Revision verworfen: Steuerhinterziehung und Auslegung des 2. WoBauG zur Familienaufnahme
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 43/60
- Datum
- 24.05.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die strafrechtliche Beurteilung einer Steuerhinterziehung ist auf die zum Zeitpunkt des tatbestimmenden Verhaltens geltende Rechtslage abzustellen; spätere gesetzliche Änderungen bleiben außer Betracht, soweit sie die Tatzeit nicht erfassen.
Voraussetzungen steuerlicher Förderungen sind nur insoweit relevant für die Strafbarkeit, als sie bereits zum Tatzeitpunkt bestanden und damit das Verhalten tatbestimmend waren.
Die Ausnahme zur Überschreitung von Wohnflächengrenzen wegen Aufnahme von Familienangehörigen setzt eine der Zielsetzung des Gesetzes entsprechende dauerhafte Familienzusammenführung voraus; rein vorübergehende Unterbringung genügt nicht.
Beweiswürdigung und daraus gezogene denkgesetzlich möglichen Folgerungen sind im Revisionsverfahren nur angreifbar, wenn sie offensichtlich widersprüchlich oder denkgesetzwidrig sind; bloße Rügen der Beweiswürdigung und neuer Tatsachenvortrag im Revisionszug sind unbehelflich.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 5. Oktober 1959
Rubrum
5 StR 43/60
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann He███, dort geboren am ███, 2. den Prokuristen ████, dort geboren am ███,
wegen Steuerhinterziehung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichterin Dr. Koffka als Vorsitzende,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ████ und ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 5. Oktober 1959 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten █████ und ████████ haben keinen Erfolg.
1. Nach Ansicht beider Beschwerdeführer hätten strafbare Handlungen allenfalls dann vorgelegen, „wenn objektiv die Voraussetzungen für die am 4. Juni 1957 vom Kreisbauamt ███ ausgesprochene Anerkennung gemäß § 82 des zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht gegeben waren“.
Dieser Auffassung ist (nur) beizutreten, soweit es den Tatumfang der zweiten sowie die dritte Straftat angeht.
a) Die Feststellungen ergeben deutlich, dass die Grunderwerbsteuer bereits vor dem Inkrafttreten des zweiten Wohnungsbaugesetzes (1. Juli 1956) hinterzogen worden ist. Insoweit kann es also nur auf den Inhalt des ersten Wohnungsbaugesetzes ankommen, dessen Voraussetzungen zweifellos nicht vorgelegen haben.
b) Gleiches gilt für die Schuldfrage der zweiten Verurteilung.
Die Angeklagten sind insoweit lediglich wegen versuchter Steuerhinterziehung █████████ und wegen Beihilfe hierzu (§§ 46, 49 StGB) verurteilt worden. Der Antrag, ein unverzinsliches Darlehen im Sinne des § 7c EStG zu gewähren, sowie alle im Zusammenhang hiermit stehenden Erklärungen sind von den Beschwerdeführern im Jahre 1955 abgegeben worden. Das Darlehen ist auch bereits zu Beginn des Monats November 1955 ausgezahlt worden. Der unbekannte Geldgeber war daher auf Grund des (abgeschlossenen) Verhaltens der Angeklagten berechtigt, seine Geldhingabe schon für das Steuerjahr 1955 auszuwerten; eine entsprechende Steuererklärung für das Jahr 1955 ist von ihm auch bereits abgegeben worden, nur konnte nicht festgestellt werden, ob das Finanzamt ihn auch schon veranlagt hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, welche Bedeutung das zweite Wohnungsbaugesetz vom 27. Juni 1956 für die strafrechtliche Beurteilung dieses Teiles der versuchten Steuerhinterziehung haben soll. Die Zubilligung steuerlicher Vorteile gemäß § 7c EStG kann sich für das Steuerjahr 1955 nur nach den damals geltenden Vorschriften, d. h. also nach dem Inhalt des ersten WoBauG richten.
Lediglich in Bezug auf den Umfang der Tat (d. h. für die Steuerjahre 1956/57) ist auch das zweite WoBauG von Bedeutung.
c) Dessen Voraussetzungen waren – entgegen der Ansicht der Revisionen – ebenfalls nicht erfüllt. Der Angeklagte ███████ hat nämlich die in § 39 Abs. 1 des 2. WoBauG bestimmten Wohnflächengrenzen um mehr als 20 v. H. überschritten (§ 82 Abs. 1), obwohl keine der Ausnahmebestimmungen des § 82 Abs. 2 aaO gegeben waren.
aa) Dass es sich hier nicht um den Bau eines Familienheims mit zwei Wohnungen im Sinne des § 39 Abs. 1 b WoBauG gehandelt hat, ergeben die Urteilsfeststellungen in rechtlich unanfechtbarer Weise. Auch die Revisionen wenden sich in diesem Zusammenhang nicht mehr dagegen.
bb) Sie meinen lediglich, es komme nicht darauf an, ob der Angeklagte ███████ die Familie seiner Tochter vorübergehend oder für dauernd habe aufnehmen wollen. Der Wortlaut des Gesetzes verlange keine „dauernde“ Aufnahme von Familienangehörigen. § 82 Abs. 3 letzter Satz 2. WoBauG bestimme sogar, dass „eine Verminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung unschädlich“ sei. Auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes genüge eine vorübergehende Aufnahme von Angehörigen. Zum Haushalte hätten daher nicht nur vier, sondern sieben Personen gehört. Die Überschreitung der Höchstgrenzen bis auf 180 qm sei deshalb gemäß § 82 Abs. 2 a 2. WoBauG zulässig gewesen.
