Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einer Verurteilung wegen versuchter Verführung (Fall KC)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 431/63
Datum
10.07.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen mehreren Sexualdelikten. Der BGH hob die Verurteilung wegen versuchter Verführung im Fall KC auf, weil das Urteil nicht feststellte, dass das Opfer noch nicht 21 Jahre alt war. Die übrigen Sexualstrafen wurden bestätigt; die Sache wurde zur neuen Verhandlung über die aufgehobenen Teile zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB setzt zwingend die Feststellung voraus, dass das Opfer zum Tatzeitpunkt noch nicht 21 Jahre alt war; das Fehlen dieser Feststellung macht die Verurteilung sachlich-rechtsfehlerhaft.

2

Wenn das Alter des Opfers von einem konkreten Stichtag abhängt, muss das Urteil den Tatzeitpunkt so konkret angeben, dass das Alter zum Tatzeitpunkt eindeutig bestimmbar ist.

3

Die bloße rechtliche Würdigung, wonach der Angeklagte von der Jugend des Opfers gewusst habe, ersetzt nicht die erforderliche Feststellung des Tatzeitpunkts, wenn der Tatsachenvortrag unklar bleibt.

4

Liegt in einem Teil der Verurteilungen ein substantiver Rechtsfehler vor, kann das Revisionsgericht diese Strafaussprüche aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen; zugleich ist zu prüfen, ob der Fehler die übrigen Einzelstrafen beeinflusst haben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 10. Juli 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Günter █████ aus █████, geboren █████████████████ in BO, wegen Unzucht mit Männern, hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 10. Juli 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen versuchter Verführung zur Unzucht mit einem Mann im Fall KC verurteilt worden ist, b) in sämtlichen übrigen Strafaussprüchen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Männern (§ 175 StGB) in vier Fällen und wegen versuchter Verführung zur Unzucht mit Männern (§§ 175a Nr. 3, 43 StGB) in zwei Fällen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Die Schuldspruche sind ohne sachlich-rechtlichen Mangel, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen Unzucht mit Männern in vier Fällen und wegen versuchter Verführung zur Unzucht mit einem Mann im Fall Schmidt verurteilt hat. Was die Revision hiergegen vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Das gilt insbesondere auch für den Einwand, die Strafkammer habe die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB zu Unrecht verneint.

Die Verurteilung wegen versuchter Verführung zur Unzucht mit einem Mann im Fall KC hat dagegen aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand. § 175a Nr. 3 StGB setzt u. a. voraus, dass das Opfer der Verführung noch nicht 21 Jahre alt ist. Das Urteil stellt diese Voraussetzung im Fall KC nicht fest.

Auf Seite 6 UA wird in demjenigen Teil der Urteilsgründe, in denen die Feststellungen zum äußeren Tatbestand wiedergegeben werden, über den Zeitpunkt der Tat und das Alter des Opfers nur gesagt: *„Im Spätherbst 1961 hielten sich der Angeklagte und der am 24. November 1940 geborene Landarbeiter KC in der Gastwirtschaft ███ in ██████ auf.“* Diese Feststellung lässt unklar, ob die Tat vor oder nach dem 24. November 1961 geschah, an dem KC 21 Jahre alt wurde. Denn unter „Spätherbst“ versteht man einen Zeitraum, der über den 24. November hinausreicht.

Auf Seite 14 UA wird bei der rechtlichen Würdigung allerdings weiterhin mitgeteilt, der Angeklagte habe gewusst, dass KC noch nicht 21 Jahre alt war. Das vermag indessen bei der hier gegebenen Sachlage die erwähnte Unklarheit nicht zu beseitigen. Es kann auf irrigen Vorstellungen der Strafkammer über das Ende des Zeitraumes „Spätherbst“ beruhen.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die rechtsfehlerhafte Verurteilung im Fall KC auch die Einzelstrafen beeinflusst hat, welche die Strafkammer für die übrigen Taten verhängt hat.

KoffkaSarstedtSchmitt
SiemerKersting