Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch Verwechslung von Vene und Arterie bei Varizen-OP
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 43/64
- Datum
- 13.03.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine schuldhafte Verwechslung von Arterie und Vene, die ursächlich den Tod eines Patienten herbeiführt, begründet den Tatbestand der fahrlässigen Tötung.
Bei gefäßchirurgischen Eingriffen darf sich der Operateur nicht ausschließlich auf ein einzelnes Unterscheidungsmerkmal (z. B. das Verhalten beim Aufladen auf die Kocherrinne) verlassen; er hat erforderliche anatomische Freilegungen vorzunehmen (z. B. Einmündungsstelle der Vena saphena in die Vena femoralis).
Ist die schuldhafte Verwechslung von Gefäßen kausal für den Tod, bleibt die Frage fehlerhafter Arzneimitteldosierung für die Schuldfeststellung und Strafe unbeachtlich, soweit diese Verwechslung allein den Todeserfolg verursacht hat.
Verfahrensrügen nach § 60 Nr. 3 StPO und Begehren auf ergänzende Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO sind unbegründet, wenn aus den vorgelegten Umständen kein Anhalt dafür folgt, dass entscheidungserhebliche Pflichtverletzungen übersehen wurden und die vorhandenen Feststellungen den Schuldspruch tragfähig stützen.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 25. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Oberarzt Dr. med. Otto ██ ██ aus ████████, geboren ██ ███████ 1903 in ████████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 25. Oktober 1963 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Verfahrensrügen
1. Die Rüge, § 60 Nr. 3 StPO sei verletzt, ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer diese Vorschrift übersehen oder rechtsirrtümlich ausgelegt haben könnte; die ██████████████████████ geben keinen Anhalt dafür, dass die Volontärärztin Dr. ███ die ihr obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt haben könnte.
2. Die Rüge, § 244 Abs. 2 StPO sei verletzt, bedarf keiner Behandlung. Die Revision vermisst eine weitere Aufklärung hinsichtlich der Frage, ob die vom Angeklagten gegebene Menge Varicocid zu hoch war. Wie die Darlegungen zur Sachrüge ergeben, kommt es hierauf nicht entscheidend an.
II. Die Sachrüge ist unbegründet.
Die Strafkammer hat rechtsirrtumsfrei dargelegt, dass der Angeklagte fahrlässig bei beiden Beinen die Vene mit der Arterie verwechselt und durch die Unterbindung der Arterie den Tod der Hella ██████████████████████████ herbeigeführt habe.
Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Meinung der Strafkammer zutrifft, eine Vene könne, ohne zerstört zu werden, nicht auf die Kocherrinne aufgeladen werden. Denn jedenfalls durfte sich der Angeklagte nicht allein auf das Unterscheidungsmerkmal verlassen, das sich zwischen Vene und Arterie bei Aufladung auf die Kocherrinne ergibt.
Dass hier Zweifel entstehen konnten, ergibt sich schon daraus, dass die Volontärärztin Dr. ███ nach dem Aufladen der Ader des linken Beines die richtige Ansicht vertrat, es könne sich um die Arterie handeln, während der Angeklagte überzeugt war, die Vene vor sich zu haben. Der Angeklagte hatte, wie das Urteil zutreffend darlegt, in jedem Falle die Einmündungsstelle der Vena saphena in die Vena femoralis anatomisch exakt freilegen müssen. Darin, dass er dies nicht getan hat, liegt sein Verschulden, das für den Tod der Patientin ursächlich war.
Die schuldhafte Verwechslung zwischen Arterie und Vene, die für den Tod der Patientin ursächlich war, trägt allein den Schuldspruch. Es kommt daher für ihn nicht darauf an, ob der Angeklagte eine zu große Menge Varicocid zur Verödung verwandt hat.
Auch für den Strafausspruch ist dieser Umstand unerheblich. Die Strafe ist so maßvoll, dass sie auch nicht hätte niedriger ausfallen können, wenn hinsichtlich der Verödung – vorausgesetzt, dass er die Venen unterbunden hätte – den Angeklagten kein Verschulden getroffen hätte.
| Sarstedt | Koffka | Borker | |||
| Schmidt | Siemer |