Treffer
BGH Beschluss

Revision in Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 434/91 (3 StR 243/90)
Datum
16.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Rahmen der Revision gegen ein Urteil wegen Steuerhinterziehung die ihm vorgeworfene Steuerverkürzung und machte einen Tatbestands‑/Verbotsirrtum geltend. Das BGH‑Senat verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Eine sachlich‑rechtliche Nachprüfung der Strafzumessung ergab keinen durchgreifenden Rechtsfehler; das Landgericht hatte die Unterstützung durch die Berliner Behörden als mildernden Umstand berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein rechtskräftiger Schuldspruch zu den Tatbeständen schließt revisionsrechtliche Angriffe auf die festgestellten Tatsachen zum Nachteil des Verurteilten, soweit diese Tatsachen vom Tatgericht festgestellt und rechtskräftig geworden sind.

2

Die sachlich‑rechtliche Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf das Auffinden durchgreifender Rechtsfehler beschränkt.

3

Bei der Strafzumessung sind auch Umstände zu berücksichtigen, die ein öffentliches Interesse oder die tatkräftige Förderung durch Dritte (z. B. Behörden) dokumentieren, soweit sie die Verantwortlichkeit oder Strafschwere mindern können.

4

Eine Revision, die im Kern einen Tatbestands‑ oder Verbotsirrtum geltend macht, ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn die Voraussetzungen hierfür durch die rechtskräftige Feststellung der Tatsachen des Tatgerichts nicht eröffnet werden.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 16. Mai 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 434/91 (3 StR 243/90) (alt: [REDACTED])

in der Strafsache gegen ████ Ernst-Otto [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1941 in [REDACTED], wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Oktober 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Mai 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Da der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig ist, musste der Tatrichter davon ausgehen, dass die Firmen [REDACTED] und [REDACTED] durch ungerechtfertigte Umsatzsteuerkürzungen nach dem Berlinförderungsgesetz Vorteile in Höhe von insgesamt 1.372.000 DM erlangt haben (UA S. 12) und dass der Angeklagte diese Steuerverkürzung vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführt hat. Soweit sich die Revision auf das Verhalten der Berliner Verwaltung gegenüber der [REDACTED] bezieht, macht sie im Ergebnis geltend, dass sich der Angeklagte in einem Tatbestands- oder Verbotsirrtum befunden habe.

Dieser Revisionsangriff scheitert an der Rechtskraft des Schuldspruchs. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung der Strafzumessung deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Tatrichter hat bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass „ein öffentliches Interesse insofern obwaltete, als die Berliner Behörden den Angeklagten tatkräftig förderten und unterstützten“ und ein „beträchtliches Interesse“ daran hatten, die [REDACTED] „für Berlin zu gewinnen“ (UA S. [REDACTED]).

HarmsLaufhütteSchafer
HorstkotteNack