Revision führt zur Aufhebung der Gesamtstrafen und Sicherungsverwahrung, sonstige Rügen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 435/78
- Datum
- 19.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 338 StPO muss zur Begründung den Inhalt von Ablehnungsgesuchen und die hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO mitteilen.
Eine Rüge wegen Verwertungs- oder Verfahrensfragen im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 100a StPO ist nur zulässig, wenn der Revisionsvortrag den Inhalt des Vorhalts und die darauf erfolgten Äußerungen der belasteten Person substantiiert darlegt.
Bei der Bildung von Gesamtstrafen sind die Einzelstrafen nach dem Tatzeitpunkt so zusammenzufassen, dass Einzelstrafen für Taten, die vor dem maßgeblichen frühesten Tatzeitpunkt begangen wurden, in dieselbe Gesamtstrafe einbezogen werden; das Datum einer späteren Urteilsverkündung ist dafür unbeachtlich.
Die Aufhebung einer Gesamtstrafe führt zur Aufhebung einer hierauf gestützten Anordnung der Sicherungsverwahrung; über die Sicherungsverwahrung ist nach Neubildung der Gesamtstrafen neu zu entscheiden.
Merkmale, die die Anordnung der Sicherungsverwahrung tragen (z. B. hohe Rückfallgeschwindigkeit), müssen durch konkrete Feststellungen über Symptomtaten gestützt sein; eine bloße Erwähnung ohne tragende Feststellungen genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 24. Februar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Elektroschweißer Johann J █ ██ █ aus █████, dort geboren am ██████ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. September 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 24. Februar 1978 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen und die Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen
I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Zur Begründung der auf § 338 Nr. 3 StPO gestützten Rüge hatte die Revision den Inhalt der Ablehnungsgesuche und die zu diesen Gesuchen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen mitteilen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das ist nicht geschehen.
2. Die Rüge, mit der die Revision eine Verletzung des § 100a StPO geltend macht, bleibt ebenfalls erfolglos. Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht nur, dass der Zeugin ███ in der Hauptverhandlung das auf einer Maßnahme nach § 100a StPO beruhende Protokoll über ein Telefongespräch zwischen der Zeugin und ihrer Mutter vorgehalten worden ist. Das genügt schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision hätte mindestens angeben müssen, welchen Inhalt der Vorhalt hatte und welche Aussagen die Zeugin ███ im Zusammenhang mit dem Vorhalt gemacht hat.
3. Die auf eine Verletzung des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO gestützte Rüge ist offensichtlich unbegründet.
II. 1. Die Feststellungen zu den Schuldsprüchen, zu den Einzelstrafen und zur Einziehung halten der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
2. Dagegen ist die Festsetzung der Gesamtstrafen rechtsfehlerhaft.
Das Landgericht hat zutreffend das Urteil des Schöffengerichts in Emden vom 25. März 1975 als die früheste Verurteilung angesehen und demgemäß die in den Fällen II 1 bis II 7 der Urteilsgründe gebildeten Einzelstrafen sowie die Strafe aus dem Urteil vom 25. März 1975 in die erste der von ihm gebildeten Gesamtstrafen einbezogen. Fehlerhaft ist jedoch, dass das Landgericht nicht auch die beiden Einzelstrafen wegen Amtsanmaßung in Tateinheit mit Nötigung und wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung, die das Schöffengericht in Emden am 2. Mai 1975 verhängt hatte, in dieselbe Gesamtstrafe einbezogen hat. Denn auch diese Taten waren vor dem 25. März 1975 begangen worden (UA S. 24).
Unter diesen Umständen ist der Urteilszeitpunkt vom 2. Mai 1975 für die Gesamtstrafbildung, die dem Landgericht oblag, ohne Bedeutung. Das Landgericht hatte keinen Anlass, die für den Fall II 8 der Urteilsgründe (Tatzeit: 1. April 1975) verhängte Einzelstrafe mit den vom Schöffengericht in Emden am 2. Mai 1975 gebildeten Einzelstrafen in eine besondere, zweite Gesamtstrafe aufzunehmen, dagegen die Einzelstrafen für die nach dem 2. Mai 1975 begangenen Taten (Fälle II 9 bis II 17 der Urteilsgründe) zu einer dritten Gesamtstrafe zusammenzufassen. Vielmehr war im Hinblick auf sämtliche nach dem 25. März 1975 begangenen Taten eine einzige Gesamtstrafe zu bilden, in der die Einzelstrafen für die Fälle II 7 bis II 17 der Urteilsgründe aufgehen.
Für die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen: Es versteht sich zwar von selbst, dass bei gleichzeitiger Verhängung mehrerer Gesamtstrafen die tatsächliche Strafdauer, die sich aus der Summe der Gesamtstrafen ergibt, schuldangemessen bleiben muss. Es könnte sich jedoch empfehlen, im Urteil darauf einzugehen, wenn – wie im angefochtenen – auf eine besonders lange Gesamtdauer erkannt wird.
3. Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe hatte der Senat die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben. Hierüber hat der Tatrichter neu zu entscheiden. Der Senat weist darauf hin, dass das vom Landgericht bei der recht knappen Begründung des Maßregelausspruchs erwähnte Merkmal der „hohen Rückfallgeschwindigkeit“ (UA S. 55) in den Feststellungen über die Symptomtaten keine Stütze findet.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |