Revision wegen unklarer Beweiswürdigung aufgehoben und zur neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 43/54
- Datum
- 15.06.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteilsgründe müssen klar und vollständig darlegen, welche Tatsachen als erwiesen gelten und welche einzelnen Umstände als Indizien gewertet werden; das Revisionsgericht darf unklare oder rechtlich fehlerhafte Beweiserwägungen des Tatrichters nicht ersetzen.
Ein Indizienbeweis setzt voraus, dass die einzelnen für ihn herangezogenen Tatsachen voll erwiesen sind und zusammen eine zwingende Schlussfolgerung zulassen; bleiben alternative Erklärungen möglich, ist eine Verurteilung auf Indizien unzulässig.
Die Nichterbringung eines Alibibeweises durch den Angeklagten darf nicht selbständig als tatbegründendes Indiz verwertet werden, soweit die behaupteten Alibiumstände nicht widerlegt oder nicht hinreichend erwiesen sind.
Bei der Anrechnung von Untersuchungshaft sind dem Angeklagten nicht die durch förmliche Verweisung bedingten Haftverlängerungen ohne besondere Begründung aufzuerlegen; in der neuen Hauptverhandlung sind frühere Eröffnungs- und Verweisungsbeschlüsse zu verlesen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 1. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fleischer Richard ███ aus ███████, geboren ██████████ ███ in ███████, wegen schweren Diebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
███████████████████ ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. Juli 1953, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und das Rechtsmittel gemäß § 345 Abs. 2 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet. Er hat dabei in mehrfacher Beziehung das Verfahren beanstandet und die Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt. Die Begründung ist nur insoweit zulässig, als der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle selbst die Verantwortung hierfür übernehmen wollte, also nach seiner ausdrücklichen Erklärung, soweit verfahrensrechtlich die Verletzung des § 244 StPO gerügt und die Sachrüge erhoben worden ist. Da diese durchdringt, braucht auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen zu werden.
1.) Die Urteilsgründe leiden in erster Linie daran, dass sie von der üblichen und bewährten Form abweichen, wie sie sich in der Rechtsprechung herausgebildet hat. Das Landgericht teilt zunächst mit, dass in der Nacht vom 19. zum 20. März in einem Betten- und Wäschegeschäft und am 15./16. April 1952 in einer Wohnung in Berlin-Lichterfelde eingebrochen worden ist, welche Gegenstände dabei entwendet worden und welche Spuren gefunden worden sind. Alsdann wird der Gang der Ermittlungen geschildert, wobei eine Reihe von Tatsachen mitgeteilt wird, die in dem Leser wohl einen Verdacht gegen den Angeklagten aufkommen lassen. Ohne dass aber die Strafkammer selbst Schlüsse aus den einzelnen Tatsachen zieht, beendet sie den ersten Teil des Urteils mit dem Satz, der vorhergehende „Sachverhalt“ sei auf Grund der Bekundungen mehrerer Zeugen und des Gutachtens eines Sachverständigen „erwiesen“.
Die nun folgende Auseinandersetzung mit der Einlassung des Angeklagten führt allerdings – in Bezug auf den Einbruch am 15./16. April 1952 nach Ansicht der Strafkammer „nur“ zu dem einen „zwingenden Schluss“, dass „der Angeklagte nur durch den Einbruch bei P. in den Besitz des Diebesgutes gelangt sein kann“. Was die Kammer hierzu ausführt, ist jedoch keineswegs zwingend. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, dass er eine aus dem Diebesgut stammende Kontax von einem gewissen D. erhalten hatte, der sie ihm als Pfand gegeben habe. Die Strafkammer hält die Angaben des Angeklagten für unwahr und die Person des D. für frei erfunden. Diese Feststellung ist zwar möglich und für sich allein nicht zu beanstanden. Es ist aber nicht richtig, dass sich hieraus zwingend ergibt, dass der Angeklagte die Kontax selbst durch Einbruch erlangt hat; sie kann auch nachträglich von ihm als Hehler erworben worden sein. Schon dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Es genügt, dass dem Tatrichter nur hinsichtlich eines Gliedes der Beweiskette ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Das Revisionsgericht kann nicht feststellen, ob der Angeklagte auch dann überführt wäre, wenn ein Glied des Indizienbeweises entfällt.
