Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei schwerer passiver Bestechung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 432/61
- Datum
- 31.10.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schwere passive Bestechung setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten eine so bestimmte Vorstellung von der zu bewirkenden Amtshandlung besteht, dass erkennbar ist, ob die Handlung eine Amts- oder Dienstpflicht verletzt oder nicht.
Die bloße Annahme von Geschenken in der Erkenntnis, dadurch allgemeines dienstliches Wohlwollen zu erkaufen, genügt für die schwere passive Bestechung nicht.
Für eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit müssen die tatsächlichen Möglichkeiten des Beamten, die fragliche Amtshandlung zu treffen oder zu beeinflussen, hinreichend festgestellt sein.
Die Verurteilung darf nicht auf einem Geständnis beruhen, das der Angeklagte nicht abgelegt hat; tatsächliche Feststellungen müssen durch die Sachaufklärung gestützt werden.
Bei der Strafzumessung darf der Strafzweck des § 332 StGB nicht als pauschales Strafschärfungsargument verwertet werden; nicht angebotene, nur hypothetische Vorteile dürfen nicht zugunsten einer höheren Strafe gewichtet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 28. April 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Erich ███ aus Berlin, dort geboren ████████ 1899, wegen schwerer passiver Bestechung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28. April 1961 samt den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer passiver Bestechung in zehn Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, weil die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang führt.
Unklar und widersprüchlich sind schon die Feststellungen über den Kreis der dem Angeklagten nach der Geschäftsverteilung obliegenden Amtsgeschäfte, innerhalb dessen er zu Ermessensentscheidungen berufen war. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte jedenfalls bis Ende 1951 als Betriebsleiter der städtischen Straßenreinigung bei der Beschaffung und bei der Abnahme der Straßenreinigungsfahrzeuge, auch bei der Auswahl der Lieferfirmen maßgebend beteiligt war, obwohl das aus dem in den Urteilsgründen wörtlich mitgeteilten Geschäftsplan, der bis 1951 galt, nicht ohne weiteres entnommen werden kann. Vom Beginn des Jahres 1952 an schaltete sich aber mit Duldung des leitenden Direktors der Stadtreinigung der dort angestellte Ingenieur ███ mehr und mehr in die Beschaffung und Abnahme der Straßenreinigungsfahrzeuge ein. Wie es an anderer Stelle des Urteils heißt, ließ sich der Angeklagte durch ███ an die Wand drücken und entmachten. Am 1. April 1952 übernahm ███ mit seiner Bestellung zum Leiter der Kraftfahrtechnischen Abteilung der Stadtreinigung auch „offiziell“ die Beschaffung und die Abnahme der Straßenreinigungsfahrzeuge. Hiermit ist es nur schwer vereinbar, dass das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung davon ausgeht, der Angeklagte habe bis zum 1. April 1955 Lieferfirmen vorschlagen und Fahrzeuge abnehmen oder durch Dritte abnehmen lassen können. Es erscheint schon fraglich, ob nicht durch die Ernennung █████████ zum Leiter der Kraftfahrtechnischen Abteilung die Geschäftsaufgaben des Angeklagten eingeschränkt worden sind. Jedoch kommt es hierauf nicht entscheidend an, sondern allein darauf, welche tatsächlichen Möglichkeiten, Ermessensentscheidungen zu treffen, der Angeklagte nach der Ernennung █████████ tatsächlich noch hatte.
Zwar macht sich ein Beamter, der Geschenke in der Erkenntnis annimmt, dass dadurch seine Entscheidungen in unzulässiger Weise beeinflusst werden sollen, auch dann der schweren Bestechlichkeit schuldig, wenn er sich nur nach außen hin den Anschein gibt, dass er Entscheidungen der erwarteten Art treffen könne. Etwas Derartiges hat aber das Landgericht nicht festgestellt. Es nimmt vielmehr an, dass der Angeklagte wirklich Ermessensentscheidungen treffen konnte. Diese Annahme findet jedoch in den bisherigen Feststellungen keine genügende Stütze.
Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie auf Seite 12 der Urteilsausfertigung mitgeteilt wird, hat der Angeklagte zwar zugegeben, er sei sich darüber klar gewesen, dass er die Geschenke erhalten habe, weil er „damals einer der maßgebenden Männer der Straßenreinigung war“. Er hat aber bestritten, erkannt zu haben, dass er durch die Geschenke in seinen Ermessensentscheidungen beeinflusst werden sollte, da er solche Entscheidungen gar nicht mehr zu treffen gehabt habe. Bei der rechtlichen Würdigung (Seite 19 der Urteilsausfertigung) sagt das Landgericht dagegen: „Der Angeklagte hat zugegeben, die Vorteile in der Erkenntnis erlangt zu haben, dass sie ihm lediglich deshalb gewährt wurden, weil er damals einer der maßgeblichen Männer der Stadtreinigung gewesen war, auf dessen Ermessensentscheidung die Vorteilsgeber Einfluss gewinnen wollten zu eigenem Nutzen und im Interesse ihrer wirtschaftlich darniederliegenden Firma.“
Hiernach legt das Landgericht der rechtlichen Würdigung in einem entscheidenden Punkt ein Geständnis des Angeklagten zugrunde, das er nicht abgelegt hat.
Davon abgesehen wird an keiner Stelle des Urteils klar gesagt, auf welche Amtshandlungen des Angeklagten der Inhaber und die Angestellten der Firma N. durch ihre Geschenke nach der Vorstellung des Angeklagten Einfluss nehmen wollten. Allgemeine Wendungen, wie die Geschenkgeber hätten erkannt, dass der Angeklagte einer der maßgebenden Männer der Stadtreinigung war, der etwas zu sagen hatte, und dass sich ihre Geschenke bezahlt machen würden; sie hätten den Angeklagten nur zu Bestechungszwecken beschenkt; sie hätten ihn nicht verdorben, sondern durch kleine Geschenke die Freundschaft erhalten wollen in der Erwartung, dass ein gekaufter Ermessensbeamter sich bei Gelegenheit erkenntlich zeigen werde; all dies habe auch der Angeklagte erkannt – solche im Grunde nichtssagenden Wendungen können eine bestimmte Feststellung derjenigen Ermessensentscheidungen, auf die nach der Vorstellung des Bestochenen durch die Geschenke Einfluss genommen werden sollte, nicht ersetzen.
Die schwere passive Bestechung besteht darin, dass der Beamte Geschenke für pflichtwidrige Amtshandlungen fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Über die Amtshandlung, für die der Vorteil ein Entgelt sein soll, muss unter den Beteiligten eine so bestimmte Vorstellung bestehen, dass sich daraus ersehen lässt, ob die Handlung eine Amts- oder Dienstpflicht verletzt oder an sich nicht pflichtwidrig ist (BGHSt 15, 277). Es genügt daher nicht, wenn der Beamte Geschenke annimmt in dem Bewusstsein, dass damit sein dienstliches Wohlwollen oder seine allgemeine Geneigtheit erkauft werden soll.
Mit einer einzigen Ausnahme sind die Geschenke erst nach dem Abschluss des Liefervertrages mit der Firma N. gewährt worden. Als Gegenleistung des Angeklagten kam deshalb hauptsächlich seine Mitwirkung bei der Abnahme der Fahrzeuge in Betracht. Nach der Feststellung des Landgerichts hatte aber der Angeklagte damit seit Beginn des Jahres 1952 kaum mehr etwas zu tun, weil er sich von ███ mehr und mehr zur Seite schieben ließ. Dass der Angeklagte den Geschenkgebern gegenüber den Anschein erweckt hätte, er habe noch einen maßgebenden Einfluss auf die Abnahme, ist, wie bereits betont, nicht festgestellt. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Geschenke für pflichtwidrige Amtshandlungen angenommen, ist somit durch die bisherigen Feststellungen nicht ausreichend belegt.
Auf die Einwendungen, die die Revision gegen die Strafzumessungsgründe erhob, kommt es hiernach nicht an. Jedoch besteht Anlass, darauf hinzuweisen, dass der Strafzweck des § 332 StGB nicht als Strafschärfungsgrund verwertet werden darf. Auch hält es der Senat für bedenklich, bei der Strafzumessung die Erwägung zu verwerten, dass der Angeklagte möglicherweise auch größere Geschenke angenommen hätte, wenn sie ihm angeboten worden wären.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Der Senat hat von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Mayr |