Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit bei fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechen; Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 434/66
Datum
11.10.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen Verurteilungen wegen räuberischen Diebstahls und mehrerer Sittlichkeitsverbrechen. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass zwei Sittlichkeitsakte als durch ein und dieselbe Handlung begangen und damit in Tateinheit zu beurteilen sind, hob die Strafaussprüche auf und verwies die Sache zur erneuten Strafzumessung zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verbindung eines neu angeklagten Verfahrens mit einem bereits schwebenden Verfahren vor derselben Strafkammer ist nach § 237 StPO zulässig, wenn wegen des sachlichen Zusammenhangs gemeinsame Verhandlung und Entscheidung für tunlich gehalten werden.

2

Zur Verwirklichung des räuberischen Diebstahls genügt die Drohung mit einer als Waffe benutzbaren Vorrichtung; es ist ausreichend, dass der Bedrohte die Drohung nach dem Willen des Täters ernst nehmen soll.

3

Liegen mehrere Opfer gleichzeitig der gleichen Willensbetätigung gegenüber (gleichzeitige Berührung), so liegt rechtlich nur eine Handlung vor; dies begründet Tateinheit (gleichartige Tateinheit) und nicht selbständige Taten.

4

Bei fortgesetzten Handlungen können einzelne Akte, die als eine Willensbetätigung zu qualifizieren sind, miteinander in Tateinheit zu verbinden sein; das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von Amts wegen entsprechend ändern.

5

Wenn aufgehobene Strafaussprüche das Gericht bei der Strafzumessung anderer Verurteilungen beeinflusst haben könnten, ist zur abschließenden Entscheidung über die Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 9. Mai 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Franz F ███ aus ███, geboren am 17.5.1926 in ██, Kreis [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger,

Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 9. Mai 1966

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte „wegen schweren räuberischen Diebstahls und wegen zweier durch ein und dieselbe Handlung fortgesetzt begangener Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern“ verurteilt wird,

2. in sämtlichen Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Fehl geht die Rüge der Revision, das Verfahren wegen der Sittlichkeitsverbrechen sei deshalb mit Unrecht vor der Zweiten Strafkammer des Landgerichts angeklagt, von dieser zur Hauptverhandlung zugelassen und in der Hauptverhandlung mit dem Verfahren wegen räuberischen Diebstahls verbunden worden, weil nicht die Zweite, sondern die Erste Strafkammer für „Jugendschutzsachen“ zuständig gewesen sei.

Für sogenannte Jugendschutzsachen sind nicht – wie grundsätzlich für Jugendsachen – die Jugendgerichte ausschließlich zuständig. Dies ergibt sich deutlich aus § 26 GVG. Die Zuständigkeit der Ersten Strafkammer für Jugendschutzsachen beruhte daher nicht auf gesetzlicher Weisung, sondern allein auf dem Geschäftsverteilungsplan. Dann aber war die Zweite Strafkammer befugt, das neu angeklagte Verfahren mit dem bereits bei ihr schwebenden Verfahren wegen räuberischen Diebstahls zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, wenn das Gericht dies wegen des Zusammenhanges, der durch die Person des Angeklagten gegeben war, für tunlich hielt (§ 237 StPO). Übrigens ging die Verbindung beider Verfahren auf eine Anregung der Verteidigung zurück (Bd. I Bl. 80 G.A.).

II. Die sachlichrechtlichen Rügen führten zur teilweisen Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche.

1. Die Einzelangriffe gegen die Verurteilung wegen (schweren) räuberischen Diebstahls konnten nicht durchdringen. Dass sich der Angeklagte der Möglichkeit bewusst war, das mitgeführte Rübenmesser als Waffe zu benutzen, geht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem Wortlaut, hervor. Für die Bedrohung genügt es, dass der Bedrohte die Drohung nach dem Willen des Täters ernst nehmen soll. Das aber wird im angefochtenen Urteil wiederholt festgestellt (UA S. 25, 27). Dass der Beschwerdeführer nicht die Absicht gehabt hatte, die Drohung zu verwirklichen, steht der Anwendung der §§ 252, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen.

2. Auf die allgemeine Sachrüge war zu berücksichtigen, dass das Verhältnis der fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechen zueinander rechtlich fehlerhaft beurteilt worden ist.

„Ob im Rechtssinne eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist allein davon abhängig, ob im natürlichen Sinne eine Willensbetätigung und damit eine Handlung gegeben ist oder ob mehrere Willensbetätigungen vorliegen und rechtlich zu beurteilen sind“ (BGHSt 1, 20; 6, 81). Nach den widerspruchsfreien Urteilsfeststellungen gingen in mindestens zwei Fällen die Dinge so weit, „dass die beiden Mädchen gleichzeitig am Geschlechtsteil des Angeklagten rieben“ (UA S. 19). Insoweit liegt also nur eine Willensbetätigung vor; der Angeklagte hat sich durch ein und dieselbe Handlung jeweils an beide Mädchen gewandt. Zunächst in diesem Umfang ist also nicht der Fall des § 74, sondern der des § 73 StGB gegeben (gleichartige Tateinheit). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass diese beiden Taten Einzelakte von zwei fortgesetzten Handlungen waren; notwendig werden diese dann auch im ganzen miteinander in Tateinheit verbunden (BGH aaO). Auf Grund der erschöpfenden Feststellungen des Landgerichts hat der Senat von sich aus den Schuldspruch entsprechend geändert.

3. Über die Strafen wird das Landgericht nochmals in vollem Umfang (einschließlich des Ausspruchs nach § 20a StGB und der Maßregel nach § 42e StGB) verhandeln und entscheiden müssen, weil sich nicht sicher ausschließen lässt, dass die Strafe wegen räuberischen Diebstahls und die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher durch die nunmehr aufgehobenen Strafen mit beeinflusst worden sind. Es kommt daher auf das Einzelvorbringen der Revision zur Strafrage nicht mehr an.

Gegebenenfalls wird das neue Urteil eingehender und deutlicher als bisher darzulegen haben, ob und aus welchem Grunde auch das Sittlichkeitsverbrechen – einer solchen Straftat hat sich der Angeklagte zum ersten Male schuldig gemacht – auf einem verbrecherischen Hang beruht. Die Gründe des angefochtenen Urteils (insbesondere UA S. 34) könnten dafür sprechen, dass es sich insoweit um Gelegenheitstaten gehandelt hat, während Dauer und Schwere des Verbrechens – insbesondere an Karola M. – auf „einen ganz allgemein gearteten Hang zum Verbrechen“ hindeuten (vgl. BGHSt 16, 296 ff.). Dann aber bedarf es „einer besonders sorgfältigen Begründung“ (BGH aaO).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegen, zu verlesen. Sie müssen im neuen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen als bekannt vorausgesetzt werden.

Sarstedt Schmidt Schmitt Borker Kersting