Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben wegen Verstoßes gegen §13 Abs.3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 434/70
Datum
15.09.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte Verfahrensfehler und die Verletzung des sachlichen Strafrechts nach seiner Verurteilung wegen Mordes. Der BGH bestätigte die Ablehnung, einen weiteren Sachverständigen zu hören, und ließ den Schuldspruch bestehen. Den Strafausspruch hob er auf, weil das Schwurgericht tatbestandliche Merkmale (niedrige Beweggründe) bei der Strafzumessung als erschwerend verwertet hatte, was §13 Abs.3 StGB untersagt, und verwies die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung des Antrags auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen gemäß § 244 Abs. 4 S. 2 StPO ist zulässig, wenn das Gericht darlegt, dass ein bereits befragter, fachlich geeigneter Sachverständiger die entscheidungserhebliche Frage erschöpfend behandelt hat und keine erkennbaren Zweifel an seiner Sachkunde bestehen.

2

Eine psychiatrisch-neurologische Begutachtung kann die Hinzuziehung eines zusätzlichen psychologischen Gutachters entbehrlich machen, soweit die relevanten Fragen zur Bewusstseins- und Verantwortlichkeitslage medizinisch abgedeckt sind.

3

Die Feststellung einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB betrifft ausschließlich die Strafzumessung und ändert nicht ohne Weiteres den formellen Schuldspruch, sofern Tatbestandsmäßigkeit festgestellt ist.

4

Bei der Strafzumessung dürfen Merkmale, die gesetzlich Tatbestandsmerkmale einer höheren Strafbarkeit (z. B. 'niedrige Beweggründe' bei Mord) darstellen, nicht zugleich als strafschärfende Umstände verwertet werden (§ 13 Abs. 3 StGB).

5

Verstößt das Strafgericht gegen dieses Verbot der Doppelverwertung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 12. März 1970

Rubrum

5 StR 434/70

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Zimmermann Jürgen ███ aus ██████, geboren am ██████ 1941 in ████ (Kreis ████), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Schmidt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ██ als Verteidiger, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 12. März 1970 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Schwurgericht in Berlin zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Er beanstandet mit der Revision das Verfahren des Schwurgerichts und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet. Es führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

I.

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen beantragt, der über die Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat und zur Frage seiner Affekthandlung bei Ausführung der Tat sowie über die Bewusstseinslage des Angeklagten bei seinen Handlungen ein Gutachten erstatten sollte. Das Schwurgericht hat diesen Antrag auf Grund des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt, weil die Anhörung eines weiteren Sachverständigen nicht erforderlich sei und durch das Gutachten des psychiatrischen und neurologischen Sachverständigen Dr. Spengler die Bewusstseinslage des Angeklagten zur Tatzeit aus medizinischer Sicht bereits erwiesen sei. Das hat das Schwurgericht des Näheren dargelegt und dann noch hinzugefügt: Zweifel an der Sachkunde des vernommenen Sachverständigen bestanden nicht; sein Gutachten gehe auch nicht von unzutreffenden Voraussetzungen aus und enthalte keine Widersprüche.

Diese Begründung entspricht dem Gesetz. Dass der Sachverständige selbst Zweifel an seiner Sachkunde zu erkennen gegeben habe, ist nicht zu ersehen. Im Übrigen war das Schwurgericht auch durch § 244 Abs. 2 StPO nicht genötigt, neben dem ärztlichen Sachverständigen noch einen Psychologen zu hören.

II.

1. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil in seinem gesamten Umfang geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler zum Schuldspruch ergeben. Das gilt auch in Bezug auf die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB. Der Schuldspruch muss daher bestehen bleiben.

2. Das Schwurgericht hat auch rechtsfehlerfrei zugunsten des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht, der nur Bedeutung für die Strafzumessung hat. Er überlässt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Strafrichters, die Strafe gemäß § 44 Abs. 1 und 2 StGB zu mildern. Das hat das Schwurgericht abgelehnt, weil die Tat des Angeklagten trotz der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit ihrem Schuldgehalt nach sehr schwer wiege. „Diese schulderhöhenden Umstände sind darin gefunden worden, dass der Angeklagte seinen tiefen Hass gegen seine Ehefrau auf das unschuldige Opfer Edith ██████ übertrug, dass es ihm völlig gleichgültig war, dass dafür ein anderer Mensch sterben musste, was dem Angeklagten bei Tatausführung bewusst war.“

Das bemängelt die Revision mit Recht. Denn diese Umstände haben gerade dazu geführt, dass die Tötungshandlung als Mord, nämlich als Tötung „aus niedrigen Beweggründen“, angesehen worden ist. Derartige Tatumstände, die lediglich ein Tatbestandsmerkmal ausfüllen, dürfen bei der Strafzumessung nicht schärfend verwertet werden. Das war bereits nach der bisherigen Rechtsprechung (vgl. z. B. BGH NJW 1962, 1306) unzulässig und ist jetzt in § 13 Abs. 3 StGB in der Fassung des 1. StrRG ausdrücklich untersagt.

Auf diesem Fehler kann die Entscheidung in der Straffrage beruhen. Der Strafausspruch musste daher aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SiemerSchmittHerrmann
SchmidtFleischmann