Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen Notzucht verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 433/60
Datum
15.06.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verfahrens- und Sachmängel gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen Notzucht. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und hält die Feststellungen des Landgerichts für tragfähig. Entscheidend ist, dass bei einem vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikt das Bewusstsein einer Garantenpflicht nicht erforderlich ist; ein Irrtum hierüber ist ein Verbotsirrtum. Die Einziehung des zur Tat benutzten Kraftwagens wird bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestrafung wegen eines vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikts setzt nicht voraus, dass der Täter sich der Garantenpflicht zur Erfolgsabwendung bewusst ist; ein Irrtum hierüber ist als Verbotsirrtum zu behandeln.

2

Eine strafbare Unterlassung ist kausal, wenn durch das Unterlassen die Vollendung oder Fortsetzung der Tat gefördert wurde und ein rechtzeitiges Eingreifen die Tat zumindest verhindert oder erheblich erschwert hätte.

3

Wer als Fahrer oder Besitzer eines Fahrzeugs eine Gefahr für die Begehung einer Straftat begründet oder mitverursacht und diese Gefahr erkennt, begründet eine Rechtspflicht zum Eingreifen, unabhängig davon, ob das Gefährdungsstiften schuldhaft war.

4

Die Einziehung eines Gegenstands ist zulässig, wenn dieser konkret zur Begehung der Straftat gebraucht worden ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 15. Juni 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████ aus ████, den Vertreter Heinz, dort geboren ██████████████████, - Sachbezeichnung: █████ u. a. - wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen Notzucht

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. Juni 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten B. hat keinen Erfolg.

I.

Die von der Revision erhobene Verfahrensbeschwerde der Verletzung der §§ 244, 261 StPO ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO nicht mit Tatsachen belegt und daher unzulässig.

II.

Auch die Sachrüge vermag der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen.

1. Das Landgericht geht zunächst fehlerfrei davon aus, dass der Angeklagte ███ als Besitzer und Fahrer des Wagens, in dem die Tat geschah, die „Gefahr für die Begehung einer Straftat“ begründet hatte. Diese Gefahr hat er auch, nachdem ihm ██████ berichtet hatte, was in seinem Wagen geschah, erkannt. Er wusste nunmehr, dass dort der Geschlechtsverkehr an dem mit allen Kräften widerstrebenden Mädchen vollzogen werden sollte. Für seine sich hieraus ergebende Rechtspflicht zur Erfolgsabwendung kam es nun nicht darauf an, ob er die entstandene Gefahr schuldhaft oder ohne Verschulden herbeigeführt hatte. Es genügte, dass der Angeklagte wusste, dass nunmehr eine von ihm mitherbeigeführte Gefahr bestand, die dadurch zustande gekommen war, dass er das Mädchen spät abends in eine abgelegene Gegend auf einen Feldweg gefahren hatte, nachdem es unter einem falschen Vorwand in den Wagen gelockt worden war.

2. Wenn B. nun die Vollendung oder Fortsetzung der strafbaren Handlung nicht verhinderte, so war seine Unterlassung auch für das weitere Geschehen ursächlich. Er hätte es durch sein Eingreifen wenigstens erschwert, wie das Urteil feststellt.

3. Das Urteil spricht sich zwar nicht ausdrücklich darüber aus, ob ███████████ hat, dass er die Tat verhindern konnte. Nach Ansicht des Senats hat die Strafkammer das jedoch nur deshalb nicht ausdrücklich niedergeschrieben, weil es sich für sie bei der ganzen Sachlage allzusehr von selbst verstand. Die Vollendung der Tat wurde schon durch die Raumverhältnisse im Wagen erschwert. Ob █████ den █████ und den █████████ aus dem Wagen geschickt hat, weil sie ihm körperlich im Wege waren, oder weil ihre Anwesenheit ihn psychisch störte, steht zwar nicht fest. Dass aber B., wenn er aktiv zugunsten des Mädchens eingegriffen, die Wagentür geöffnet, sich dieses Geschehen in seinem Wagen laut und entschieden verboten und schließlich ███████████ zurückgerissen hätte, die Tat mindestens so, wie sie geschehen ist, unmöglich gemacht haben würde, bedurfte in der Tat ebensowenig einer ausdrücklichen Erörterung wie die Feststellung, dass ihm das auch klar war. Dass die Strafkammer hiervon etwa nicht überzeugt gewesen wäre, ergibt sich auch nicht aus ihrem Satz, B. „hätte bei gehöriger Anspannung seiner Fähigkeiten auch klar erkennen können, dass es in seiner Macht stand, den noch folgenden Teil der Tat abzuwenden, ohne dabei selbst ein unzumutbares eigenes Risiko einzugehen“ (UA S. 35/36). Das Schwergewicht dessen, was ████ nach diesem Satz „hätte erkennen können“, liegt hier in dem mit „ohne“ eingeleiteten Infinitiv. Denn der ganze Satz steht nicht bei den Feststellungen über den äußeren und inneren Hergang (die sich UA S. 12–17 und 27 befinden), sondern bei den Ausführungen der Strafkammer über die Rechtspflicht B.s und deren Erkennbarkeit für ihn. Sie hält nicht für erwiesen, dass er die Rechtspflicht zum Eingreifen erkannt hat, meint aber, er hätte sie erkennen können. In diesem Zusammenhang bedeutet der oben angeführte Satz nur, B. hätte – wenn er sich überhaupt Gedanken über seine Rechtspflicht gemacht hätte – auch erkennen können, dass sein eigenes Risiko (bei einem Eingreifen, wie es ihm erkanntermaßen möglich war) nicht unzumutbar groß gewesen wäre.

4. Wie die Strafkammer ausdrücklich ausgeführt hat, konnte sie nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer „seine Rechtspflicht zum Handeln“ kannte. Sie meint jedoch, auf die positive Kenntnis der Rechtspflicht komme es nicht an; es genüge, dass B. „bei gehöriger Anspannung seiner Gewissenskräfte die ihm erwachsene Rechtspflicht hätte erkennen können und müssen“. Diese Frage sei zu bejahen.

Die Entscheidung hing demnach nur davon ab, ob die Strafkammer mit Recht annimmt, bei einem unechten Unterlassungsdelikt komme es für die Strafbarkeit nicht darauf an, dass dem Täter die Rechtspflicht zum Handeln bewusst war. Diese Frage hat der Große Senat für Strafsachen in seinem Beschluss vom 29. Mai 1961 (abgedruckt NJW 1961, 1682) dahin entschieden:

„Die Bestrafung wegen eines vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikts setzt nicht voraus, dass der Täter sich der Rechtspflicht, zur Erfolgsabwendung tätig zu werden (Garantenpflicht), bewusst ist. Der Irrtum hierüber ist ein Verbotsirrtum.“

Hiervon ist die Strafkammer also mit Recht ausgegangen. Sie hat den Angeklagten B. daher mit Recht wegen Beihilfe zur Notzucht verurteilt, obwohl sie nicht feststellen konnte, dass er sich seiner Rechtspflicht zum Eingreifen bewusst war.

III.

Auch die Strafzumessungsgründe lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Was zunächst die gegen den Angeklagten ████ verhängte Gefängnisstrafe angeht, so hat die Strafkammer allerdings nicht ausdrücklich die Möglichkeit erörtert, die schon unter Anwendung des § 44 StGB gebildete Strafe nochmals wegen Vorliegens eines Verbotsirrtums zu mildern (vgl. hierzu BGHSt 2, 194, 207). Der Senat hält es aber, da die Frage des Verbotsirrtums in Bezug auf den Angeklagten B. eine besondere Rolle gespielt hat, für ausgeschlossen, dass die Strafkammer diese Möglichkeit übersehen hat.

Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist auch im Hinblick auf die Einziehung des bei der Tat benutzten Personenkraftwagens des Angeklagten kein Rechtsirrtum erkennbar. Er ist – was keiner näheren Ausführung bedarf – zur Begehung der Straftat „gebraucht“ worden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtKoffkaMayr
SarstedtSiemer