Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Brandanschlag

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 433/97
Datum
02.09.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Brandstiftung. Zentral war, ob Fingerabdrücke auf einem Bekennerschreiben und die Angaben eines anonymen Hinweisgebers eine tragfähige Grundlage für Mittäterschaft bilden. Der BGH hob das Urteil wegen mangelhafter Beweiswürdigung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; Untersuchungshaft wurde aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein alleiniger Fingerabdruck auf einem am Tatort aufgefundenen Flugblatt, insbesondere neben zahlreichen weiteren Spuren, begründet nicht ohne weitere Anknüpfungstatsachen eine tragfähige Vermutung für unmittelbare Mittäterschaft.

2

Die Angaben eines anonymen Hinweisgebers, die auf Hörensagen beruhen, bedürfen konkreter Anhaltspunkte für Zuverlässigkeit und die Herkunft der Information; insbesondere ist die genaue Darstellung der Umstände einer Wahllichtbildvorlage erforderlich, damit diese Aussage beweiserheblich wird.

3

Das Schweigen des Beschuldigten ist im Strafverfahren nicht zur Schließung von Beweislücken zu verwerten und eignet sich nicht, ohne weitere tragfähige Anhaltspunkte, zur Begründung eines Tatvorsatzes.

4

Ist die Beweislage für einen Schuldspruch nicht tragfähig, hat das Revisionsgericht aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; der Tatrichter soll sich um Freigabe und Vernehmung relevanter Hinweisgeber bemühen unter Beachtung der gesetzlichen Schutzvorschriften.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 23. Januar 1997

Rubrum

--

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. September 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchter Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 1997

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 1. September 1995 – 353 Gs 3056/95 – in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 1997 – (509) 1 Bra Js 3436/95 Kls (2/96) – wird nach § 126 Abs. 3 StPO aufgehoben.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und mit einem Vergehen nach dem WaffenG unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer einheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Das Landgericht hielt den Angeklagten für überführt, in Berlin-Charlottenburg am 25. Februar 1995 an einem von der PKK initiierten Brandanschlag auf ein türkisches Reisebüro – ausgeführt durch Werfen eines „Molotowcocktails“, der das Sicherheitsglas der Türscheibe nicht durchschlug – als Mittäter mitgewirkt zu haben. Von einem gleichartigen Anklagevorwurf, einen am 14. März 1995 verübten versuchten Brandanschlag auf ein überwiegend von Türken besuchtes Café in Berlin-Tiergarten betreffend, hat das Landgericht den Angeklagten mangels ausreichenden Tatnachweises freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Verurteilung. Auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht an. Der Senat merkt insoweit lediglich an, dass im Falle einer Sperrung vom Gericht auf Antrag der Verteidigung angeforderter Beiakten eine Verfahrensweise wie die bislang geübte – die Staatsanwaltschaft leitet jene Akten lediglich dem Gerichtsvorsitzenden zur Nachprüfung der Entbehrlichkeit ihrer Vorlegung zu, entzieht sie aber damit zugleich der nach Anklageerhebung grundsätzlich unbeschränkten Akteneinsicht des Verteidigers (vgl. Pfeiffer in KK-StPO 3. Aufl. Einl. Rdn. 72; Laufhütte, ebenda § 147 Rdn. 14) – erheblichen Bedenken unterliegt.