Richtig ist, dass § 82 Abs. 3 aaO nur davon spricht, es müsse sich um unterzubringende Personen handeln, „die zu dem Haushalt gehören oder alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens in den Haushalt aufgenommen werden sollen“; dass lediglich eine „dauernde“ Unterbringung in Betracht kommt, wird an dieser Stelle des Gesetzes nicht ausdrücklich erwähnt.
Gleichwohl rechtfertigt sich die Auffassung des Landgerichts auf Grund der §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 des 2. WoBauG und im Hinblick auf den Zweck dieses Gesetzes. Nach § 1 Abs. 2 aaO sollen die Wohnungsnot vor allem ärmerer Volksschichten behoben „und zugleich weite Kreise des Volkes durch Bildung von Einzeleigentum mit dem Grund und Boden verbunden“ werden; dabei ist insbesondere an „die Entfaltung gesunden Familienlebens“ bei kinderreichen Familien gedacht. Die Förderung des Wohnungsbaus soll also für alle davon Betroffenen keine vorübergehende, sondern eine endgültige Lösung schaffen. § 7 aaO spricht davon, dass das Familienheim „dem Eigentümer und seiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Familie als Heim“ zu dienen hat und dass es diese Eigenschaft dann verliert, „wenn es für die Dauer nicht seiner Bestimmung entsprechend genutzt wird“. § 8 stellt den Gesichtspunkt der „Zusammenführung der Familie“ in den Vordergrund. Nach alledem kann es dem Gesetzgeber auf das ständige Zusammenleben der Familienangehörigen an, die alle „für die Dauer“ ein Heim haben sollten. Wenn aber von Anfang an beabsichtigt ist, einen Teil der Familienangehörigen in das zu errichtende Heim nur solange aufzunehmen, bis für diese Personen eine andere Wohnmöglichkeit geschaffen worden ist, so entspricht dies dem Gesetzeszweck nicht; hierdurch wird weder die Wohnungsnot beseitigt, noch werden die vorübergehend aufgenommenen Personen „mit dem Grund und Boden verbunden“.
Auch wäre die praktische Durchführung des Gesetzes in Frage gestellt, wollte man der Auffassung der Revisionen folgen. Denn die Bestimmungen, nach denen nur der Bau kleiner oder mittlerer Heime unterstützt werden soll, könnten ohne weiteres durch kurzfristige Unterbringung beliebig vieler Familienangehöriger umgangen werden. Mit der Vorschrift des § 83 Abs. 5 2. WoBauG wäre einem solchen Missbrauch nicht zu begegnen. Denn gemäß § 82 Abs. 3 2. WoBauG könnte die Anerkennung in solchen Fällen nicht widerrufen werden. Wenn nämlich die vorübergehende Aufnahme von Familienangehörigen grundsätzlich zur Überschreitung der Wohnflächengrenzen berechtigte, so wäre nach § 82 Abs. 3 letzter Satz 2. WoBauG auch die spätere Verminderung um diese Personenzahl „unschädlich“.
Auch der Hinweis der Revisionen auf die „natürliche Entwicklung jeder Familie“ greift diesen Erwägungen gegenüber nicht durch. Es liegt zwar auf der Hand, dass „Kinder heranwachsen, einen Beruf ergreifen und schließlich vor oder nach Gründung einer eigenen Familie das Elternhaus verlassen“. Deshalb hat der Gesetzgeber bestimmt, dass eine „Verminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung unschädlich ist“. Heranwachsende Kinder, die bislang noch keinen eigenen Haushalt hatten und bis zum Ende ihrer Ausbildung oder bis zur Gründung einer eigenen Familie im Haushalt der Eltern bleiben sollen, sind aber im Allgemeinen selbst dann ständige Haushaltsangehörige im Sinne des § 82 Abs. 2 a 2. WoBauG, wenn von Anfang an damit zu rechnen ist, dass sie das gemeinsame Heim später wieder verlassen werden.
Das war ersichtlich auch die Meinung des Landgerichts. Es hat nämlich die jüngste Tochter Ingeborg ohne weiteres als „Familienangehörige“ angesehen und sogar eine Hausangestellte, die zur Bauzeit noch nicht mit der Familie zusammenlebte, dem Haushalte zugerechnet. Das alles besagt aber nichts dafür, dass auch diejenigen Angehörigen, die früher schon einen eigenen Hausstand gegründet hatten und demnächst wieder eine eigene Wohnung beziehen wollen, ebenfalls Haushaltsangehörige im Sinne von § 82 Abs. 2 a 2. WoBauG sind.
2. Die Feststellung des Urteils, der Angeklagte ███████ habe nicht vorgehabt, die Familie ██████████ auf längere, unbestimmte Zeit in sein Einfamilienhaus aufzunehmen, beruht auf denkgesetzlich möglichen Folgerungen und ist deshalb im Revisionsrechtszuge unangreifbar. Die in diesem Zusammenhang als Denkverstöße vorgebrachten Revisionsrügen wenden sich in Wahrheit nur gegen die Beweiswürdigung als solche. Dabei bedienen sich die Beschwerdeführer z. T. eines neuen Tatsachenvortrages, mit dem sie hier nicht mehr gehört werden können.
3. Das Urteil enthält auch keine wesentlichen Widersprüche. Was die Revisionen hierzu vorbringen, ist überwiegend offensichtlich unbegründet und bedarf insoweit keiner näheren Erörterung. Auf Widersprüche zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Akteninhalt kann die Sachrüge nicht gestützt werden.
4. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel erkennen ließ, durch die die Angeklagten beschwert wären, waren ihre Revisionen entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.
| Schmidt | Koffka | Faller | |||
| Schmitt | Borker |