Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilungen wegen gemeinschaftlicher Notzucht und Beihilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 433/60
- Datum
- 15.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision, die rügt, das Tatgericht sei seiner Pflicht zur Erforschung der Wahrheit nicht nachgekommen, ist unzulässig, wenn nicht konkret die Tatsachen und Beweismittel genannt werden, die weiterhin aufzuklären gewesen wären (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Sachrüge im Revisionszug dient nicht der Neubewertung der Beweise; sie ist nur zulässig, soweit dargetan wird, dass das Recht auf den festgestellten Sachverhalt nicht richtig angewandt wurde (§ 337 StPO).
Beihilfe kann sowohl durch aktives Unterstützen als auch durch Unterlassen verwirklicht werden; wer das Opfer festhält und später untätig bleibt, erfüllt damit bereits den äußeren und inneren Tatbestand der Beihilfe.
Die Rücknahme eines bereits geleisteten Tatbeitrags setzt einen klaren, tätigen Widerruf voraus; bloßes Sich-Entfernen begründet keine automatische Entlastung, gleichwohl kann passives Verhalten bei der Strafzumessung als strafschärfend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 15. Juni 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Werber Peter ███ aus ██████, dort geboren am ██████ 1940, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Vertreter Norbert ██ aus ██, dort geboren am ████ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: ██████████ – wegen gemeinschaftlicher Notzucht u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ ██ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. Juni 1960 werden verworfen.
Jeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten ████ wird die nach dem 15. Juni 1960 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten █████████ ist unbegründet.
Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht 1. sei seiner Verpflichtung zur Erforschung der Wahrheit nicht genügend nachgekommen, liegt eine beachtliche Verfahrensbeschwerde der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO nicht vor.
Die Revision trägt weder die Tatsachen vor, die nach ihrer Auffassung der Aufklärung bedurft hätten, noch gibt sie die Beweismittel an, deren sich die Strafkammer weiterhin hätte bedienen müssen. Das entspricht nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 2, 168). Soweit die Revision vorträgt, Beweisanträge der Verteidigung seien zu Unrecht abgelehnt worden, fehlt die inhaltliche Wiedergabe sowohl der Beweisanträge als auch der ablehnenden Beschlüsse (vgl. BGHSt 3, 213).
2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalt nach geprüft. Rechtsfehler haben sich hierbei nicht ergeben. Was die Revision im Einzelnen vorbringt, sind durchweg nur Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Das ist im Revisionsrechtszug unzulässig. Denn die Sachrüge kann nur darauf gestützt werden, das Recht sei auf den festgestellten Sachverhalt nicht richtig angewendet worden (§ 337 StPO). Die Revision geht jedoch in weiten Teilen von neuen Tatsachen aus. Die Feststellungen des Landgerichts verstoßen auch nicht gegen allgemein gültige Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze.
Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für die Versagung mildernder Umstände. Die Strafkammer hat den Angeklagten ██████ auch nicht wegen seines Verhaltens in der Hauptverhandlung, sondern wegen seiner auch in der Hauptverhandlung zutage getretenen schlechten Gesinnung schwer bestraft. Dass seine Strafe im Vergleich zu der des Mittäters ███████ zu hoch sei, liegt schon deshalb neben der Sache, weil dieser Heranwachsender war und die Strafkammer von der Möglichkeit des § 106 Abs. 1 JGG Gebrauch gemacht hat. Außerdem stellt sie bei ███████ ausdrücklich Milderungsgründe fest, die für ██████ nicht zutrafen.
II. Die Revision des Angeklagten ██████
Auch die Revision dieses Angeklagten, die nur die Sachrüge erhoben hat, ist unbegründet.
1. Die Strafkammer geht davon aus, dieser Angeklagte habe sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen Hilfe bei der den Haupttätern zur Last gelegten Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung geleistet. Er habe im Wagen bei Beginn der gewaltsamen Entkleidung das Mädchen einmal kurz festgehalten. Andererseits habe er die Tat, die sich dann abspielte, selbst nicht gewollt. Als er aber das Mädchen festhielt, habe er bereits gewusst, was gespielt wurde und was weiter geschehen sollte. Er habe damit die Tat ██████ und ███████ zunächst aktiv unterstützt, sich dann aber auch infolge seines anschließenden Untätigseins weiterhin der Beihilfe durch Unterlassung schuldig gemacht.
Hiernach ist die Verurteilung des Angeklagten █████ im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat mit Recht eine Beihilfe darin gesehen, dass █████ das Mädchen festhielt. Hierin lag eine Unterstützung der Tat █████ und ███████. Er wusste in diesem Zeitpunkt im Gegensatz zum Vortrag der Revision auch bereits, dass Annegret heftigen Widerstand leistete. Dadurch, dass er sich sodann passiv verhielt, wurde sein Tatbeitrag nicht zurückgenommen. Eine Verurteilung als Gehilfe würde aber nur dann entfallen, wenn er seinen Tatbeitrag zurückgenommen hätte. Er hatte damit sowohl den äußeren als auch den inneren Tatbestand der Beihilfe bereits erfüllt. Dass er das weitere Geschehen nicht wollte, steht dem nicht entgegen.
Er war damit als Gehilfe der von den Haupttätern begangenen Notzucht zu verurteilen, und zwar der gesamten Tat. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit als Gehilfe bezieht sich damit von selbst auf die gesamte Tat der Haupttäter. Um █████ als Teilnehmer an der gesamten Tat zu verurteilen, bedurfte es entgegen der Ansicht der Strafkammer daher nicht noch besonderer Gründe, die es gestatteten, ihn auch für die Zeit verantwortlich zu machen, nachdem er von ██████ aus dem Wagen hinausgeschickt worden war und sich nunmehr untätig verhielt. Eine selbständige Pflicht zur Unterlassung erwuchs für ihn in diesem Augenblick nicht, auf eine solche kam es aber auch nicht an.
Dadurch, dass die Strafkammer gemeint hat, um █████ als Gehilfen an der gesamten Tat der Haupttäter verantwortlich machen zu können, bedürfe es für die Zeit seines Untätigbleibens noch besonderer Voraussetzungen, die dieses Verhalten einem Tun gleichsetzen, ist ██████ nicht beschwert. Das gilt auch für die Strafzumessung. Wenn auch eine selbständige Pflicht, tätig zu werden, nicht bestand, nachdem sich █████ hatte aus dem Wagen schicken lassen, so konnte und musste die Strafkammer sein weiteres Verhalten dennoch bei der Strafzumessung berücksichtigen.
Wenn das Landgericht zu ██████ Ungunsten daher seine anfängliche Bedenkenlosigkeit und seine „spätere Indifferenz“ wertet, so ist das nicht zu beanstanden.
| Sarstedt | Siemer | Faller | |||
| Koffka | Borker | Bee |