Treffer
BGH Beschluss

Berufungsurteil aufgehoben: Überschreitung der Strafgewalt des Schöffengerichts

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 435/69
Datum
21.10.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert ein Berufungsurteil des Landgerichts, das den Schuldspruch des Schöffengerichts bestätigte und die Strafe erhöht hatte. Streitfrage war, ob die Strafkammer im Berufungsverfahren über die dem Schöffengericht nach § 24 GVG zustehende Strafgewalt hinausgegangen ist. Der BGH hebt die Teile des Urteils zum Strafausspruch auf und verweist die Sache zurück, da das Berufungsgericht die sachliche Zuständigkeit überschritten hat. Der rechtskräftige Schuldspruch bleibt unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berufungsgericht darf im Berufungsverfahren nicht über die Strafgewalt des erstinstanzlichen Schöffengerichts nach § 24 GVG hinausgehen.

2

Beschränkt sich die Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch, ist der rechtskräftige Schuldspruch verbindliche Grundlage; das Berufungsgericht kann nur innerhalb der dem Schöffengericht zustehenden Strafgewalt eine höhere Strafe feststellen.

3

§ 270 Abs. 1 StPO, der die Verweisung an ein sachlich zuständiges Gericht regelt, hebt die Begrenzung der Strafzumessung durch § 24 GVG nicht auf.

4

Die Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit durch das Berufungsgericht ist von Amts wegen zu beachten; sie führt zur Aufhebung der betroffenen Teile des Urteils und, soweit geboten, zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Aurich, 22. Januar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Vertreter Gerhard ██ █████████ BC, geboren am ██ in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat, nachdem er den Generalbundesanwalt gehört hat, in der Sitzung vom 21. Oktober 1969 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 22. Januar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Oldenburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des Schöffengerichts in Emden, das eine Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verhängt hatte, im Strafausspruch aufgehoben und den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus, in die es eine rechtskräftige andere Strafe von acht Monaten Gefängnis einbezogen hat, sowie zu drei Geldstrafen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

Das Oberlandesgericht in Oldenburg hat sich durch Beschluss für unzuständig erklärt und den Bundesgerichtshof als das zuständige Gericht bezeichnet. Dieser hat daher nach § 348 Abs. 2 StPO über die Revision zu entscheiden.

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Strafkammer hat als Berufungsgericht die Strafgewalt des Schöffengerichts (§ 24 Abs. 2 GVG) überschritten. Ihr Urteil ist aber nicht, wie das Oberlandesgericht meint, aus diesem Grunde „als erstinstanzliches zu behandeln“.

Denn sie hat nach der Sitzungsniederschrift eine Berufungsverhandlung durchgeführt. Ihr Urteil ist nach seiner Formel und seinen Gründen ein Berufungsurteil. Da die Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Strafausspruch beschränkt war, hat die Strafkammer den Schuldspruch des Schöffengerichts ausdrücklich als rechtskräftig ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und nur höhere Strafen festgesetzt. Dabei hatte sie aber im Berufungsverfahren nicht über die Strafgewalt des Schöffengerichts hinausgehen dürfen. Diese Beschränkung betrifft die sachliche Zuständigkeit (BGHSt 18, 290).

Das folgt aus § 24 GVG und wird durch die übliche Handhabung des § 270 Abs. 1 StPO bestätigt. Der § 24 GVG regelt nämlich die Strafgewalt der Amtsgerichte im Zusammenhang mit ihrer sachlichen Zuständigkeit. Nach § 270 Abs. 1 StPO, der die Verweisung an ein sachlich zuständiges Gericht höherer Ordnung betrifft, verfahren die Amtsgerichte mit Recht auch dann, wenn sie ihre Strafgewalt für nicht ausreichend halten.

Das Revisionsgericht hat die Überschreitung der sachlichen Zuständigkeit ohne Rüge von Amts wegen zu beachten (BGHSt 18, 79, 81).

Das angefochtene Urteil muss daher mit seinen Feststellungen, die nur den Strafausspruch betreffen, aufgehoben werden. Der rechtskräftige Schuldspruch wird davon nicht berührt.

SarstedtSchmittHerrmann
SchmidtDr. Borker