Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Notwehrwürdigung – Zurückverweisung an andere Strafkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 434/75
Datum
11.11.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Totschlags ein. Der BGH hob das Landgerichtsurteil auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück. Entscheidend war eine rechtsfehlerhafte und zu enge Würdigung der Notwehr sowie das Unterlassen der Erörterung, ob Furcht/Verwirrung die Wahrnehmung und damit die Rechtfertigung beeinflusst hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei rechtswidrigem körperlichen Angriff darf der Angegriffene das ihm erreichbare Verteidigungsmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt; er muss nicht auf weniger gefährliche Mittel zurückgreifen, wenn deren Erfolg zweifelhaft ist.

2

Zur Prüfung, ob eine Notwehrhandlung das erforderliche Maß überschreitet, sind die konkreten Umstände (z. B. frühere Drohungen, körperliche Überlegenheit des Angreifers, Reaktion des Gegners nach erstem Verteidigungsakt) zu berücksichtigen.

3

Furcht, Verwirrung oder Schrecken können die Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit des Handelnden beeinträchtigen; diese Möglichkeit ist bei der Beurteilung der inneren Tatseite und einer möglichen Putativnotwehr zu prüfen.

4

Die Urteilsgründe müssen darlegen, dass das Tatgericht naheliegende Abwehr- und Entschuldigungsaspekte (z. B. andauernde Angst, Putativnotwehr) bedacht hat, damit eine revisionsgerichtliche Nachprüfung der Beweiswürdigung und Rechtsanwendung möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover – Schwurgerichtskammer –, 6. März 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Cevat ███ aus ████, geboren am ███████ 1951 in ████████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. November 1975 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover – Schwurgerichtskammer – vom 6. März 1975 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Sache wird an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:

a) Das Schwurgericht begründet seine Annahme, dass der Angeklagte bereits mit dem ersten Messerstich das Maß der gegenüber dem Angriff erforderlichen Verteidigung überschritten habe, mit der Erwägung, zur Abwehr würde es ausgereicht haben, wenn er dem Angreifer das Messer wiederum nur vor den Körper gehalten hätte, weil Vezir █████ ihn auch kurz zuvor auf diese Verteidigungsgeste hin losgelassen habe (UA S. 19).

Damit sieht das Schwurgericht die Grenzen der Notwehr rechtsirrig zu eng. Wer rechtswidrig körperlich angegriffen wird, darf nach den in ständiger Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen dasjenige für ihn erreichbare Verteidigungsmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt. Er ist regelmäßig nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist (BGHSt 24, 356, 358 m. weit. Nachw.).

Bei Anlegung dieses rechtlichen Maßstabes hätte der Angeklagte sich nur dann auf das bloße Vorhalten des geschlossenen Klappmessers zu beschränken brauchen, wenn er bei dieser Art der Verteidigung mit einem sicheren Abwehrerfolg hätte rechnen können. Für diese Möglichkeit bieten die Feststellungen des Urteils keine Stütze, sondern ergeben eher das Gegenteil. Danach hat Vezir ██████ sich kurz zuvor durch das bloße Vorhalten des Messers gerade nicht nachhaltig beeindruckt gezeigt. Vielmehr hat er den Angeklagten daraufhin nur für den Augenblick losgelassen, ihn aber, als er diagonal über die Fahrbahn zum gegenüberliegenden Fußweg davonlief, erneut verfolgt und rechtswidrig körperlich angegriffen (UA S. 6). Hinzu kommt, dass Vezir ███████, der dem Angeklagten offenbar körperlich überlegen war, ihn schon bei dem Vorfall am 21. Mai 1974 ohne berechtigten Anlass brutal misshandelt und anschließend mit den Worten bedroht hatte: „Ab heute sei vorsichtig, ich werde Dich umbringen!“ (UA S. 4). Bei dieser rabiaten Haltung seines Gegners musste der Angeklagte befürchten, von ihm bei erneutem nur demonstrativem Vorhalten des Messers allenfalls wieder nur für vorübergehend losgelassen und anschließend weiter verfolgt zu werden. Erneute Flucht, die ihm als schimpfliche Feigheit hätte ausgelegt werden können, war ihm ebenfalls nicht zuzumuten. Nach alledem ging der erste, in den Oberarm Vezir ██████ treffende Messerstich des Angeklagten nicht über das Maß der erforderlichen Verteidigung hinaus, sondern war als die gebotene Verteidigungshandlung nach § 32 StGB durch Notwehr gerechtfertigt.