2.) Zwar ist im Urteil noch eine Reihe weiterer Tatsachen aufgeführt, die für eine Schuld des Angeklagten sprechen. Abgesehen davon, dass ein Teil dieser „Indizien“ ebenfalls die Möglichkeit offenlässt, dass der Angeklagte entweder einen Einbruchsdiebstahl oder eine Hehlerei begangen hat, musste das Urteil auch dann aufgehoben werden, wenn man die Ausführungen der Strafkammer dahin verstehen würde, die im Zusammenhang mit dem Verbleib der gestohlenen Kontax getroffenen Feststellungen führten noch nicht allein „zwingend“ zu der Feststellung, der Angeklagte habe bei P. eingebrochen. Denn die Urteilsgründe sind auch insoweit unklar und damit sachlich-rechtlich fehlerhaft, als sie nicht erkennen lassen, welche einzelnen Tatsachen von der Strafkammer als Indizien gewertet worden sind. Auch dieses muss auf die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führen. Denn das Revisionsgericht kann nicht eine unklare und rechtlich fehlerhafte Beweiserwägung des Tatrichters durch eine andere ersetzen. Die Verantwortung für die tatsächlichen Feststellungen trägt allein der Tatrichter.
3.) Im Übrigen müssen die Einzeltatsachen, auf die ein Indizienbeweis gegründet wird, voll erwiesen sein. Auch in dieser Beziehung gibt das Urteil zu Bedenken Anlass. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, er könne die ihm zur Last gelegten Einbruchsdiebstähle nicht begangen haben, denn er habe die beiden in Betracht kommenden Nächte in einem Spielklub verbracht. Die Strafkammer führt aus, dieser Versuch eines „Alibibeweises“ sei „nicht geglückt“, er sei nur der erfolglose Versuch, „sich aus der Schlinge zu ziehen“. Zwar wäre es kein Rechtsverstoß, wenn das Landgericht zum Ausdruck bringen wollte, es sei schon auf Grund der übrigen festgestellten Tatsachen von der Schuld des Angeklagten völlig überzeugt, diese Überzeugung werde nicht erschüttert durch die nicht zu erweisende Behauptung des Angeklagten. Es erscheint nach den Urteilsgründen aber zweifelhaft, ob die Strafkammer nicht schon allein die Tatsache, dass der Angeklagte „sein Alibi zur Tatzeit nicht nachweisen konnte“, als Indiz verwertet hat. Denn sie führt aus, sie sei trotz „oder vielmehr wegen der durchsichtigen Ausflüchte des Angeklagten“ von dessen Schuld überzeugt. Danach lässt sich nicht ausschließen, dass auch eine und zwar vom Gericht – nicht dem Angeklagten – nicht erweisbare Tatsache bei der Schuldüberzeugung des Gerichts eine Rolle gespielt hat.
4.) Da diese Gründe auch insbesondere für die Verurteilung wegen des Einbruchs am 19./20. März 1952 zutreffen, musste das Urteil auch insoweit aufgehoben werden. Im Übrigen leidet auch hier das Urteil unter den allgemein zu 2) aufgeführten Mängeln.
Entsprechend dem Antrag des Oberbundesanwalts musste das Urteil auf die Sachrüge daher in vollem Umfang aufgehoben werden, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
5.) Schließlich wird noch auf folgendes hingewiesen:
a) Die Strafkammer hat es abgelehnt, dem Angeklagten auch nur einen Teil der erlittenen Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen. Sie meint, dieses würde der Billigkeit widersprechen. Hierbei kann übersehen sein, dass gegen den Angeklagten zunächst vor dem Schöffengericht verhandelt worden ist. Von hier ist die Sache am 24. Februar 1953 an die zuständige Große Strafkammer des Landgerichts verwiesen worden. Die hierdurch bedingte Verlängerung der Untersuchungshaft fällt nicht dem Angeklagten zur Last. Falls auch dieser Teil nicht angerechnet werden soll, bedarf es einer besonderen Begründung.
b) Zur Vermeidung einer sodann formgerechten Verfahrensrüge wird zu beachten sein, dass in der neuen Hauptverhandlung nicht nur der ursprüngliche Eröffnungs-, sondern auch der Verweisungsbeschluss vom 24. Februar 1953 zu verlesen ist.
| Dr. Koffka | Sarstedt | Schmitt | |||
| Siemer | Dr. Borker |