Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 431/92
Datum
08.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch des LG Hannover wegen widersprüchlicher Strafzumessungserwägungen auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung; die weitergehende Revision wurde verworfen. Das Landgericht hatte einerseits festgestellt, der Angeklagte habe nicht die gesamte Ankaufsmenge verkauft, andererseits die gesamte Menge als in Verkehr gebracht gewertet. Ein Einfluss auf das Strafmaß kann nicht ausgeschlossen werden; bei erneuter Entscheidung sind Prüfungsreihenfolge und ggf. § 31 BtMG zu beachten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind die Erwägungen widerspruchsfrei zu treffen; führen die Erwägungen zu unauflösbaren Widersprüchen, die das Strafmaß beeinflusst haben könnten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

2

Es ist unzulässig, zugunsten des Angeklagten anzunehmen, er habe nicht die gesamte an ihn übergebene Menge weiterverkauft, und zugleich zu Lasten des Angeklagten die gesamte Ankaufsmenge als in Verkehr gebracht zu werten.

3

Bei Betäubungsmittelstraftaten ist bei der Bestimmung der nicht geringen Menge und der Strafrahmenwahl die auf den reinen Wirkstoff bezogene Menge zu berücksichtigen.

4

Bei der Wahl des Strafrahmens sind die Grundsätze zur Prüfungsreihenfolge (insbesondere Feststellung des Strafrahmens, Prüfung eines minder schweren Falls) zu beachten; gegebenenfalls ist auch § 31 BtMG zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 14. Mai 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 8. September 1992 in der Strafsache gegen ████, Markus, dort geboren am ██████████████████████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. September 1992

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. Mai 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Handeltreibens mit Heroin in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte mit Gesamtvorsatz handelnd – insgesamt 915 g Heroin angekauft und hiervon 642 g verkauft habe. Eine Teilmenge von 273 g habe er „für sich als Entgelt zur Befriedigung seiner eigenen Sucht“ behalten. Bei einem Wirkstoffgehalt von 20 % ergebe sich „bei einem Handeltreiben mit insgesamt 915 Gramm Heroin eine Menge reinen Wirkstoffes von 183 Gramm“.

Bei der Strafzumessung bewertet das Landgericht einerseits zugunsten des Angeklagten, dass er „nicht die gesamte an ihn übergebene Menge weiterverkauft“ habe. Andererseits führt es zu Lasten des Angeklagten an, dass er eine Heroinmenge „in Verkehr gebracht“ habe, welche die nicht geringe Menge von 1,5 g „um das 122-fache“ übersteige. Dies entspricht einem Wirkstoffgehalt von 183 g oder 20 % der Ankaufsmenge von 915 g. Damit lastet das Landgericht dem Angeklagten – im Widerspruch zu den Feststellungen und zum vorangegangenen Teil der Strafzumessungserwägungen – an, dass er die gesamte Ankaufsmenge in Verkehr gebracht habe.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist damit das Landgericht bei der Strafzumessung von widersprüchlichen Erwägungen ausgegangen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei richtiger Betrachtung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf die Grundsätze zur Prüfungsreihenfolge bei der Strafrahmenwahl hin (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 7); gegebenenfalls wird auch die Vorschrift des § 31 BtMG zu erörtern sein.

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HorstkotteBasdorf