Revision wegen Betrug: Aufhebung und Zurückverweisung bei fehlerhafter Vorsatzwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 43/65
- Datum
- 09.03.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt für den Tatbestand des Betrugs, wenn der Täter den Erfolg für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt.
Für die Annahme des Vorsatzes ist ausreichend, dass der Täter für möglich hält, Dritte (z. B. übergeordnete Banken) würden bei Kenntnis des wahren Sachverhalts die Zuteilung nicht vornehmen, und dieses Risiko akzeptiert.
Ein Freispruch darf nicht auf der unzutreffenden Voraussetzung beruhen, der Täter müsse von der Notwendigkeit der Verheimlichung „überzeugt“ gewesen sein; ein derartiger, höherer Maßstab führt zu Rechtsfehlern.
Bei fehlerhafter rechtlicher Bewertung der Vorsatzfrage ist eine Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Beurteilung durch das Landgericht geboten.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 5 StR 43/65
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache gegen den Bankangestellten Johann ████████, geboren ███████████ in ███, wegen Betruges
Gründe
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 28. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte war Kassierer bei einer Zweigstelle der Volksbank in █████████.
Als die Bundesregierung Anfang 1961 die Aktien des Volkswagenwerks zunächst dem in den §§ 6, 7 des Gesetzes vom 21. Juli 1960 (BGBl. I, 585) bezeichneten Personenkreis anbot, bewog der Angeklagte Arbeitnehmer des Volkswagenwerks, Kaufanträge über solche Aktien zu unterschreiben und ihm zur Verfügung zu stellen. Durch seinen Freund ██, den Leiter der Effektenabteilung der Volksbank in █████████, ließ er die Kaufanträge weiterleiten. Auf sie wurden später Aktien zugeteilt. Diese hatte der Angeklagte durch ██ schon im Voraus mit Gewinn verkaufen lassen.
Das Landgericht hat ihn von der Anklage des Betruges freigesprochen, weil nicht erwiesen sei, dass er vorsätzlich einen für die Zuteilung der Aktien ursächlichen Irrtum erregt habe. Die in den Kaufanträgen enthaltene Erklärung, der Unterzeichner wolle die Aktien für eigene Rechnung erwerben, sei zwar falsch gewesen. Das habe aber gewusst. Dass der Angeklagte im ausdrücklichen oder stillschweigenden Einvernehmen mit ███ die der Volksbank übergeordneten Banken habe täuschen wollen, lasse sich nicht beweisen. Die Rechtslage sei auch nicht so einfach gewesen, „dass sich dem Angeklagten die Überzeugung aufdrängen musste, sein ██████ █████ dargelegtes Rechtsverhältnis zu seinen Strohmännern müsse anderen gegenüber verborgen bleiben, wenn er Aktien erhalten wollte“ (UA S. 5).
Diese Begründung hält der Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, nicht stand. Denn es reicht aus, wenn der Angeklagte nur für möglich hielt, dass die „der Volksbank übergeordneten Banken“ keine Aktien auf die Anträge zuteilen würden, wenn sie wüssten, dass diese von vorgeschobenen Personen stammten und falsche Erklärungen enthielten. Nahm er es in diesem Falle billigend in Kauf, die Aktien durch Täuschung der Banken zu erwerben, so handelte er mit bedingtem Vorsatz. Dieser genügt. Das Landgericht verlangt jedoch mehr, nämlich eine „Überzeugung“ des Angeklagten, sein Verhältnis zu den Strohmännern geheimhalten zu müssen, um Aktien zu bekommen. Auf diesem Rechtsirrtum kann das Urteil beruhen.
Das Landgericht sagt zwar noch, es lasse sich nicht ganzlich „die Möglichkeit ausschließen, dass der Angeklagte in ████ ████████████ den zur Entgegennahme von Kaufaufträgen berufenen, gewissenhaften und treuen Vertreter der Bundesrepublik sah und durch dessen Entscheidung, die Kaufaufträge trotz Kenntnis des wahren Sachverhalts anzunehmen, etwa dunkel gefühlte Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Vorgehens zerstreut fand“ (UA S. 5/6). Dieser Satz ist aber so unbestimmt und unklar, dass er allein das Urteil nicht trägt. Ihm lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass der Angeklagte möglicherweise geglaubt habe, die übergeordneten Banken sähen von jeder eigenen Prüfung der Anträge ab und verließen sich bei der Zuteilung völlig auf die Annahmestellen, im vorliegenden Falle also auf ███████. An dem wiedergegebenen Satz ist auch nicht ohne Weiteres verständlich, wie der Angeklagte seinen Freund ████████, der die unwahren Erklärungen annahm und weitergab, trotzdem für einen „gewissenhaften und treuen Vertreter der Bundesrepublik“ gehalten haben kann.
Der Senat macht von seiner Befugnis Gebrauch, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Koffka Schmidt Sarstedt Siemer Dr. Borker