Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung des Freispruchs wegen fehlender Urteilsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 432/67
- Datum
- 12.09.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Urteile müssen in ihren Gründen die Entscheidung über Schuldspruch oder Freispruch nachvollziehbar darlegen; fehlen hinreichende Urteilsgründe, ist das Urteil aufzuheben.
Wenn das Tatgericht in seinen Feststellungen sowohl den äußeren als auch den inneren Sachverhalt beschreibt, die die Merkmale einer Straftat erfüllen, sind diese Feststellungen für eine Verurteilung maßgeblich.
Ergibt die Prüfung der Feststellungen, dass die Tatbestandsmerkmale eines Delikts erfüllt sind, kann und muss das Revisionsgericht das Urteil aufheben und zur neuen Entscheidung bzw. Verhandlung zurückverweisen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist geeignet, die Aufhebung eines Freispruchs zu erreichen, wenn das Revisionsgericht feststellt, dass der Freispruch in den Urteilsgründen nicht tragfähig begründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg (Oldb), 13. Juni 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter Werner ████████ aus ██████████, geboren am ███ 1943 in ███, wegen Meineides
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 13. Juni 1967 aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Gründe
Mit Recht macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass das Landgericht nach den Feststellungen zum äußeren und inneren Sachverhalt den Angeklagten wegen Meineides (§ 154 StGB) hätte schuldig sprechen müssen.
Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen der Tatrichter auf Freisprechung erkannt hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Schmitt |