Revision wegen Steuerhinterziehung verworfen; Bekanntmachung der Strafe dem Finanzamt zugewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 434/53
- Datum
- 27.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht überprüft nicht die vom Tatrichter getroffene Beweiswürdigung; auf solche Angriffe ist die Revision nicht eingehend.
Wenn das Sitzungsprotokoll die Vernehmung eines Zeugen ausweist und das Urteil dessen Aussage berücksichtigt, ist eine Rüge der Nichtvernehmung unbegründet.
§ 413 RAbgO nennt abschließend die Steuerordnungswidrigkeiten; Handlungen, die dort nicht genannt sind, sind strafrechtlich zu behandeln und unterliegen der fünfjährigen Verjährungsfrist.
Nach § 474 Abs. 2 RAbgO bestimmt das Finanzamt die Art der Bekanntmachung einer steuerstrafrechtlichen Bestrafung; das Gericht darf nicht eigenständig die konkreten Veröffentlichungsorgane festlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 21. Mai 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Friedrich ███ aus ████, dort geboren am ████████ 1897, wegen Steuerhinterziehung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 21. Mai 1953 wird verworfen.
Jedoch fällt die Bestimmung der Zeitungen, in denen die Bestrafung des Angeklagten bekanntzumachen ist, fort; die Art der Bekanntmachung ist durch das Finanzamt zu bestimmen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Angeklagten auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung sowie wegen Verstrickungsbruchs in zwei Fällen unter Einbeziehung der im Urteil vom 28. April 1952 festgesetzten Strafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Ferner hat es angeordnet, dass die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung auf Kosten des Angeklagten in vier einzeln aufgeführten Zeitungen bekanntzumachen sei.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat in der Hauptsache keinen Erfolg.
I.
1. Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß gegen § 245 StPO darin, dass der Bruder des Angeklagten, Georg ███, nicht als Zeuge vernommen worden sei, obwohl er sich in Strafhaft befunden habe und daher jederzeit hätte herbeigeholt werden können. Die Rüge ist schon deshalb offensichtlich unbegründet, weil Georg ███ ausweislich des Sitzungsprotokolls als Zeuge vernommen worden ist, und weil auch das Urteil seine Aussage ausdrücklich würdigt.
2. Unzutreffend ist weiter die Ansicht der Revision, dass die Steuerzuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten verjährt seien. Was Steuerordnungswidrigkeiten sind, bestimmt § 413 RAbgO erschöpfend; die Taten des Angeklagten gehören nicht dazu. Sie waren deshalb erst in fünf Jahren verjährt.
II.
1. Was die Revision zur Begründung der Sachbeschwerde vorträgt, sind Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, auf die das Revisionsgericht nicht eingehen kann. Das gilt von den Einwendungen gegen die Berechnung der hinterzogenen Steuern, gegen die Ordnungsmäßigkeit der Prüfungen sowie gegen die Ausführungen des angefochtenen Urteils darüber, dass die Selbstanzeige des Angeklagten verspätet war. Die Behauptung, dass der Angeklagte sich in einem Rechtsirrtum befunden habe, findet in den Feststellungen des Landgerichts keine Stütze. Auf Verkennung des Revisionsrechts beruht der Versuch, mit neuen Beweismitteln den durch das frühere Urteil des Senats rechtskräftig gewordenen Teil des Schuldspruchs zu Fall zu bringen.
2. Bei der Entscheidung über die Bekanntmachung des Urteils hat das Landgericht den § 474 Abs. 2 RAbgO übersehen, wonach nicht das Gericht, sondern das Finanzamt die Art der Bekanntmachung zu bestimmen hat. Das Versehen konnte von hier aus berichtigt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Geier | Sarstedt | Schmitt | |||
| Dr. | Schmidt | Siemer |