Auf dem dargelegten, von der Revision ausdrücklich gerügten Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Denn die der Schwurgerichtskammer schon im Ausgangspunkt unterlaufene rechtliche Fehlbeurteilung hat ersichtlich die das weitere Geschehen betreffende Beweiswürdigung, insbesondere zur inneren Tatseite, zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst. Zumindest lässt sich das nicht mit Sicherheit ausschließen.

b) Die Feststellung, der Angeklagte sei sich nach dem ersten Stich bewusst geworden, dass Vezir ██████ kein Messer bei sich hatte und ihn nicht weiter angreifen wollte (UA S. 7), kann noch durch einen weiteren Rechtsirrtum beeinflusst sein.

Ihre tatrichterliche Überzeugung, dass sich beim Angeklagten ein dahingehender Bewusstseinswandel vollzogen habe, hat die Schwurgerichtskammer erkennbar durch Rückschluss aus der von den beiden unbeteiligten Augenzeugen ██████ und █████ glaubhaft geschilderten äußeren Tatsituation gewonnen, wonach Vezir █████ sich bereits nach dem ersten Messerstich völlig passiv verhalten und dem Angeklagten mit herunterhängenden Armen vornübergebeugt gegenübergestanden habe (UA S. 17, 20). Eine solche Schlussfolgerung ist grundsätzlich zulässig. Sie verstößt hier auch weder gegen die Denkgesetze noch gegen ausnahmslos geltige Erfahrungssätze.

Die Urteilsgründe enthalten jedoch keinerlei Angaben darüber, ob und inwieweit es sich auf die Beobachtungs- und Wahrnehmungsfähigkeit des zunächst mit Verteidigungswillen handelnden Angeklagten ausgewirkt hat, dass er auf den nach seiner Vorstellung ebenfalls mit einem Messer bewaffneten Vezir ██████ aus Angst blindlings eingestochen hat (UA S. 6, 14, 15). Der Ausdruck „blindlings einstechen“ ist zwar nicht ganz eindeutig, besagt aber nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass der betreffende Messerstecher seinem Gegner die festgestellte Vielzahl von Stichen nicht nur wahllos an beliebigen Körperstellen, sondern auch in zeitlich dichter Aufeinanderfolge beigebracht hat. Dass die Angst vor Vezir █████ trotz dessen Passivität nach Empfang des ersten Messerstichs bei dem Angeklagten möglicherweise noch nicht abgeklungen war, sondern die ganze Stichserie über gleichbleibend anhielt, hat die Schwurgerichtskammer ausdrücklich offengelassen (UA S. 19). Wer auf seinen Widersacher, von dem er in der hier geschehenen Weise verfolgt und rechtswidrig körperlich angegriffen wird, solchermaßen aus Angst siebenmal blindlings einsticht, kann in seiner Fähigkeit, die Reaktion des Gegners auf die einzelnen schnell aufeinanderfolgenden Stiche zu beobachten und richtig einzuschätzen, beeinträchtigt sein. Nach der Lebenserfahrung liegt eine Herabsetzung oder auch völlige Beseitigung des Auffassungsvermögens nahe. Daraus erklärt es sich, dass das Gesetz Furcht, Verwirrung oder Schrecken bei der Überschreitung der Notwehr als Entschuldigungsgründe anerkennt.

Mangels jeglicher Erörterungen zu diesem Punkte ermöglichen die Urteilsgründe im Revisionsrechtszug keine Nachprüfung, ob das Schwurgericht die hier in Betracht kommende Möglichkeit einer durch Angst bedingten Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit des blindlings zustechenden Angeklagten bedacht und sie gegebenenfalls bei der Beweiswürdigung in rechtlich zutreffender Weise mitberücksichtigt hat. Vielmehr besteht die Besorgnis, dass es diese naheliegende Möglichkeit außer acht gelassen hat. Das lässt sich jedenfalls nicht ausschließen.

Auf diesem etwaigen Rechtsirrtum kann es beruhen, dass die Schwurgerichtskammer dem Angeklagten trotz möglichen Fortdauerns seiner Angst vor Vezir ██████ für die restlichen sechs Messerstiche den Verteidigungswillen abgesprochen und auch ein Handeln in Putativnotwehr verneint hat (UA S. 20).

Dem tritt der Senat bei.

SarstedtHerrmannHorstkotte
SchmidtFuhrmann