Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes und schweren Raubes verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 433/59
- Datum
- 27.10.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter muss nicht von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen, wenn im schriftlichen Gutachten enthaltene Vorbehalte durch die in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen entkräftet werden.
Die Unterlassung, die Aussage eines sachverständigen Zeugen wörtlich in den Urteilsgründen wiederzugeben, indiziert nicht, dass das Gericht diese Aussage bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt hat.
§ 211 StGB setzt nicht voraus, dass die Tat neben den gesetzlichen Mordmerkmalen wegen besonderer Lage des Einzelfalls zusätzlich als besonders verwerflich erscheinen muss; maßgeblich sind die gesetzlichen Merkmale.
Heimtücke ist gegeben, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst ausnutzt; ein vorausgehendes begründetes Misstrauen des Opfers schließt die Heimtücke nicht aus.
Das Aufgeben der Tat aus Furcht vor Entdeckung ist kein freiwilliger Rücktritt und rechtfertigt daher keine Anwendung der Rücktrittsvorschrift.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 10. April 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maler Wolfgang H. C. aus ███, geboren am ██████ 1936 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 10. April 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 10. April 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen:
1. Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung der dem Tatrichter gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer es unterlassen hat, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen zweiten Sachverständigen zu hören.
Das Schwurgericht ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Sachverständigen, Obermedizinalrat Dr. Niedenthal, den es in der Hauptverhandlung vernommen hat, zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte zur Tatzeit weder an einer Geisteskrankheit noch an einer Bewusstseinsstörung noch an einem Schwachsinn litt, durch den sein Einsichts- oder Hemmungsvermögen ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Von Amts wegen einen zweiten Sachverständigen hierüber zu hören, brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen.
Richtig ist allerdings, dass der Sachverständige Dr. Niedenthal in seinem vor der Hauptverhandlung erstatteten schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt war, durch psychopathische Artung und Alkohol sei das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich beeinträchtigt gewesen. Hierbei ging der Sachverständige aber davon aus, dass der Angeklagte vor der Tat 10 Glas Cognac getrunken habe (vgl. Bl. 113 d. A.). Hinsichtlich des Blutalkoholgehalts war dem Sachverständigen damals nur bekannt, dass er zur Zeit der Blutuntersuchung 1,48 ‰ betrug (vgl. Bl. 97 R und 24 d. A.).
Es heißt am Ende des schriftlichen Gutachtens, dass eine endgültige Stellungnahme erst im Termin erfolgen könne (vgl. Bl. 113 R d. A.). Die Hauptverhandlung hat einen anderen Sachverhalt ergeben. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte nur 8 Glas Cognac getrunken hatte und dass der Blutalkoholgehalt zur Tatzeit 0,5 ‰ betrug.
Richtig ist weiterhin, dass es in dem Krankenblatt der Privatklinik des ███████████, in der der Angeklagte vom 19. November 1957 bis zum 15. Januar 1958 stationär und später ambulant behandelt wurde, heißt:
> „Die Diagnose lautet: Psychopathie bei schwer gehemmter Persönlichkeit, bei der die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB keineswegs zu erkennen waren; jedoch werden evtl. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bei irgendeiner Straftat als möglich erachtet.“ > (vgl. Bl. 107 d. A.)
Auch dies kann indessen der Aufklärungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Der Inhalt des Krankenblatts betrifft einen Zeitraum, der vor der Tat liegt. Die Zweifel, die er an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten begründete, haben das Schwurgericht veranlasst, Dr. Niedenthal als Sachverständigen zu vernehmen. Der bloße Umstand, dass der Sachverständige für den Zeitpunkt der Tat zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, verpflichtete das Schwurgericht nicht, einen zweiten Sachverständigen zu hören. Dies gilt umso mehr, als Dr. Wiegmann inzwischen in seinem Gutachten vom 26. August 1958 erklärt hatte, er halte es zwar nicht für ausgeschlossen, aber auch nicht für wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen hätten, und ausdrücklich gebeten hatte, nicht ihn, sondern einen anderen Sachverständigen zuzuziehen (vgl. Hilfsblatt Bl. 59 d. A.).
