Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision gegen Verurteilung wegen räuberischer Erpressung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 434/63
Datum
22.10.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Besetzung der Strafkammer und die unzureichende Beweisaufklärung seiner Verurteilung wegen räuberischer Erpressung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Die Vorsitzverteilung war angesichts nur kurzzeitiger Verhinderungen zulässig; ein medizinischer Sachverständiger zur Zeugenerkennung war nicht geboten. Die sonstigen Sachrügen greifen nicht durch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verteilung des Vorsitzes in Strafkammern ist nicht zu beanstanden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht erkennbar war, dass der vorgesehene Vorsitzende für längere Zeit ausfallen würde; kurzzeitige Abwesenheiten rechtfertigen keine Maßnahmen nach §§ 62 Abs. 2, 63 Abs. 2 GVG.

2

Ist ein Vorsitzender nur an einzelnen Tagen verhindert, reicht die Regelung des § 66 Abs. 1 GVG zur Vertretung aus; eine Besetzungsrüge scheitert, wenn die Verhinderung nicht vorhersehbar und nicht dauerhaft ist.

3

Das Gericht ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte einen medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung der Zeugenerkennungsfähigkeit zu bestellen; ein Gutachten ist nur bei hinreichenden Zweifeln an der Wahrnehmungsfähigkeit der Zeugin erforderlich.

4

Revisionsrechtliche Rügen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind nur begründet, wenn Rechtsfehler vorliegen; eine bloße andere Bewertung des Beweisergebnisses durch das Revisionsgericht genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 8. Mai 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Bauarbeiter Werner █ dort geboren am ██ ██████ 1923, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen räuberischer Erpressung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 1963 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

Gründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Verfahrensrügen

1. Die Rüge, die Strafkammer sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, kann nicht durchgreifen. Bei der Entscheidung über die Verteilung des Vorsitzes in den einzelnen Kammern hatte das Direktorium: Landgerichtsdirektor Klamroth durfte den Vorsitz in der 4. Großen Strafkammer nur dann nicht übernehmen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbar gewesen wäre, dass er für längere Zeit ausfallen würde. Angesichts der ersten Beurlaubung ab 7. Januar 1963 kann keine Rede davon sein, dass die Behinderung des Vorsitzenden bereits bekannt gewesen sei, als über die Vorsitzverteilung entschieden wurde. Da Landgerichtsdirektor K[REDACTED] im Laufe des Geschäftsjahres nur für verhältnismäßig kurze Zeiträume, nämlich vom 7. Januar bis 10. März und vom 21. Mai bis 14. Juni 1963, ausfiel, war auch für eine Maßnahme nach §§ 62 Abs. 2, 63 Abs. 2 GVG kein Raum (vgl. BGHZ 16, 254). Soweit er infolge eines Augenleidens darüber hinaus an einzelnen Tagen, und zwar am 8. und 9. Mai 1963, verhindert war, den Vorsitz der Strafkammer zu übernehmen, ist vorschriftsmäßig nach § 66 Abs. 1 GVG verfahren worden.

2. Auch die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Strafkammer war nicht genötigt, darüber, ob die Zeugin ██ fähig war, den Angeklagten wiederzuerkennen, einen medizinischen Sachverständigen zu hören.

II. Sachrügen

Auch die Sachrüge vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Zeugin ████ hat zwar bekundet, dass der Täter, den sie bei der wiederholten Gegenüberstellung an seiner Stimme und dem vor das Gesicht gebundenen bräunlichkarierten Schal zweifelsfrei wiedererkannt habe, ihrer Meinung nach stärkere oder buschigere Augenbrauen gehabt habe als der Angeklagte. Wie der Zusammenhang ergibt, hat die Strafkammer diese Bekundung jedoch dahin verstanden, dass die Zeugin auf diese Weise zum Ausdruck bringen wollte, sich hinsichtlich der Augenbrauen geirrt zu haben. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.

Auf das weitere Vorbringen der Revision, das, soweit es sich nicht unzulässig gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richtet, offensichtlich unbegründet ist, braucht nicht eingegangen zu werden. Da im Gegensatz zu den Gründen die Begehung einer schweren räuberischen Erpressung im entscheidenden Teil des Urteils nicht zum Ausdruck gebracht ist, beschwert den Angeklagten nicht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaSchmitt