Revision verworfen; Verurteilungen wegen Missbrauchs von Ausweispapieren in vier Fällen entfallen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 435/81
- Datum
- 03.11.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwendung gefälschter Scheckvordrucke und die Verwertung gefälschter Urkunden können eigenständige Urkunden- und Betrugsdelikte begründen, weil sie die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs als eigenes Rechtsgut verletzen.
Abhebungen von Sparkonten zugunsten eines Nichtberechtigten sind strafrechtlich selbständig relevant, soweit die Auszahlung den nach § 22 Abs. 1 KWG ohne vorherige Kündigung verfügbaren Betrag übersteigt.
Der Tatbestand des § 281 StGB setzt eine Täuschungsabsicht voraus, die auf die Vorspiegelung der Identität der im Ausweispapier bezeichneten Person gerichtet ist.
Eine Besetzungsrüge ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, wie die richtige Besetzung der Richterbank hätte sein müssen (§ 344 Abs. 2 StPO).
Eine rechtsfehlerliche Verurteilung in einzelnen Fällen führt nicht zwingend zur Änderung der Gesamtstrafe, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler die Strafbemessung beeinflusst hat.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 11. Februar 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Walter ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ██████ 1923 in HO, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Richter am Amtsgericht █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 1981 wird verworfen; jedoch entfällt in den Fällen 4 a, 4 b, 5 und 6 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweispapieren.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig befunden a) des Diebstahls in zwei Fällen, b) des Betruges in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren, in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung.
Es hat eine in anderer Sache gegen den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr einbezogen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt.
Die Revision des Angeklagten erhebt eine Verfahrensbeschwerde und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt lediglich zu einer geringfügigen Änderung des Schuldspruchs. Ein weitergehender Erfolg bleibt ihr versagt.
I. Die Besetzungsrüge ist unzulässig, da nicht mitgeteilt ist, wie die Richterbank ordnungsgemäß hätte besetzt sein müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Rüge wäre überdies auch nicht begründet. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für 1981 war Richter ███ der erkennenden Strafkammer nur bis 31. Januar 1981 zugeteilt und gehörte ihr danach bis 31. März 1981, mithin auch am Tage der Hauptverhandlung, Richter ██████ an. Er war daher zur Mitwirkung berufen.
II. Die Einzelangriffe der Sachbeschwerde gehen fehl.
1. Die rechtswidrigen Handlungen des Angeklagten zur Verwertung der Scheckvordrucke und der Sparbücher sind nicht lediglich mitbestrafte Nachtaten zu den Zueignungsdelikten. Die mit dem Fälschen der Vordrucke und dem Herstellen unechter Vollmachten verübten Urkundenfälschungen hatten nicht dieselbe Angriffsrichtung wie die Vortaten, sondern verletzten jeweils ein neues Rechtsgut, nämlich die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs (BGHSt 2, 50, 52). Aber auch unter dem Gesichtspunkt des Betrugs sind die Verwertungshandlungen selbständig strafbar. Der Diebstahl der Scheckvordrucke bedeutete für ihre Eigentümerin nur eine Vermögensgefährdung. Erst die Einlösung der gefälschten Schecks ließ einen konkreten Schaden entstehen. Die Abhebungen von den Sparkonten verwirklichten jedenfalls deswegen neues Unrecht, weil sie jedesmal über den nach § 22 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes ohne vorherige Kündigung verfügbaren Betrag hinausgingen und die Auszahlung ungekündigten Sparkapitals an einen Nichtberechtigten nicht guthabenmindernd wirkt, sondern zu Lasten der Sparkasse geht (BGHZ 64, 278).
2. Die weiteren sachlichrechtlichen Beanstandungen sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegründet.
3. Dagegen können auf die allgemeine Sachbeschwerde die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Missbrauchs eines Ausweispapiers nicht bestehen bleiben. Die zum Tatbestand des § 281 StGB gehörende Täuschungsabsicht muss auf eine Identitätsvorspiegelung gerichtet sein (BGHSt 16, 33, 34; BGH, Urteil vom 15. November 1968 – 4 StR 190/68 –, bei Dallinger in MDR 1969, 360). Nach den Feststellungen legte indes der Angeklagte den Bundespersonalausweis der Minna B. bei den Sparkassen nicht vor, um den Irrtum zu erwecken, er sei die Person, für die der Ausweis ausgestellt ist. Vielmehr bezweckte er damit, den Kassenangestellten „seine Berechtigung zum Geldabheben vorzutäuschen“ (UA S. 14).
Von der Änderung des Schuldspruchs bleibt der Strafausspruch unberührt. Nach den Urteilsgründen kann ausgeschlossen werden, dass sich die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 281 StGB auf die Bemessung der Einzelstrafen in den Urteilsfällen 4 a, 4 b, 5 und 6 sowie der Gesamtstrafe ausgewirkt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Fuhrmann | Schuster | Niepel | |||
| Herrmann | Horstkotte |