Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruchänderung zu Beihilfe nach § 37 Abs.1 Nr.7 WaffG bei Brandstiftungsversuch

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 434/97
Datum
04.03.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen versuchten schweren Brandstifts zu 2 Jahren und 3 Monaten. Die Staatsanwaltschaft revidierte den Schuldspruch; der BGH änderte diesen dahingehend, dass der Angeklagte wegen versuchten schweren Brandstifts in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen Ausübung tatsächlicher Gewalt i.S.d. § 37 Abs.1 Nr.7 WaffG verurteilt wird. Der BGH nahm an, dass der Angeklagte keine tatsächliche Gewalt über die Molotow‑Cocktails ausgeübt, wohl aber psychisch Beihilfe geleistet habe. Eine Schuldspruchänderung sei möglich, weil keine neuen, dem Angeklagten günstigeren Feststellungen zu erwarten seien und die Strafe dadurch nicht erhöht werde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatsächliche Gewalt im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 7 WaffG setzt eine faktische Herrschaftsmöglichkeit über den Gegenstand voraus; bloßes Begleiten oder Bewachen ohne Zugriffsmöglichkeit genügt nicht.

2

Das Begleiten von Tätern und die Bereitschaft, sie zu schützen oder ggf. gegen Störer vorzugehen, kann als psychische Beihilfe zu waffenrechtlichen bzw. tatbestandlichen Haupttaten gewertet werden.

3

Der Revisionssenat kann den Schuldspruch abändern, wenn die tatsächlichen Feststellungen eine andere rechtliche Bewertung tragen und auszuschließen ist, dass eine erneute Tatsachenfeststellung zu zugunsten des Angeklagten führen würde.

4

Die Änderung des Schuldspruchs erfordert nicht zwingend eine neue Strafzumessung, sofern der Senat feststellen kann, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung keine höhere Strafe zu erwarten ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES – 5 StR 434/97 – URTEIL vom 4. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1998, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Hager, Richter Nack, Richterin Dr. Tepperwien, Richter Dr. Bötticher als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED], Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin [REDACTED] als Verteidigerin, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Dezember 1996 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte Ka wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen Gegenstand im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 7 WaffG verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die durch die Revision der Staatsanwaltschaft verursachten Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. – Von Rechts wegen –

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.

Zutreffend hat das Landgericht eine Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich eines tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen das Waffengesetz gemäß §§ 37 Abs. 1 Nr. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WaffG verneint. Denn der Angeklagte hat nicht die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand ausgeübt, der Angriffs- oder Verteidigungszwecken dient und dazu bestimmt ist, leicht entflammbare Stoffe so zu verteilen und zu entzünden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann. Nach den Feststellungen bestand seine Aufgabe bei dem Anschlag auf das Büro der Fluglinie „T[REDACTED]“ darin, den Mitangeklagten Ko[REDACTED], der es gemeinsam mit dem Zeugen A[REDACTED] übernommen hatte, jeweils einen Molotow-Cocktail in das Gebäude zu werfen, „zu schützen“. „Während der gesamten Vorbereitungsphase wurden die Molotow-Cocktails von dem Zeugen A[REDACTED]“, der „erst unmittelbar vor dem Anschlag einen (der Molotow-Cocktails) an den Angeklagten Ko[REDACTED] übergab“, „verwahrt“. Eine jederzeit zu realisierende tatsächliche Herrschaftsmöglichkeit über die Waffe (Steindorf, Waffenrecht, 6. Aufl., § 4 Rdnr. 4) kam dem Angeklagten damit nicht zu.

Das Verhalten des Angeklagten ist jedoch als tateinheitlich begangene Beihilfehandlung zu den waffenrechtlichen Verstößen des Zeugen A[REDACTED] und des Mitangeklagten zu werten. Indem er den Zeugen A[REDACTED] und den Mitangeklagten bei dem Anschlag begleitete und sich bereit erklärte, „den Angeklagten Ko[REDACTED] bei der Aktion zu schützen und ggf. gegen Personen vorzugehen, die ihn an der Ausführung des Anschlags hindern wollten“, hat der Angeklagte die Haupttat zumindest durch psychische Beihilfe erleichtert bzw. gefördert. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern (§ 354 Abs. 1 StPO analog), da auszuschließen ist, dass ein neuer Tatrichter zu weiteren – dem Angeklagten günstigeren – Feststellungen kommen würde. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der Angeklagte, dem bereits in der Anklageschrift ein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Nr. 7 WaffG vorgeworfen wurde, hatte sich nicht anders als geschehen verteidigen können.

Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Angesichts des Umstandes, dass die Strafe im Verhältnis zur gegenüber dem Mitangeklagten Ko[REDACTED] ausgesprochenen Strafe angemessen abgestuft ist, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung auf eine höhere Strafe erkannt hätte.

LaufhütteNackBötticher
HagerTepperwien