An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch nichts, dass Dr. Niedenthal Gerichtsarzt und Dr. Wiegmann Psychologe ist. Ob ein Gerichtsarzt oder ein Psychologe als Sachverständiger zugezogen werden sollte, hatte das Schwurgericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Entscheidung, die es hierüber getroffen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Der gerügte Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht erwiesen. Die bloße Tatsache, dass das Urteil die Aussage des sachverständigen Zeugen, Diplom-Psychologen Seemüller, der den Angeklagten in der Klinik des Dr. Wiegmann behandelte, nicht wiedergibt, beweist nicht, dass das Schwurgericht die Aussage bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt hätte. Der Tatrichter ist nicht verfahrensrechtlich verpflichtet, in den Urteilsgründen im Einzelnen mitzuteilen, was alles das Gericht bei seiner Entscheidung über das Beweisergebnis geprüft hat.
3. Die weiteren Verfahrensrügen, mit denen Verstöße gegen die §§ 261, 267 und 338 Nr. 7 StPO behauptet werden, sind in Wahrheit Sachrügen.
II. Sachrügen
1. § 211 StGB setzt nicht voraus, dass die vollendete oder versuchte Tötung, bei der einer der Tatbestände des § 211 erfüllt ist, nach der besonderen Lage des Einzelfalls besonders verwerflich erscheint. Dies hat der Bundesgerichtshof durch den Großen Senat für Strafsachen bereits wiederholt entschieden (vgl. BGHSt 9, 385; 11, 139). Von dieser Rechtsansicht abzuweichen, besteht kein Anlass.
2. Das Urteil stellt den – bedingten – Tötungsvorsatz in rechtlich einwandfreier Weise fest. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Feststellungen des Schwurgerichts und gegen seine Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden.
3. Zu Unrecht wendet die Revision sich gegen die Auffassung, dass der Angeklagte die Tötung heimtückisch, aus Habgier und zu dem Zweck versucht habe, durch sie eine andere Straftat zu ermöglichen.
Die heimtückische Art des Tötungsversuchs wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Frau ████████ dem Angeklagten misstraute. Nach den Feststellungen des Urteils misstraute sie ihm nur deshalb, weil sie befürchtete, dass er in ihrer Wohnung irgendetwas stehlen wollte, wie er es bereits wiederholt getan hatte. Hierauf kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist, ob Frau █████ gegenüber der beabsichtigten Gewalttat arg- und wehrlos war und ob der Angeklagte eine solche Arg- und Wehrlosigkeit ausnutzte, als er mit der gefüllten Flasche derart auf ihren Hinterkopf schlug, dass die Flasche zersplitterte. Hieran kann bei dem Sachverhalt, den das Urteil feststellt, kein Zweifel sein.
Der Auffassung, der Angeklagte habe aus Habgier gehandelt, kann nicht entgegengehalten werden, dass der Angeklagte, der unmittelbar zuvor 45 DM vertrunken und verspielt hatte, ohne Geld war. Der Zusammenhang des Urteils ergibt, dass der Angeklagte, der dem Alkohol und dem Spiel verfallen ist, sich durch die Tat Geld oder andere verwertbare Sachen verschaffen wollte, um weiter zu spielen. Wer aus einem solchen Beweggrund einen Menschen tötet oder zu töten versucht, handelt aus Habgier.
Ohne Rechtsirrtum ist auch die Auffassung, dass der Angeklagte zu töten versuchte, um eine andere Straftat, nämlich einen Raub, zu ermöglichen. Dass die Tötung und der Raub durch ein und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB versucht wurden, steht nicht entgegen. Die Tötung und die Straftat, die durch sie ermöglicht werden soll, brauchen keine selbständigen Straftaten im Sinne des § 74 StGB zu sein. Es kann auch Tateinheit zwischen ihnen bestehen (vgl. BGHSt 7, 325, 327).