a) Die Beweiswürdigung des Tatrichters, welche der Verurteilung des Angeklagten als Mittäter zugrunde liegt, ist nicht tragfähig (vgl. dazu Niemöller StV 1984, 481, 483, 489; Herdegen StV 1992, 527, 532 ff.; G. Schäfer StV 1995, 147, 149 f.; jeweils m. w. N.). Dass sich an einem am Tatort vorgefundenen, rechtsfehlerfrei als „Bekennerschreiben“ angesehenen Flugblatt unter „zahlreichen Fingerspuren von verschiedenen Personen“ (UA S. 10) ein Fingerabdruck des mit der PKK sympathisierenden Angeklagten befand, ist – entgegen der Wertung des Tatrichters (UA S. 13) – kein allein ausreichendes Indiz für seine unmittelbare Mitwirkung an dem Anschlag. Durch dieses Indiz erfährt die Angabe eines behördlich geheimgehaltenen Hinweisgebers zur Mitwirkung des Angeklagten – neben zwei weiteren unbekannt gebliebenen Tätern – an dem Anschlag keine für die erfolgte Verurteilung tragfähige Bestätigung; der Tatrichter selbst hat – wie auch der Freispruch im Parallelfall erweist – jene Angaben für sich allein noch nicht als hinreichend beweiskräftig erachtet. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass der anonyme Hinweisgeber selbst seine Information nur vom Hörensagen erlangt hatte (UA S. 11); für die Richtigkeit und Zuverlässigkeit jener Information hat der Tatrichter keine weiteren Anzeichen aufgeführt. Es fehlt auch an jeder Mitteilung von Erkenntnissen darüber, woher der Hinweisgeber sein Wissen vom Aussehen des Angeklagten hatte, den er zunächst lediglich mit Vornamen zu bezeichnen wusste und den er dann bei einer Wahllichtbildvorlage identifiziert hat; Einzelheiten dieser Wahllichtbildvorlage hat der Tatrichter, wie hier naheliegend unerlässlich, nicht näher beschrieben. Allein der Umstand, dass der Hinweisgeber bei der Wahllichtbildvorlage eine Person bezeichnet hat, deren Fingerabdruck sich – ohne dass der Hinweisgeber dies gewusst hatte – auf dem am Tatort aufgefundenen Flugblatt befand, vermag die sonst für den Beleg einer Mittäterschaft an dem Anschlag in jeder Beziehung unzureichende Beweislage nicht derart zu verändern, dass dem Tatrichter damit eine mögliche Grundlage für eine zweifelsfreie Überzeugung hiervon zur Verfügung gestanden hätte. Das Schweigen des Angeklagten ist, schon weil er hierfür viele denkbare Motive gehabt haben kann, von vornherein zur Füllung der gegebenen Beweislücken ungeeignet, ohne dass es dafür überhaupt auf den vom Generalbundesanwalt zutreffend hervorgehobenen Umstand ankäme, dass solches erlaubtes Verteidigungsverhalten nicht zum Nachteil eines Angeklagten bei der Beweiswürdigung verwertet werden darf (vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 11 m. w. N.; differenzierend Arzt, Ketzerische Bemerkungen zum Prinzip in dubio pro reo [Heft 149 der Schriftenreihe der Juristischen Gesellschaft zu Berlin] 1997 S. 21 ff.).

b) Die Frage, ob bei der gegebenen Beweislage eine Schuldspruchänderung auf Beihilfe in Betracht kommen könnte, hat sich dem Senat von vornherein deshalb nicht gestellt, weil auch die Beweiswürdigung des Tatrichters, soweit sie den Vorsatz zu einem Verbrechen nach § 308 StGB betrifft, nicht haltbar ist. Ohne dass es auch insoweit auf den Gesichtspunkt unzulässiger Verwertung erlaubten Schweigens des Angeklagten überhaupt ankäme, ist dieses Verteidigungsverhalten des Angeklagten, der von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, zu seiner – wie auch immer gearteten – etwaigen Mitwirkung an der angeklagten Tat zu schweigen, offensichtlich ungeeignet, auch nur ergänzend zu widerlegen, dass der Angeklagte vom Vorhandensein mit einem „Molotowcocktail“ nicht überwindbaren Panzerglases gewusst haben kann. Die – ohnehin zweifelhafte – übrige Beweiswürdigung des Tatrichters hierzu (UA S. 15) ist ohne die anschließenden unhaltbaren Erwägungen zum Aussageverhalten auch nicht etwa für sich allein als tragfähig zu bewerten.

Der neue Tatrichter wird sich um eine Freigabe des Hinweisgebers zur Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung möglicher Anwendung von § 68 Abs. 3, § 247 Satz 2 StPO, § 172 lit. 1a GVG erneut zu bemühen haben.

2. Da jedenfalls angesichts der bisherigen Beweislage und Verfahrensbehandlung ein Schuldspruch wie bislang höchst unwahrscheinlich ist, der Angeklagte zudem mehr als ein Jahr und zehn Monate Untersuchungshaft erlitten hat, ist die Anordnung der Untersuchungshaft gemäß § 126 Abs. 3, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben.

LaufhütteBasdorfGerhardt
HarmsNack