Revision verworfen: Schuldfähigkeit bei Neurose und Beweiswürdigung im Betrugsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 436/61
- Datum
- 22.01.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge nach §§ 261, 267 StPO ist unbegründet, wenn die Revision nicht substantiiert darlegt, dass in der Hauptverhandlung entscheidungserhebliche Tatsachen übergangen wurden.
Die Beurteilung des Grades neurotischer Störungen und deren Einfluss auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit liegt überwiegend im Bereich der Tatsachenwürdigung und ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar.
§ 51 StGB knüpft die Zurechnungsunfähigkeit und verminderte Zurechnungsfähigkeit an das Vorliegen bestimmter Zustände; Psychopathien und Neurosen schließen die Schuldfähigkeit nur ausnahmsweise aus, wenn Einsichts- oder Steuerungsvermögen erheblich beeinträchtigt sind.
Ein Fortsetzungszusammenhang mehrerer Tathandlungen erfordert einen von vornherein umfassenden Gesamtvorsatz; das bloße sukzessive Begehen ähnlicher Taten begründet diesen Gesamtvorsatz nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. März 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen die Geschäftsinhaberin Gertrud █████ geborene ████, geboren ██████████████ in █████, █████, wegen Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. März 1961 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 84 Fällen zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Mit der Behauptung, das Landgericht habe festgestellte Tatsachen nicht oder nicht ausreichend gewürdigt, kann eine Verletzung der §§ 261 und 267 StPO nicht dargetan werden. Die Revision behauptet nicht, dass das Landgericht Tatsachen berücksichtigt habe, die in der Hauptverhandlung nicht erörtert worden sind. Die Urteilsgründe sprechen sich auch darüber aus, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB nicht gegeben sind; damit ist der Vorschrift des § 267 Abs. 2 StPO genügt. Ob das Landgericht sie mit Recht verneint hat, ist eine Frage des sachlichen Rechts.
Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft. Es gibt keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken.
Die Revision beanstandet vor allem die Ausführungen des Landgerichts über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten. Was sie dazu im Einzelnen vorträgt, richtet sich jedoch durchweg nur gegen tatsächliche Feststellungen und gegen die Beweiswürdigung. Diese verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze.
Das Landgericht kommt zunächst in selbständiger Würdigung einer Reihe von Beweisanzeichen und in Übereinstimmung mit allen in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte an keiner klinisch-psychiatrisch erfassbaren krankhaften Störung der Geistestätigkeit leidet, dass sie also im medizinischen Sinne geistig gesund ist.
Dagegen wendet auch die Revision nichts ein. Sodann stellt das Landgericht fest, dass bei der Angeklagten eine psychische Fehlentwicklung im Sinne eines Selbständigkeitskomplexes vorliegt. Auch darin waren sich alle drei Sachverständigen einig. Nur in der Beurteilung des Grades der Neurose und in ihrer rechtlichen Bewertung im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten gingen ihre Meinungen auseinander. Das Landgericht ist insoweit der Ansicht der Gutachter Dr. Klaue und Dr. Dennemark gefolgt, dass die Neurose der Angeklagten weder ihre Einsichtsfähigkeit noch ihre Fähigkeit, einsichtsgemäß zu handeln, in nennenswertem Ausmaß beeinträchtigt habe. Entgegen der Ansicht der Revision ist es kein Verstoß gegen die Denkgesetze, dass das Landgericht dabei auch die Erklärung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, sie sehe ein, nicht richtig gehandelt zu haben, sowie ihre seinerzeitige Reaktion auf das Schreiben der Vereinigung privater Leihhausbetriebe e.V. vom 15. Juni 1953 als Beweisanzeichen wertet. Das Landgericht hat ferner nicht verkannt, dass das gesamte Verhalten der Angeklagten ungewöhnlich ist und auf eine geistige oder seelische Abnormität hindeuten kann. Völlig unverständlich und uneinfühlbar, wie die Revision meint, ist es jedoch nicht. Die Angeklagte hat selbst die einleuchtende Erklärung gegeben, dass sie sich wegen der Schande nicht habe entschließen können, ihre wahre Lage zu offenbaren und mit den Darlehensaufnahmen Schluss zu machen.
Eine ausführliche medizinisch-wissenschaftliche Begründung für seine Überzeugung zu geben, war das Landgericht nicht verpflichtet. Die Beurteilung des Grades einer Neurose liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Daher brauchte die Feststellung, die neurotischen Störungen seien nur von geringerem Grad, nicht näher begründet zu werden. Die Strafkammer brauchte sich ferner nicht mit dem Beschluss der 81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin auseinanderzusetzen. Es hatte sich seine Überzeugung selbständig und unabhängig von der Ansicht eines anderen Gerichts zu bilden.
Auch die Bemerkungen des Landgerichts zu dem Gutachten des Sachverständigen Dr. March geben keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Die Behauptung der Revision, die Strafkammer habe die Ausführungen des Dr. March falsch verstanden und im Urteil unrichtig wiedergegeben, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass das Gesetz in § 51 die Zurechnungsunfähigkeit und die verminderte Zurechnungsfähigkeit an das Vorliegen bestimmter biologischer Zustände knüpft. Es verkennt nicht, dass die Rechtsprechung auch schwere Psychopathien und Neurosen zu den krankhaften Störungen im Sinne des § 51 rechnet, obwohl sie keine krankhaften Zustände im medizinischen Sinne sind. Die Frage des Einsichts- und Hemmungsvermögens von psychopathisch oder neurotisch veranlagten Menschen ist indessen nicht nur eine medizinische, sondern auch eine Frage des Rechts. Nur ausnahmsweise in schweren Fällen sind Psychopathen und Neurotiker für ihre Straftaten nicht oder nur vermindert verantwortlich im Sinne des § 51. Das Gesetz verlangt im Allgemeinen auch von ihnen, dass sie dem Antrieb zu strafbaren Handlungen widerstehen. Dies ist der erkennbare Sinn der Ausführungen des Landgerichts zu dem Gutachten des Dr. March. Mit Recht lehnt es daher die Auffassung, dass die meisten Menschen Getriebene und unfähig seien, ihr Tun willensmäßig zu steuern, als für das Strafrecht unerheblich ab. Die Darlegungen der Strafkammer geben keinen Anlass zu der Besorgnis, dass sie neurotische Zustände grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 51 StGB ausschließen wolle.
Offensichtlich fehl geht die Ansicht der Revision, dass sich die Darlehensaufnahmen der Angeklagten rechtlich als einheitliche Tat darstellten. Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs fehlt es an einem alle Einzelhandlungen von vornherein umfassenden Gesamtvorsatz.
| Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Schmidt | Mayr |