Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen bei gemeinschaftlicher Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 434/72
- Datum
- 24.02.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Notzucht müssen die Feststellungen ergeben, dass mindestens einer der Beschuldigten tatsächlich mit dem Opfer geschlechtlich verkehrt hat.
Ein ärztlicher Befund wie eine frische Defloration rechtfertigt eine Verurteilung nicht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verletzung durch frühere, nicht der Angeklagten zugerechnete sexuelle Handlungen verursacht wurde.
Widersprüchliche oder nicht eindeutige Zeugenaussagen und Feststellungen untergraben die Tragfähigkeit einer Verurteilung; das Gericht darf nicht auf spekulativen Schlussfolgerungen basieren.
Die Aufhebung eines Urteils erstreckt sich gemäß § 357 StPO auf Mitangeklagte, die aufgrund derselben Tat mitverurteilt wurden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 24. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache wegen gemeinschaftlicher Notzucht
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Siemer, Herrmann, Fleischmann und Schuster in der Sitzung vom 17. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft und Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten PCS wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. Februar 1972 gegen ihn und gegen die Mitangeklagten MC und ███ mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten PCS zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die allein erhobene Sachrüge dringt durch.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Notzucht verurteilt. Die Tat war nach Auffassung des Landgerichts vollendet, weil mindestens einer der Mittäter mit der Zeugin geschlechtlich verkehrt habe. Bei dem Mädchen sei eine frische Defloration festgestellt worden. Diese könne nur einer der Angeklagten verursacht haben. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass die Zeugin am Abend zuvor oder im Laufe des Tattages anderweitig Geschlechtsverkehr gehabt habe.
Dem widerspricht, dass der Zeuge ██████ – wie er ausgesagt und die Zeugin nicht mehr in Abrede gestellt hat – kurze Zeit vor dem Tattage (wann?) mit der Zeugin verkehrt hat. Zwar heißt es, dieser Zeuge habe „sein Glied möglicherweise nur wenig in die Scheide der Silvia eingeführt“. War er jedoch möglicherweise tiefer eingedrungen, so könnte es gewesen sein, der Silvia defloriert hatte. Dann aber muss die Defloration nicht von einem der Angeklagten verursacht worden sein. Die Folgerung, ein Täter habe den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin ausgeübt, beruht daher auf widersprüchlichen, zumindest nicht eindeutigen Feststellungen.
Die übrigen Feststellungen schließen nicht aus, dass es beim Versuch der Notzucht geblieben ist. Das angefochtene Urteil konnte daher nicht bestehen bleiben.
Die Aufhebung erstreckt sich nach § 357 StPO auch auf die Mitangeklagten MC und ███, die als Teilnehmer an derselben Tat verurteilt worden sind.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Sarstedt | Fleischmann | |||
| Herrmann | Schuster |