Treffer
BGH Urteil

Einstellung nach Straffreiheitsgesetz; Aufhebung der Gesamtstrafe und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 432/54
Datum
18.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil wegen mehrfacher Untreue und damit verbundener Taten ein. Der BGH stellte fest, dass eine Verurteilung wegen des Erwerbs eines Heißwasserspeichers unter das Straffreiheitsgesetz fällt, da die Tat vor dem 15.9.1949 lag. Dieses Verfahrensergebnis wurde eingestellt, die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur Neubildung der Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen. Die übrigen Revisionsanträge wurden verworfen, weil sie sich lediglich gegen die Beweiswürdigung richteten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 führt zur Einstellung des Verfahrens für Taten, die vor dem 15. September 1949 begangen wurden, sofern durch die Berücksichtigung weiterer Taten keine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verbleibt.

2

Sind einzelne Verurteilungen wegen Straffreiheit aufzuheben, sind die dadurch entfallenen Einzelstrafen zu entfernen; ändert sich hierdurch der Gesamtstrafenausspruch, ist dieser aufzuheben und die Sache zur Neubildung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Angriffe in der Revision, die ausschließlich die rechtlich nicht beanstandete Beweiswürdigung der Tatbestandsfeststellungen rügen, sind unzulässig und vom Revisionsgericht nicht zu prüfen (§ 337 StPO).

4

Bei fortgesetzten Handlungen entscheidet der Zeitpunkt der Vollendung darüber, ob eine amnestierende Regelung anwendbar ist; eine vor dem Stichtag begonnene, erst nach dem Stichtag vollendete Tat bleibt grundsätzlich von der Straffreiheit unberührt.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 26. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Dietrich K. ███ aus HO, geboren am ██████ in █████████ ████████, wegen Untreue u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 26. April 1954 wird

1. das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in dem Fall Nr. III 1 der Urteilsgründe (Heißwasserspeicher) wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist;

2. der Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsmittels fallen, soweit das Verfahren eingestellt wird, der Landeskasse zur Last. Im Übrigen hat das Landgericht über sie zu entscheiden.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war Leiter einer Genossenschafts-Molkerei in Zeven. Er eignete sich mehrfach Sachen an, die Eigentum der Genossenschaft waren. In anderen Fällen erwarb er für seinen eigenen Bedarf Gegenstände auf den Namen der Genossenschaft und ließ dieser von den Verkäufern Rechnungen ausstellen, die über andere Lieferungen oder Leistungen an die Genossenschaft lauteten, die nicht erfolgt waren.

Das Landgericht hat ihn wegen Untreue in 14 Fällen, in 7 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in 7 Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zu 14 Geldstrafen verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten ist in wirksamer Weise auf die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug in 5 Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen beschränkt. Das Rechtsmittel wird auf Verletzung sachlichen Rechts gestützt. Die einzelnen Angriffe des Beschwerdeführers richten sich jedoch durchweg unzulässig gegen die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Landgerichts und sind daher für das Revisionsgericht unbeachtlich (vgl. § 337 StPO). Die allgemeine Überprüfung des Urteils, zu der die Sachrüge nötigt, ergibt nur im folgenden Falle einen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten.

Der Angeklagte kaufte für seine eigenen Zwecke einen Heißwasserspeicher und veranlasste die Verkäuferin, der Molkereigenossenschaft eine unwahre Rechnung über einen Drehstrommotor auszustellen (Nr. III 1 der Urteilsgründe). Er ist in diesem Falle wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug zu einem Monat Gefängnis und 50 DM Geldstrafe verurteilt worden.

Die Tatzeit liegt jedoch vor dem 15. September 1949. Das Verfahren ist daher nach den §§ 1, 3 Abs. 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 niedergeschlagen, wenn nicht etwa noch andere Taten vor dem 15. September 1949 begangen worden sind und eine Gesamtstrafe in Betracht kommt, die sechs Monate Gefängnis übersteigt (vgl. § 4 Abs. 4 des Gesetzes). Das ist indessen nicht der Fall. Noch eine der abgeurteilten Taten (Nr. II 1 der Urteilsgründe) ist zwar vor dem Stichtage begonnen worden. Für diese erst am 31. Dezember 1949 oder noch später vollendete fortgesetzte Handlung hat das Landgericht aber nur eine Gefängnisstrafe von drei Monaten und eine Geldstrafe von 500 DM verhängt.

Der Senat stellt daher in Übereinstimmung mit dem Antrage des Oberbundesanwalts das Verfahren ein, soweit der Angeklagte auf Grund des Erwerbs des Heißwasserspeichers wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug verurteilt worden ist.

Damit fallen die Gefängnisstrafe von einem Monat und die Geldstrafe von 50 DM weg, die in diesem Falle verhängt worden sind. Die Gesamtstrafe muss aufgehoben werden.

Dr. RotbergDr. KoffkaDr. Borker
SchmidtSiemer