Revision gegen Verurteilung nach § 316a StGB eines Heranwachsenden verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 434/58
- Datum
- 04.11.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor, wenn sich dem Tatgericht die Erhebung weiterer Beweise nicht aufdrängen musste und bereits mehrere Zeugen sowie ein Sachverständiger zu den maßgeblichen Umständen gehört wurden.
Eine ausdrückliche Entscheidung über die Nichtvereidigung eines Sachverständigen (§ 79 Abs. 1 StPO) kann in einer erkennbaren Anordnung des Vorsitzenden liegen, die im unmittelbaren Anschluss an die Sachverständigenvernehmung getroffen wird, sofern kein Antrag nach § 238 Abs. 2 StPO gestellt wird.
Die gesetzlich gebotene Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§§ 38 Abs. 3, 104, 107 JGG) macht einen schriftlichen Bericht nicht in jedem Fall zur Voraussetzung der Entscheidung; das Gericht darf entscheiden, wenn die Jugendgerichtshilfe einen Bericht mangels ausreichender Erkenntnismöglichkeiten nicht erstellen kann und keine Anhaltspunkte für eine Änderung bestehen.
Ein Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 261 StPO) trägt die Revision nur, wenn ein Rechtsfehler aufgezeigt wird; bloße Zweifel an der Beweiswürdigung begründen keinen Revisionsgrund (§ 337 StPO).
Ob eine Tat eines Heranwachsenden als „Jugendverfehlung“ i.S.d. § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG anzusehen ist, beurteilt sich nach Art, Umständen und Beweggründen der konkreten Tat; auch bei demselben Delikt kann dies je nach Motivlage unterschiedlich ausfallen.
Vorinstanzen
Landgericht Stade, 1. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Matrosen Hugo F ████ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1937 in Hannover, zur Zeit in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: ██████████ wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 1. April 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Dem Angeklagten F ████ wird die nach dem 1. April 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Strafkammer hat den zur Tatzeit 20 Jahre und 5 Monate alten Angeklagten F ████ wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) in Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Nach den Feststellungen des Urteils haben der Angeklagte und die Mitangeklagten K ████, ███████ und ████████, die als Matrosen auf dem Fischdampfer ██████████ beschäftigt waren, vor der Tat zusammen mit zwei weiteren Besatzungsangehörigen der ██████████, nämlich mit ███ und einem im Urteil nicht namentlich genannten Besatzungsangehörigen, in der Hafenkneipe ████████████ in ███ jeder mehrere Glas Bier getrunken.
Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil sie es unterlassen habe, die „nicht beteiligten Zechkumpane vom Fischdampfer ██████████ (Matrose ██████ pp.)“ über die genossenen Alkoholmengen zu vernehmen sowie ein weiteres Gutachten über die generelle Alkoholverträglichkeit des Angeklagten einzuholen. Die Rügen sind unbegründet.
Die Strafkammer hat sich nicht damit begnügt, den Angeklagten und die drei Mitangeklagten zu hören. Sie hat über die Auswirkungen, die der Alkoholgenuss auf das Verhalten des Angeklagten und der drei Mitangeklagten im Lokal, auf dem Schiff, im Reedereikontor, auf der Autofahrt (Tat) und bei dem Besuch im Bauernhaus nach der Tat gehabt hat, insgesamt fünf Zeugen vernommen. Zu ihnen gehört der „Zechkumpan“ M ██████. Von Amts wegen weitere „Zechkumpane“ insbesondere den Matrosen ████ zu vernehmen, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. ████ wird zwar in den Akten erwähnt (vgl. Bl. 42 R d. A.). Anhaltspunkte dafür, dass er genauere Angaben über die Menge des genossenen Alkohols hätte machen können, als es der Angeklagte, die drei Mitangeklagten und M ██████ getan haben, sind aber weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich.
Die Strafkammer hat weiterhin zu der Frage, ob und in welchem Grad der Angeklagte und die drei Mitangeklagten durch den genossenen Alkohol beeinflusst waren, einen psychiatrischen Sachverständigen gehört. Von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen über die generelle Alkoholverträglichkeit des Angeklagten zu vernehmen, war sie rechtlich nicht verpflichtet. Dies gilt umso mehr, als das Urteil ausdrücklich sagt, dass lediglich der Mitangeklagte Krack geltend gemacht hat, infolge der Wirkung des im Lokal ████ genossenen Alkohols sei seine Einsichts- und Willensfähigkeit erheblich gemindert gewesen. Auf die Behauptung, auch der Angeklagte habe dies geltend gemacht, kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.
Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts zu prüfen, ob der Tatrichter Erklärungen des Angeklagten oder seines Verteidigers zur Sache richtig verstanden hat. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 337 StPO).
2. Die Revision meint, § 79 Abs. 1 Satz 1 StPO sei verletzt, weil kein ausdrücklicher Beschluss über die Nichtvereidigung des Sachverständigen ergangen sei. Die Rüge geht fehl.
Es ist zwar richtig, dass in der von der Revision angeführten Entscheidung BGH NJW 1952, 2337 ausgeführt ist, es bedürfe einer ausdrücklichen Entscheidung des Vorsitzenden oder, falls gemäß § 238 Abs. 2 StPO ein am Verfahren Beteiligter es verlange, des Gerichts. Eine solche Entscheidung ist hier auch ergangen. Sie ist in der Anordnung des Vorsitzenden enthalten, dass der Sachverständige vorzeitig entlassen werde. Die Sitzungsniederschrift ergibt, dass diese Anordnung im unmittelbaren Anschluss an die Vernehmung des Sachverständigen und die Feststellung, dass Anträge zur Beeidigung nicht gestellt worden seien, erfolgte. Die unter diesen Umständen getroffene Anordnung kann nur dahin verstanden werden, dass der Vorsitzende gemäß § 79 Abs. 1 StPO nach seinem Ermessen entschieden hatte, den Sachverständigen nicht zu vereidigen. Das war auch für den Angeklagten und seinen Verteidiger erkennbar. Sie haben ausweislich der Sitzungsniederschrift eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO nicht verlangt.
3. Die Revision erblickt eine Verletzung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass die Strafkammer entschieden habe, ohne dass ein Bericht der Jugendgerichtshilfe vorgelegen hatte, der die Ergebnisse der Persönlichkeitserforschung in so umfassender Weise darstelle, dass Rückschlüsse auf den Entwicklungsstand des Angeklagten möglich seien. Die Rüge greift nicht durch.
Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 JGG in Verbindung mit § 107 JGG ist zwar im gesamten Verfahren gegen einen Heranwachsenden die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Das gilt gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 2 JGG auch dann, wenn das Verfahren vor dem für allgemeine Strafsachen zuständigen Gericht stattfindet.
Dies bedeutet aber nicht, dass der Tatrichter erst dann entscheiden darf, wenn die Jugendgerichtshilfe einen Bericht über die Persönlichkeit des Angeklagten erstattet hat. Sinn und Zweck der vom Gesetz vorgeschriebenen Zuziehung der Jugendgerichtshilfe ist es allerdings, dem Gericht ein möglichst vollständiges Bild von der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Heranwachsenden zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1954, 1855/1856).
Daraus folgt indessen nicht, dass die Jugendgerichtshilfe in jedem Fall verpflichtet wäre, entsprechend zu berichten, und dass das Vorhandensein eines solchen Berichts Voraussetzung der gerichtlichen Entscheidung wäre. Es sind sehr wohl Fälle denkbar, in denen die Jugendgerichtshilfe einen zweckentsprechenden Bericht nicht erstatten kann, weil sie den Angeklagten, seine Entwicklung und seine Umwelt nicht kennt und weil sie auch nicht in der Lage ist, sich hinreichende Kenntnis hiervon zu verschaffen. So liegt es im vorliegenden Fall.
Die Akten ergeben, dass die Staatsanwaltschaft unter dem 25. Januar 1958 die Jugendgerichtshilfe um Bericht gebeten hat, dass am 24. Februar 1958 der Vorsitzende der Strafkammer die Staatsanwaltschaft ersucht hat, den Bericht der Jugendgerichtshilfe beizufügen oder dringend anzumahnen, und dass daraufhin die Jugendgerichtshilfe am 7. März 1958 mitgeteilt hat, sie könne keinen Gerichtshilfebericht über den Angeklagten erstellen, weil es ihr trotz intensivster Bemühungen nicht gelungen sei, mit Frau ████, der Mutter des Angeklagten, in Verbindung zu treten (vgl. Bl. 102, 135, 153, 194 d. A.). Mehr zu tun, war die Strafkammer weder nach den §§ 38 Abs. 3 Satz 1, 107, 104 Abs. 1 Nr. 2 JGG noch nach § 244 Abs. 2 StPO rechtlich verpflichtet, es sei denn, es hätten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung besondere Umstände vorgelegen, die die Annahme rechtfertigten, die Jugendgerichtshilfe könne im Gegensatz zu den Erklärungen ihres Schreibens vom 7. März 1958 nunmehr doch berichten. Solche Umstände sind weder von der Revision vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Soweit die Revision meint, einen Verfahrensverstoß daraus herleiten zu können, dass Gericht und Staatsanwaltschaft es unterlassen hätten, sich bereits vor der Hauptverhandlung zu bemühen, in unmittelbarer Zwiesprache einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten zu erhalten, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.
4. Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, § 267 Abs. 1 StPO sei verletzt, ist in Wahrheit eine Sachrüge. Die Revision meint nämlich, die Nichtanwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG finde in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze. Die Rüge wird bei den Sachrügen erörtert.
II. Sachrügen
Die Sachrügen greifen gleichfalls nicht durch.
1. Die Anwendung der §§ 316a, 263 StGB auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision zur Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 316a StGB vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Gegen die Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.
2. Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum. Die hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen sind bloße Angriffe gegen die nach § 261 StPO dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).
3. Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme der Strafkammer, dass die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG für die Anwendung von Jugendstrafrecht nicht gegeben sind. Dies bedarf besonderer Erörterung nur, soweit es sich um die Nichtanwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG (Jugendverfehlung) handelt.
Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer sei der Ansicht gewesen, dass ein Verbrechen nach § 316a StGB (räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer) niemals eine Jugendverfehlung sein könne. Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer es auf die besonderen Umstände der konkreten Tat abgestellt hat, die der Angeklagte begangen hat. Dabei hat die Strafkammer entsprechend der Vorschrift des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG Art, Umstände und Beweggründe der vom Angeklagten verübten Tat geprüft. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beweggründe krimineller Art seien.
Das Urteil spricht zwar von kriminellen Antrieben, aus denen die Tat erwachsen sei, nur beim Betrug. Es sagt hier aber, dass „auch“ der Betrug auf solche Beweggründe zurtickzuführen sei. Damit hat die Strafkammer zum Ausdruck gebracht, dass nach ihrer Überzeugung der räuberische Angriff auf den Kraftfahrer im Gegensatz zur Behauptung der Revision nicht durch jugendliche Abenteuerlust oder jugendlichen Nachahmungstrieb veranlasst worden sei, sondern auf den gleichen Beweggründen beruhe wie der Betrug. Dass sie diese Beweggründe als kriminell beurteilt hat, ist bei dem festgestellten Sachverhalt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Feststellungen des Urteils ergeben, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, weil er und die drei Mitangeklagten, nachdem sie ihren Dienst als Matrosen auf dem in █████████ liegenden Fischdampfer █████████ aufgegeben hatten, auf einem Schiff in Hamburg anheuern wollten und es ihnen an dem nötigen Geld für die Reise fehlte. Sie wollten durch den Betrug und den räuberischen Angriff auf den Kraftfahrer erreichen, dass sie umsonst nach Hamburg gelangten. Das ist ein krimineller Beweggrund. Er hat mit jugendlicher Abenteuerlust und jugendlichem Nachahmungstrieb nichts zu tun.
Hier an ändert auch nichts, dass in den Strafzumessungsgründen des Urteils gesagt wird, der hier abzuurteilende „Autostraßenraub“ gehöre zu den mildesten Arten der denkbaren Ausführungsformen dieses schweren Verbrechens, so dass es bei der vom Gesetz angedrohten Mindeststrafe bewenden könne. Verbrechen nach § 316a StGB, die „zu den mildesten Arten der denkbaren Ausführungsformen“ dieses Verbrechens gehören und daher die Mindeststrafe rechtfertigen, können nach Beweggrund oder Ausführungsart sehr wohl derart verschieden sein, dass sie sich in einem Fall als Jugendverfehlung darstellen, in einem anderen Fall dagegen nicht.
4. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten F ████ betrifft, in vollem Umfange überprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlichrechtlicher Art ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Siemer | Hoepner | |||
| Sarstedt | Schmitt |