Revision in Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 434/91 (3 StR 243/90)
- Datum
- 16.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein rechtskräftiger Schuldspruch zu den Tatbeständen schließt revisionsrechtliche Angriffe auf die festgestellten Tatsachen zum Nachteil des Verurteilten, soweit diese Tatsachen vom Tatgericht festgestellt und rechtskräftig geworden sind.
Die sachlich‑rechtliche Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf das Auffinden durchgreifender Rechtsfehler beschränkt.
Bei der Strafzumessung sind auch Umstände zu berücksichtigen, die ein öffentliches Interesse oder die tatkräftige Förderung durch Dritte (z. B. Behörden) dokumentieren, soweit sie die Verantwortlichkeit oder Strafschwere mindern können.
Eine Revision, die im Kern einen Tatbestands‑ oder Verbotsirrtum geltend macht, ist unzulässig bzw. unbegründet, wenn die Voraussetzungen hierfür durch die rechtskräftige Feststellung der Tatsachen des Tatgerichts nicht eröffnet werden.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 16. Mai 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 434/91 (3 StR 243/90) (alt: [REDACTED])
in der Strafsache gegen ████ Ernst-Otto [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1941 in [REDACTED], wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. Oktober 1991 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 16. Mai 1991 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Da der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig ist, musste der Tatrichter davon ausgehen, dass die Firmen [REDACTED] und [REDACTED] durch ungerechtfertigte Umsatzsteuerkürzungen nach dem Berlinförderungsgesetz Vorteile in Höhe von insgesamt 1.372.000 DM erlangt haben (UA S. 12) und dass der Angeklagte diese Steuerverkürzung vorsätzlich und schuldhaft herbeigeführt hat. Soweit sich die Revision auf das Verhalten der Berliner Verwaltung gegenüber der [REDACTED] bezieht, macht sie im Ergebnis geltend, dass sich der Angeklagte in einem Tatbestands- oder Verbotsirrtum befunden habe.
Dieser Revisionsangriff scheitert an der Rechtskraft des Schuldspruchs. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung der Strafzumessung deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der Tatrichter hat bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass „ein öffentliches Interesse insofern obwaltete, als die Berliner Behörden den Angeklagten tatkräftig förderten und unterstützten“ und ein „beträchtliches Interesse“ daran hatten, die [REDACTED] „für Berlin zu gewinnen“ (UA S. [REDACTED]).
| Harms | Laufhütte | Schafer | |||
| Horstkotte | Nack |