Revision: Aufhebung der Anordnung von Polizeiaufsicht bei Gefängnisstrafe wegen Raubes
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 436/54
- Datum
- 26.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Polizeiaufsicht ist eine Nebenstrafe nach § 38 StGB und darf nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen getroffen werden.
Bei Verurteilung wegen Raubes kann Polizeiaufsicht nach § 256 StGB nur angeordnet werden, wenn der Täter zu Zuchthaus verurteilt wird.
Fehlt die gesetzliche Voraussetzung für Polizeiaufsicht (z. B. Verurteilung zu Gefängnis statt Zuchthaus), darf das Urteil deren Zulässigkeit nicht feststellen.
Spezialeinzelvorschriften des Strafrechts (z. B. § 256 StGB) schränken die allgemeine Ermächtigung des § 38 StGB ein und sind vorrangig zu beachten.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 6. Mai 1954
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Viehkaufmann Johannes ███ aus ██ ████ geboren am ███ ███████ in [REDACTED] wegen gemeinschaftlichen Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Birker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 6. Mai 1954 aufgehoben, soweit es Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Dieser Ausspruch entfällt.
Die Kosten der Revision fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes unter Führung einer Waffe und wegen eines weiteren Raubes zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Zugleich hat sie Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und die zur Tat benutzte Schreckschusspistole sowie die mitgeführte Pistole Kommer 6,35 nebst Magazinen und Munition eingezogen.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil nur insoweit an, als Polizeiaufsicht für zulässig erklärt worden ist. Gegen die Zulässigkeit dieser Beschränkung des Rechtsmittels bestehen keine Bedenken.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
§ 38 StGB bestimmt, dass neben einer Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen erkannt werden kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Nach § 256 StGB kann bei Verurteilung wegen Raubes auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht nur erkannt werden, wenn der Täter zu einer Zuchthausstrafe verurteilt wird. Das trifft hier nicht zu. Die Strafkammer hat nur eine Gefängnisstrafe verhängt.
| Dr. Rothberg | Schmidt | Dr. Birker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |