Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Blutschande‑Verurteilung wegen Beweis‑/Feststellungsfehlern

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 435/54
Datum
30.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen Blutschande und Beihilfe zur Abtreibung. Der BGH hebt die Verurteilung wegen Blutschande auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, stellt jedoch fest, dass die Beihilfe‑Verurteilung und Strafhöhe rechtsfehlerfrei sind. Ursache der Aufhebung sind Zweifel an der inneren Tatbestandsfeststellung und unzutreffende Unterstellungen zur Kenntnis prozessualer Anfechtungsmöglichkeiten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erbbiologische Vergleichsgutachten sind als brauchbares Beweismittel zulässig; auch wahrscheinlichkeitstheoretisch arbeitende wissenschaftliche Methoden können je nach Sachlage die Vaterschaft eines bestimmten Mannes nachweisen oder ausschließen.

2

Bei der freien Beweiswürdigung kommt es darauf an, ob das Gericht selbst an der Schuld zweifelt; die theoretische Möglichkeit eines gegenteiligen Sachverhalts steht einer Überzeugung des Tatrichters nicht entgegen.

3

Zur Feststellung der inneren Tatbestandsseite (Vorsatz/Billigung) dürfen dem Angeklagten nicht ohne tragfähige Gründe allgemeine rechtliche Kenntnisse oder Verhaltenspflichten unterstellt werden; subsistente Zweifel führen zur Aufhebung des Schuldspruchs.

4

Kann das Revisionsgericht nicht sicher feststellen, ob ein Rechtsfehler für die Verurteilung kausal war, hat es den Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Göttingen, 14. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Heinz K. ███ aus ███, geboren ██ █████ ██ in ███, wegen Blutschande u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Heinz ███ wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 14. April 1954 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen Blutschande verurteilt ist, und im Gesamtstrafaussprach einschließlich der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Blutschande und wegen Beihilfe zur Abtreibung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und vier Monaten Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm weiter die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte wegen Blutschande verurteilt worden ist. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

1.) Der Angeklagte sieht einen Verfahrensverstoß darin, daß die Strafkammer ein vergleichendes erbbiologisches Gutachten, wie es von einem Sachverständigen in der Hauptverhandlung erstattet worden ist, zur Grundlage ihrer Feststellung über die Vaterschaft des Angeklagten gemacht hat. Dieses Gutachten, so wird in der Revision vorgetragen, ergebe nur eine Wahrscheinlichkeit, aber keinen sicheren Nachweis der Vaterschaft des Angeklagten.

Der Auffassung der Revision, das Gutachten sei kein brauchbares Erkenntnismittel, kann nicht gefolgt werden. Eine wissenschaftliche Erkenntnismethode ist nicht schon deshalb ein unbrauchbares Beweismittel, weil sie auf wertender Kombination gewisser tatsächlicher Merkmale und auf Grundsätzen der Wahrscheinlichkeit beruht (vgl Frankel in der Anm. zu IM § 261 StPO Nr. 13). Der Bundesgerichtshof hat daher in der im angefochtenen Urteil angeführten Entscheidung (NJW 1954, 83 = BGHSt 5, 34 = IM aaO) ausgesprochen, daß auch in „Einmannfällen“ die erbkundliche Vergleichung je nach Lage des Falles ausreichen kann, die Vaterschaft eines bestimmten Mannes zu erweisen oder auszuschließen. Grundsätzlich ist daher gegen die Verwendung des – übrigens von einem führenden Wissenschaftler auf diesem Gebiete – erstatteten Gutachtens nichts einzuwenden. Wie sich aus seiner Wiedergabe in den Urteilsgründen ergibt, handelt es sich auch um einen Fall, der auf Grund einer ganzen Reihe von Merkmalen, von denen allein fünfzehn aufgezählt werden, eine recht genaue Beurteilung zuläßt. Wenn der Tatrichter sich in einem solchen Falle von der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens überzeugt und es als brauchbares Erkenntnismittel ansieht, so kann hierin kein Rechtsverstoß liegen.

2.) Der Sachverständige hat den Wahrscheinlichkeitsgrad der Vaterschaft des Angeklagten Heinz ██ mit „99 %“ bezeichnet. Die Strafkammer sagt, „dieser wohlbegründeten Auffassung des Sachverständigen“ schließe sie sich an.

Dieser Satz könnte, für sich betrachtet, den Verdacht aufkommen lassen, daß hier eine Verletzung der Rechtsgrundsätze der freien Beweiswürdigung vorliege. Hiernach kommt es für die Verurteilung darauf an, ob ein Sachverhalt für den Tatrichter zweifelsfrei feststeht. Nur dann kann und muß er den Angeklagten bestrafen. Hat er selbst nur den geringsten Zweifel an der Schuld, so muß er den Angeklagten freisprechen. Wenn die Strafkammer daher mit dem wiedergegebenen Satze sagen wollte, sie sei nur zu „99 %“ überzeugt, so würde dieses einen Rechtsfehler offenbaren.

Die weiteren Ausführungen zu diesem Punkte erhellen jedoch, daß die Strafkammer von der Vaterschaft des Angeklagten auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen und ihres eigenen Eindruckes von der in der Hauptverhandlung „in die Augen springenden“ Ähnlichkeit des Angeklagten und seiner mitangeklagten Tochter voll und ganz überzeugt war. Daß sich die Strafkammer eben mit Rücksicht auf das Schlußergebnis des Sachverständigen bewußt gewesen sein wird, daß nicht jede theoretische Möglichkeit eines gegenteiligen Tatbestandes ausgeschlossen war, ist ebenfalls kein Rechtsfehler. Nicht darauf, ob an sich ein Zweifel möglich ist, kommt es an, sondern ob die Strafkammer eigene Zweifel gehabt hat (vgl. zu den Ausführungen dieses gesamten Absatzes BGH IM Nr. 6 und 14 zu § 261 StPO).

3.) Sonach sind die Feststellungen zum äußeren Tatbestand der Blutschande nicht zu beanstanden. Insoweit ist aber der innere Tatbestand nicht frei von Bedenken.

Das Landgericht hat eine Reihe von Umständen aufgeführt, die nach seiner Auffassung dartun, daß der Angeklagte keine rechten Zweifel an der Ehelichkeit seiner mitangeklagten Tochter Else gehabt habe. Die Strafkammer kommt zu dem Schluß, der Angeklagte habe „auf Grund der ganzen Umstände von vornherein bewußt in Kauf genommen, daß Else sein eheliches Kind sein könnte und diese in Kauf genommene Möglichkeit auch innerlich billigt“.

a) Ein starkes Anzeichen für die Überzeugung des Angeklagten, daß Else K. entgegen seiner jetzigen Einlassung sein Kind sei, sieht das Landgericht darin, daß er die Ehelichkeit nicht angefochten hat. Der Angeklagte hat hierzu erklärt, er sei sich nicht darüber im klaren gewesen, daß er die Ehelichkeit der Tochter habe anfechten müssen. Das Landgericht erklärt dies für „unglaubhaft, weil ganz allgemein und damit auch dem Angeklagten bekannt ist, daß die Ehelichkeit eines während der Ehe geborenen Kindes nur durch eine Anfechtungsklage beseitigt werden kann“.

Tatsächlich gibt es jedoch einen derartigen allgemeinen Erfahrungssatz nicht. Die Bestimmungen der §§ 1593, 1594 BGB sind nicht „ganz allgemein“ bekannt. Eine solche Kenntnis kann deshalb auch dem Angeklagten nicht mit dieser Begründung unterstellt werden. Seine Einlassung kann auf diese Weise nicht als von vornherein unglaubhaft abgetan werden.

b) Da das Revisionsgericht nicht feststellen kann, ob das Landgericht auch ohne den aufgezeigten Rechtsfehler von der Schuld des Angeklagten überzeugt gewesen wäre, muß das Urteil schon aus diesem Grunde insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte wegen Blutschande verurteilt worden ist.

Im Übrigen weist die Revision noch mit Recht darauf hin, daß auch der weitere Grund der Strafkammer, der Angeklagte würde, wenn er nicht an die Ehelichkeit seiner Tochter Else geglaubt hätte, dies in seinem 1934 geführten Ehescheidungsrechtsstreit vorgebracht haben, nicht ganz unbedenklich ist. Wenigstens geht aus den Urteilsgründen nicht klar hervor, ob sich die Strafkammer darüber klar gewesen ist, daß der Angeklagte in seinem Scheidungsrechtsstreit nicht mit Erfolg als selbständigen Ehescheidungsgrund hätte vortragen können, Else ██ sei außerehelich geboren. Wie das Urteil ergibt, war nämlich aus der Ehe des Angeklagten mit seiner ersten Frau noch 1930 ein Kind hervorgegangen, das inzwischen verstorben ist. Danach wäre wegen des nach der Geburt der Else wiederaufgenommenen Geschlechtsverkehrs ein zur Geburt der Tochter Else führender Ehebruch verziehen gewesen.

Ob in dieser Beziehung ein zur Aufhebung nötigender Rechtsverstoß vorliegt, braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Der Verteidiger hat ohnehin Gelegenheit, seinen Vortrag zu diesem Punkte in der neuen Hauptverhandlung vor dem Landgericht zu wiederholen.

4.) Soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Abtreibung verurteilt worden ist, hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ersichtlich gemacht. Was die Revision hierzu vorträgt, ist als Angriff gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungen der Strafkammer unbeachtlich. Dies gilt auch für die Ausführungen über den Inhalt der dem Angeklagten vorgehaltenen polizeilichen Vernehmungsniederschrift. Im Übrigen ergibt diese aber auch nichts dafür, daß der Angeklagte damals seine Kenntnis von der Schwangerschaft der Mitangeklagten Else K. ██ vor der Abtreibung bestritten hat.

Soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Abtreibung verurteilt worden ist, erweist sich seine Revision somit als unbegründet. Dies gilt auch für die Strafhöhe (Einsatzstrafe drei Monate Gefängnis). Sie ist von der Verurteilung wegen Blutschande nicht beeinflußt.

Mit der Aufhebung des Schuldspruchs aus § 173 StGB entfiel jedoch die Gesamtstrafe und die Anordnung über den Ehrenrechtsverlust.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

SchmidtDr. KoffkaDr. Borker
SarstedtSiemer