Revision gegen Betrugsverurteilung: Aufhebung eines Falls und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 432/60
- Datum
- 08.11.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen weitere urkundliche Beweismittel heranzuziehen; die Auswahl und Würdigung der Beweise obliegt dem Tatrichter.
Das Revisionsgericht darf tatsächliche Behauptungen nicht berücksichtigen, wenn sie in den Urteilsgründen keine tragende Stütze finden.
Bewertende Werbeaussagen sind von bewusst falschen Tatsachenbehauptungen zu unterscheiden; letztere können Betrug nach § 263 StGB begründen, wenn sie geeignet sind, einen Vermögensschaden herbeizuführen.
Ein bloßes Interesse an der Erfüllung eines Vertrags begründet keinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB; ausbleibende Provision wegen Nichtzahlung stellt nicht ohne Weiteres einen solchen Schaden dar.
Eine zu weitgefasste Annahme des tatbestandlichen Umfangs kann die Strafzumessung beeinflussen und bei erheblichen Auswirkungen zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 30. Mai 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Architekten Karl ██████████ aus █████, geboren am ██████ 1900 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30. Mai 1960 im Strafausspruch wegen des Betrugsfalles ██████████ und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Das Landgericht war entgegen der Auffassung der Revision nicht verpflichtet, die als Beweismittel benutzten Urkunden in den Urteilsgründen zu bezeichnen und sich dort mit ihrem Inhalt ausdrücklich auseinanderzusetzen. Es brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, als weitere urkundliche Beweismittel das Kaufangebot und die Kaufbestätigung der Firma K[REDACTED] von Amts wegen heranzuziehen. Insoweit durfte sich das Landgericht mit der Vernehmung der Zeugen ████ und ████████████████ begnügen. Was der Beschwerdeführer über den Inhalt der Urkunden vorträgt und aus ihm folgert, kann das Revisionsgericht nicht berücksichtigen, weil es tatsächlicher Art ist und in den Urteilsgründen keine Stütze hat.
Die Feststellungen des Urteils sind rechtlich einwandfrei, verletzen insbesondere nicht die Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Entgegen der Meinung der Revision ist dem Urteil nicht die Feststellung zu entnehmen, der Angeklagte sei in Verbindung zu seinem Lieferanten ██ ██████ getreten, nachdem er der Frau █████████ den Kaufpreis genannt und mit ihr abgeschlossen hatte. Was er ihr laut Urteilsgründen erklärte, waren keine bloßen allgemeinen Anpreisungen, sondern bewusst falsche Behauptungen über Tatsachen. An der Feststellung, er habe Frau ██████ zum Abschluss bewogen, „um den Verdienst von 20 % der Kaufsumme für sich zu behalten“ (UA S. 6), ändert sich nichts dadurch, dass er Umsatzsteuer zahlen musste. Die Behauptung der Revision, er habe der Frau ████ 2 % Skonto gewährt, entfernt sich unzulässig von den Feststellungen des Urteils, das darüber nichts sagt. Das Landgericht spricht dem Angeklagten auch nicht das Recht ab, an seinen Geschäften zu verdienen. Er darf aber seine Vertragspartner nicht täuschen und dadurch schädigen. Dieser Schaden bestand auch dann, wenn der Maurer R[REDACTED] den Preis für angemessen hielt; R[REDACTED] hätte von dem Aufschlag des Angeklagten nichts gewusst und seinen Versicherungen, die Steine billiger besorgen zu können, Glauben geschenkt (UA S. 9). Alle übrigen Ausführungen der Revision über den Fall ███ sind offensichtlich unbegründet.
In dem Fall █████ bemängelt die Revision nur einen Punkt mit Recht. Das Landgericht sieht nicht nur die Firma K[REDACTED], sondern auch ihren Vertreter M[REDACTED] als geschädigt an, weil er „mangels vollständiger Bezahlung des Kaufpreises bisher keine Provision erhalten“ habe (UA S. 12). Das ist rechtsirrig. Hätte ███ mit dem Angeklagten nicht abgeschlossen, so hätte er die Provision erst recht nicht bekommen. Sein Vermögen war nach dem Geschäft nicht geringer als vorher, ist durch dieses also nicht beschädigt worden. Sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages begründet keinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB.
Das Landgericht hat also in dem Falle █████, den es sonst rechtlich fehlerfrei beurteilt, einen zu großen Tatumfang angenommen. Dadurch kann die Strafe von zwei Jahren Zuchthaus zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden sein. Sie muss daher aufgehoben werden. Dasselbe gilt für die Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Koffka | Faller | |||
| Schmitt | Dr. Börker |