4. Das Urteil ergibt entgegen der Auffassung der Revision als Überzeugung des Schwurgerichts, dass der Angeklagte sich bei dem Versuch, Frau ██ ████ zu töten, auch der Umstände bewusst war, die den Tötungsversuch als Mordversuch kennzeichnen.
Dass der Angeklagte bei dem Tötungsversuch bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit der Frau ████████ ausnutzte, liegt bei dem Sachverhalt, den das Urteil feststellt, auf der Hand. Der Angeklagte trug die gefüllte Flasche, mit der er auf Frau ████████ einschlagen wollte, so bei sich, dass diese sie nicht bemerken konnte. Er sah, dass Frau ███████ die ihm den Rücken zukehrte, am Ausguss arbeitete. Er
> „wiegte die verteidigungslose Zeugin in Arglosigkeit, indem er ihr versprach, er werde heute oder am nächsten Tage wiederkommen und ihr noch den Ausguss streichen.“
Im unmittelbaren Anschluss an diese Äußerung schlug er mit der Flasche auf Frau ███████ ein.
Das Gleiche gilt für die Mordmerkmale „aus Habgier“ und „um eine andere Straftat zu ermöglichen“. Zwischen dem Entschluss des Angeklagten, gegen Frau ███ Gewalt anzuwenden, um Geld oder andere verwertbare Sachen wegzunehmen, und dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz mit der Flasche auf den Hinterkopf des Opfers schlug, lag nur ein kurzer Zeitraum. Der im Urteil festgestellte Sachverhalt enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich in dieser Zeit irgendetwas ereignet hätte, das Beweggrund und Ziel seines Handelns aus seinem Bewusstsein hätte verdrängen können. Das Urteil stellt weiterhin fest, dass der Angeklagte nach dem Schlag mit der Flasche
> „sah, dass Frau ███████ immer noch als lebendes Hindernis vor seinem beabsichtigten Diebstahl stand.“
Damit bringt es als Überzeugung des Schwurgerichts zum Ausdruck, dass der Angeklagte auch noch in diesem Zeitpunkt wusste, worauf es ihm letztlich ankam. Unmittelbar darauf würgte er Frau ██████ am Hals, um zu erreichen, was er mit dem Schlag nicht erreicht hatte, nämlich das Hindernis zu beseitigen, das dem beabsichtigten Diebstahl entgegenstand.
Hieran ändert auch nichts, dass der Angeklagte zur Tatzeit „affektiv gespannt“ und „durch Alkohol enthemmt“ war. Dies hatte nach den Feststellungen des Urteils nur zur Folge, dass sein Hemmungsvermögen in geringem Umfang beeinträchtigt war.
Die Entscheidungen BGHSt 3, 194; 6, 329; 7, 325, auf welche die Revision verweist, betreffen Fälle, die wesentlich anders liegen.
5. Zu Unrecht beanstandet die Revision auch die Nichtanwendung des § 46 Nr. 1 StGB. Das Urteil stellt fest, dass der Angeklagte aus Angst vor Entdeckung von Frau ████████ abließ und davonlief, weil Frau ███ schrie und ihr Kind, das durch die Kampfgeräusche wach geworden war, wimmerte. Dies kann bei dem im Übrigen festgestellten Sachverhalt nur so verstanden werden, dass der Angeklagte eine sofortige Entdeckung und damit zugleich eine Hinderung an der weiteren Tatausführung durch den oder die Entdecker befürchtete. Wer aus einem solchen Grunde die Tat aufgibt, tritt nicht freiwillig zurück.
6. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Die Prüfung hat keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen lassen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Börker | |||
| Schmidt | Schmitt |