Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Zulässigkeit vorläufiger Festnahme und Beweissicherung (Blutentnahme)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 43/61
Datum
25.04.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte das Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt die Strafkammerentscheidung. Die vorläufige Festnahme sei zulässig (dringender Verdacht, Sicherung einer Blutprobe), die tatrichterliche Beweiswürdigung und die Feststellung der Zurechnungsfähigkeit bleiben tragfähig; eine formelle Rüge nach § 344 II S.2 StPO war unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn die Wiedergabe des Beschlusses, durch den der Beweisantrag abgelehnt wurde, in der Rüge fehlt.

2

Die Befugnisse der Polizei zur vorläufigen Festnahme sind in § 127 StPO abschließend geregelt; § 163 StPO verleiht der Polizei keine weitergehenden Festnahmerechte.

3

Das Verbringen eines Beschuldigten zur Polizeiwache ist zulässig, wenn dies zur Aufklärung oder Beweissicherung erforderlich ist; die Verweigerung der Mitwirkung (z. B. bei Blutentnahme) kann als Vernichtung von Tatspuren gewertet werden.

4

Die tatrichterliche freie Beweiswürdigung und ihre Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit sind vom Revisionsgericht nur eingeschränkt zu überprüfen, sofern sie widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 3. Oktober 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hans-Karl ████ ██ aus ███, dort geboren am ████████ 1934, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim ████████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Oktober 1960 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Die Rüge, der Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden, entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; es fehlt die Wiedergabe des Beschlusses, durch den der Antrag abgelehnt worden ist.

II. Die Strafkammer legt im Ergebnis zutreffend dar, dass die Beamten sich bei „Sistierung“ des Angeklagten in der Gastwirtschaft „Palette“ in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes befunden haben.

Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, dass die Aufforderung an den Angeklagten, den Beamten zur Wache zu folgen, bereits eine gegen ihn gerichtete Amtshandlung war, die sie selbst als „Sistierung“ bezeichnet (UA S. 16). Wenn es an anderer Stelle des Urteils heißt, der Angeklagte habe den Funkstreifenwagen „freiwillig“ bestiegen, so bedeutet das bei Lage der Sache nur, dass die Beamten keinen körperlichen Zwang gegen ihn anzuwenden brauchten.

1. Ob das Verbringen des Angeklagten zur Wache zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit aus anderen Gründen erforderlich gewesen wäre, als um ein Strafverfahren gegen ihn vorzubereiten, kann dahingestellt bleiben, da es jedenfalls aus strafprozessualen Gründen zulässig war.

2. Die strafprozessualen Befugnisse der Polizei zur vorläufigen Festnahme eines Beschuldigten sind in § 127 StPO abschließend geregelt; § 163 StPO gibt der Polizei keine weitergehenden Befugnisse. Der Gesetzgeber hat in den §§ 112 ff. StPO polizeiliche Freiheitsbeschränkungen des Verdächtigen an bestimmte enge Voraussetzungen geknüpft; § 163 StPO kann nicht die Bedeutung haben, dass diejenigen Akte, die gemäß § 127 StPO nur unter genau bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen für zulässig erklärt werden, auch ohne diese Voraussetzungen dem Ermessen der Polizeibeamten überlassen bleiben sollten, sofern nur diese Handlungen der Straferfolgung dienen und keinen Aufschub dulden (so schon RGSt 27, 153, 156).

3. Die Strafkammer prüft zwar die Zulässigkeit der vorläufigen Festnahme des Angeklagten nicht unter dem Gesichtspunkt des § 127 StPO. Trotzdem ergeben ihre Feststellungen, dass dessen Voraussetzungen vorlagen.

a) Die Feststellungen der Strafkammer ergeben, dass gegen den Angeklagten, als er in der „Palette“ vorläufig festgenommen wurde, der dringende Verdacht einer gefährlichen Körperverletzung vorlag. Frau ████ blutete am Kopf; Bierflaschen, Scherben und Stühle lagen am Boden; der Gastwirt, der die Polizei herbeigerufen hatte, bezeichnete den Angeklagten als Täter.

b) Die Feststellungen ergeben weiter, dass die Gefahr bestand, der Angeklagte werde durch Vernichtung von Beweismitteln die Ermittlung der Wahrheit erschweren. Die Strafkammer legt nämlich dar, dass die Verbringung des Angeklagten zur Wache u. a. deshalb erforderlich gewesen sei, weil eine Blutprobe bei ihm genommen werden musste, um die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der vorangegangenen Tat zu klären. Das war ein zulässiger Grund zur vorläufigen Festnahme. Zwar hätten die Polizeibeamten eine Blutentnahme zum Zwecke der Beweissicherung nach § 81a StPO nur anordnen können, wenn sie nach § 152 GVG zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt waren. Dass das der Fall war, stellt die Strafkammer nicht fest. Das Urteil ergibt für die beiden in Betracht kommenden Beamten nicht, dass sie zu denjenigen Polizeibeamten gehörten, die nach § 1 Nr. 5 der Hamburger Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (HambGVBl 1956, 45, 47 f.) allgemein zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind. Für den Polizeihauptwachtmeister ██████ fehlt es an der Feststellung, dass er zum damaligen Zeitpunkt bereits vier Jahre im Polizeidienst tätig war; der Polizeiwachtmeister [REDACTED] fiel schon nach seiner Dienststellung allgemein nicht unter die erwähnte Nr. 5.

Aber auch wenn keiner der Beamten Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft war, durften sie den Angeklagten mit zur Wache nehmen, damit nach Anordnung durch eine der in § 81a StPO genannten Stellen dem Angeklagten eine Blutprobe entnommen werden konnte. Nach § 81a Abs. 1 StPO ist der dringend tatverdächtige Beschuldigte materiellrechtlich verpflichtet, seine Einwilligung zur Blutentnahme zwecks Feststellung des Blutalkoholgehalts zu geben, wenn es für das Strafverfahren darauf ankommen kann, ob und in welchem Umfang er bei der Tat unter Alkoholeinfluss gestanden hat. Weigert er sich daher mit Erfolg, mit zur Polizeiwache zu kommen, damit dort eine Blutprobe gemacht werden kann, so liegt darin eine Vernichtung von Tatspuren durch rechtswidrige Unterlassung (vgl. OLG Braunschweig NJW 1949, 317).

III. Auch die Darlegungen, mit denen die Strafkammer die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bejaht, halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Die Angriffe der Revision hiergegen richten sich zum Teil gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die frei von Widersprüchen ist.

Dass die Strafkammer die verschiedenen Umstände, die Bedenken gegen die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hätten erwecken können, auch in ihrer Gesamtheit gewürdigt hat, entnimmt der Senat dem Zusammenhang ihrer Darlegungen. Bei der Beurteilung der Hemmungsfähigkeit des Angeklagten, dem seine Empfindlichkeit gegen Alkohol bekannt war, mussten strenge Maßstäbe angelegt werden.

IV. Auch sonstige Rechtsfehler lässt das Urteil nicht erkennen; insbesondere ist die Strafzumessung nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer

Bundesrichter Dr. Börker ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Sarstedt