Treffer
BGH Urteil

Revision zu fahrlässiger Hehlerei – Anzahl der Fälle auf 45 geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 434/81
Datum
08.09.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des LG Berlin wegen fahrlässiger Hehlerei eingelegt. Die Aufklärungsrügen wurden als unzulässig verworfen, die materiellen Sachrügen blieben erfolglos. Der BGH änderte jedoch die Zahl der verurteilten Fälle formell auf 45 (statt 44), sonst wurde die Revision zurückgewiesen. Die Änderung erfolgte, weil der Senat eine Korrektur der Tatzählung vornahm und eine Beeinflussung der Strafzumessung ausgeschlossen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht bezeichnet, welche Beweismittel hätten erhoben werden sollen und welche für ihn günstigen Beweisergebnisse zu erwarten gewesen wären.

2

Die wiederholte Versorgung durch einen Dritten enthebt den Erwerber nicht ohne Weiteres von seiner Prüfungspflicht hinsichtlich der Herkunft der Ware; eine pauschale Entlastung aus früherem Geschäftsverkehr ist nicht gegeben.

3

Die Zahlung des marktüblichen Preises schließt eine Bereicherungs- oder Weiterverkaufsabsicht des Erwerbers nicht aus, wenn Anhaltspunkte für gewinnbringenden Weiterverkauf vorliegen.

4

Der Revisionssenat kann die Zahl der verurteilten Taten berichtigen, wenn die Feststellungs- oder Abgrenzungsfehler offensichtlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei Vermeidung des Fehlers eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 22. Januar 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Heinz █████████ aus █, dort geboren am ██████ 1928, Sachbezeichnung: ███ u. a. – wegen fahrlässiger Hehlerei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. September 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 1981 im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte der fahrlässigen Hehlerei nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen in 45 (nicht 44) Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Hehlerei an Gegenständen aus unedlem Metall in 44 Fällen zu einem Jahr Gesamtfreiheitsstrafe unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt Aufklärungsrügen und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Sie hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Die Aufklärungsrügen sind unzulässig. Der Beschwerdeführer nennt nicht die Beweismittel, mit denen die Strafkammer die von ihm vermisste Aufklärung hätte vornehmen sollen. Soweit er beanstandet, die Strafkammer hätte die Mengen des vom früheren Mitangeklagten ███████ an andere Abnehmer gelieferten Stehlgutes und ferner für jede seiner Lieferungen den Erhaltungszustand der Behälter aufklären müssen, sind weder bestimmte Beweisbehauptungen angegeben noch ist mitgeteilt, welche für den Beschwerdeführer günstige Beweisergebnisse zu erwarten gewesen wären.

2. Die Einzelausführungen zur Sachbeschwerde decken materiellrechtliche Urteilsmängel nicht auf. Dass Siebert den Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit vor den vom Schuldspruch erfassten Fällen gleichartig beliefert hat, entkräftet nicht die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Prüfungspflicht des Beschwerdeführers als verletzt ansieht. Hierfür durfte es sich auf den Umstand, dass sich die gelieferten Behälter „zu einem großen Teil in einem unbeschädigten, gebrauchstüchtigen Zustand“ befanden (UA S. 4), auch ohne Feststellung des genauen Anteils dieser Behälter an jeder einzelnen Lieferung stützen. Seine aus den Liefermengen hergeleiteten Schuldervägungen sind schließlich ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die umfassende Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers nicht erkennen. Dass der Beschwerdeführer jedesmal den Marktpreis zahlte, schließt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts eine Bereicherungsabsicht nicht aus, da er die Ankäufe zum Zwecke gewinnbringenden Weiterverkaufs tätigte.

3. Dagegen bedarf der Schuldspruch einer Einschränkung. Er bezieht den Ankauf vom 19. April 1977 ein (UA S. 20), obwohl die Strafkammer das Verfahren auf die nach diesem Tag getätigten Ankäufe beschränkt hat. Der Senat kann die Änderung selbst vornehmen. Es ist auszuschließen, dass der Tatrichter die Gesamtstrafe bei Vermeidung seines Fehlers geringer festgesetzt hätte.

HerrmannHorstkotteNiepel
FleischmannRebitzki