Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Beweiswürdigung beim versuchten Mord
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 431/90
- Datum
- 23.10.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatgericht hat die Rolle und die Gewichtung einzelner forensischer Untersuchungen so darzustellen, dass für die Überzeugungsbildung erkennbare, widerspruchsfreie Schlussfolgerungen erkennbar sind; widersprüchliche oder unklare Wertungen können Rechtsfehler begründen.
Ergeben forensische Befunde, dass der Angeklagte als Verursacher bestimmter biologischer Spuren ausscheidet, sind mögliche Übertragungswege und alternative Erklärungen vom Gericht zu prüfen und zu würdigen.
Statistische Wahrscheinlichkeitsaussagen oder Expertenschätzungen sind mit sonstigen tatsächlichen Befunden (z. B. Verletzungsbefunden) in Einklang zu bringen; unbegründete Inkonsistenzen zwischen Wahrscheinlichkeitsaussagen und Tätermerkmalen beeinträchtigen die Beweiswürdigung.
Kann ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung nicht beseitigt werden, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an eine andere Kammer zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bückeburg, 18. Mai 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ ██ aus ██████ Horst geboren am █████ in ██ █████████ zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bückeburg vom 18. Mai 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist mit der Sachrüge erfolgreich, so dass es auf die erhobenen Verfahrensrügen nicht ankommt.
I.
Die Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
1. Das Schwurgericht erörtert eine durchgeführte „Hundegeruchsspurenvergleichsuntersuchung“ (UA S. 29 bis 32). Es beschreibt mögliche Unsicherheiten dieser Untersuchungsmethode und einen Fall, in dem die Anwendung dieser Technik zu einem unrichtigen Ergebnis geführt haben soll. Als im vorliegenden Fall möglicherweise relevante Fehlerquellen nennt das Landgericht eine etwaige Krankheit des Angeklagten und den Einfluss von „Stresssymptomen“, die beim Beschuldigten in der Versuchssituation auftreten können. Ersichtlich deshalb bezeichnet das Landgericht diese Untersuchung als für seine Überzeugungsbildung „nicht entscheidungserheblich“ (UA S. 29). Hierzu stehen andere Erwägungen des Landgerichts in Widerspruch: Danach „spricht gegen den Angeklagten auch das Ergebnis“ der genannten Untersuchung, ist es „lediglich als weiter zu berücksichtigender Umstand heranzuziehen“ (UA S. 29), ist hieraus „kein gravierendes Indiz abzuleiten“ (UA S. 32) und ist ihm „keine ausschlaggebende Bedeutung“ beizumessen (UA S. 37). Danach bleibt unklar, ob der Tatrichter die „Hundegeruchsspurenvergleichsuntersuchung“ in seine Überzeugungsbildung überhaupt nicht hat einfließen lassen oder ob er diese Untersuchung – wenn auch nur mit einem geringen Beweiswert – bei der Gewinnung seiner Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verwertet hat.
2. Das Landgericht verkennt nicht, dass die vier Meter von der Kleidung des Tatopfers entfernt aufgefundene Mullbinde dann ein Indiz gegen die Täterschaft des Angeklagten liefern würde, wenn eine Beziehung zwischen der Mullbinde und den Tatvorgängen bestünde; denn nach der DNA-Analyse der an der Mullbinde haftenden Substanzen befanden sich darunter zwar möglicherweise (mit einer Wahrscheinlichkeit von 5) Körperspuren des Tatopfers, jedoch scheidet nach dem Ergebnis dieser Untersuchung der Angeklagte als Verursacher der auf der Mullbinde gefundenen Spermaspuren aus. Bei der Würdigung dieser Umstände übersieht das Landgericht, dass der Täter an und in die Scheide des Tatopfers gefasst und den Griff seines Messers in die Scheide eingeführt hat (UA S. 10). Die naheliegende Möglichkeit, dass danach verschiedene Spuren aus der Scheide des Tatopfers durch Abwischen der Hand oder des Messers an der Mullbinde auf diese übertragen worden sein könnten, erörtert das Landgericht nicht. Zu der in diesem Zusammenhang bedeutsamen Frage, ob das Tatopfer, das am Tatabend zwei Freunde besucht hatte (UA S. 9), hierbei Geschlechtsverkehr gehabt hatte, verhält der Tatrichter sich nicht.
3. Das Schwurgericht bewertet eine „Bluttropfspur“ auf der Hose des Tatopfers als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten bei einer sich nach den Blutmerkmalen ergebenden Wahrscheinlichkeit von 1:75 (UA S. 25 f.). Hiermit verträgt es sich jedenfalls nicht ohne Weiteres, dass der entkleidete Angeklagte bei der Untersuchung durch Polizeibeamte „keine Verletzung aufwies“ (UA S. 32).
II.
Für die neue Verhandlung wird auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts zum Mordmerkmal „niedrige Beweggründe“ und zum Rücktritt vom Versuch (Antragsschrift unter 1 und 2 b) hingewiesen.
| Laufhütte | Rebitzki | Harms | |||
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