegen ist entgegen dem Vortrag der Revision die Verurteilung wegen Widerstandes auch im ersten Falle nicht zu beanstanden. Dass der Angeklagte Gewalt im Sinne des § 113 StGB angewendet hat, indem er auf den Polizeibeamten losfuhr, der sich nur durch einen Sprung zur Seite vor dem Überfahrenwerden retten konnte, bedarf keiner näheren Erörterung (vgl. BGH LM StGB § 113 Nr. 1). Weiterer Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, und zwar zur Straßenbreite und zum Standort der Polizisten, bedurfte es nicht. Was die Revision in diesem Zusammenhang weiter ausführt, wendet sich durchweg in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Das Revisionsgericht kann auch nicht prüfen, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse näher oder ferner liegen als andere mögliche Schlüsse. Es kommt nur darauf an, ob sie möglich sind. Das ist der Fall. Es ist nicht unmöglich, dass der Angeklagte bei der festgestellten Entfernung und der eingehaltenen Geschwindigkeit die Polizeibeamten rechtzeitig erkennen konnte. Inwiefern es widersprüchlich sein soll, dass der Polizeimeister L. das Zeichen erst auf eine Entfernung von etwa 100 m gegeben hat, während nach einer weiteren Ausführung des Schwurgerichts das Zeichen (bei der Ortsbesichtigung) schon auf eine Entfernung von mehreren hundert Metern erkennbar war, ist nicht zu erkennen. Desgleichen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das Schwurgericht gegen den Grundsatz verstoßen hat, dass Zweifel im Bereich des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten sind. Das Schwurgericht hat hinsichtlich der zu Ungunsten des Angeklagten getroffenen Feststellungen keinen Zweifel gehabt.

b) Die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht darlegt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB seien nicht gegeben, sind sachlich-rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht unterscheidet zwar nicht ausdrücklich zwischen der Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit und der des Hemmungsvermögens. Wenn es jedoch am Schluss der Ausführungen zu § 51 StGB heißt, „dass bei dem Angeklagten zur Tatzeit eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gegeben war und zwar in der Form einer Enthemmung“, so wird hierdurch klargestellt, dass das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 StGB nur insoweit als gegeben ansieht, als es sich um die Hemmungsfähigkeit handelt. Entgegen der Behauptung der Revision hat sich das Schwurgericht auch nicht ohne eigene Prüfung lediglich der Ansicht des Sachverständigen ███████ angeschlossen. Diese Behauptung wird durch die ausführlichen Darlegungen des Schwurgerichts (UA S. 14 ff.) widerlegt.

c) Die tateinheitliche Verurteilung aus § 2 StVZO in Verbindung mit § 21 StVG kann jedoch keinen Bestand haben. Von der Urteilsverkündung am 1. Oktober 1965 bis zur Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft am 7. Juni 1966 sind mehr als drei Monate verstrichen, ohne dass eine auf Verfolgung gerichtete richterliche Handlung vorgenommen worden ist. Gemäß § 67 Abs. 3 StGB ist die Strafverfolgung inzwischen verjährt. Der Senat hat dem in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO durch eine Änderung des erkennenden Teils des Urteils Rechnung getragen.

2. Die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch gehen fehl.

a) Allerdings hat das Schwurgericht im zweiten Falle des Widerstandes die Versagung mildernder Umstände nur knapp begründet. Ersichtlich hat das Gericht aber bei dem engen Zusammenhang mit dem ersten Falle keinen Anlass gesehen, den normalen Strafrahmen, an dessen unterer Grenze es geblieben ist, als für das Verhalten des Angeklagten unangemessen anzusehen.

b) Auch bei Versagung mildernder Umstände musste das Schwurgericht allerdings prüfen, ob die Voraussetzungen des § 27b StGB vorlagen. Auch diese Frage ist nicht ausdrücklich erörtert worden. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass das Schwurgericht, das die Gefängnisstrafe von einem Monat ausdrücklich als erforderlich bezeichnet, den § 27b StGB übersehen hat. Angesichts der Tatsache, dass wegen des ersten Falles zugleich auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt worden ist, kann angenommen werden, dass der Tatrichter die Anwendbarkeit des § 27b StGB stillschweigend ohne Rechtsirrtum verneint und einen ausdrücklichen Ausspruch hierüber für überflüssig gehalten hat (vgl. BGH LM StGB § 27b Nr. 1).

c) Im ersten Falle sind die Angriffe dagegen, dass die Voraussetzung des § 113 Abs. 2 StGB verneint worden ist, offensichtlich unbegründet. Dass das Schwurgericht von der nach § 51 Abs. 2 StGB gegebenen Möglichkeit, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern, keinen Gebrauch gemacht hat, liegt im Rahmen seines Ermessens und kann nicht beanstandet werden.

d) Auch sonst hat die auf die Sachrüge gebotene Prüfung des Strafausspruchs keine Rechtsfehler ergeben. Auch der Wegfall der Verurteilung aus § 2 StVZO, § 21 StVG gibt keine Veranlassung zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die jetzt weggefallene tateinheitliche Verurteilung war ersichtlich für die Strafhöhe ohne Bedeutung.

3. Die Angriffe der Revision gegen die Dauer der Sperrfrist nach § 42m StGB wenden sich nur gegen das tatrichterliche Ermessen. Die Ausführungen des Schwurgerichts zu diesem Punkte lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

SarstedtSiemerBorker
SchmidtSchmitt