Verwertbarkeit kommissarischer Zeugenvernehmung: Voraussetzungen für Verlesung nach §251 Abs.1 Nr.3 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 431/58
- Datum
- 21.10.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Niederschrift über eine eidliche richterliche Vernehmung ist nach §251 Abs.1 Nr.3 StPO nur verlesbar, wenn der den Eid abnehmende Richter die Vernehmung selbst vorgenommen hat oder die Aussage dem Vernommenen in dessen Gegenwart vorgelegt und vorgelesen worden ist.
Der den Eid abnehmende Richter muss vor der Eidesleistung die Leitung der Verhandlung übernommen haben; dies und die Kenntnis der Aussage müssen aus der von ihm unterzeichneten Niederschrift hervorgehen.
Richter kraft Auftrages (z.B. Referendare) sind nicht ohne weiteres zur Abnahme von Eiden befugt; eine bloße Übertragung administrativer Tätigkeiten rechtfertigt nicht die Beeidigung durch einen solchen Vertreter.
Ein Schriftsatz, dessen Inhalt nicht zum Gegenstand der richterlichen Niederschrift geworden oder dem Vernommenen nicht in Gegenwart des eidabnehmenden Richters vorgelesen worden ist, darf nicht gemäß §251 Abs.1 Nr.3 StPO verlesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. April 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Rudolf ██ aus ████, geboren am ████████ 1907 in ██, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,
Sachbezeichnung: ██ ███████
wegen Anstiftung zum Meineid
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Leitsatz
StPO §§ 66b, 251 Abs. 1 Nr. 3, Gesetz Nordrh.-Westf. Gesetz über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (GVBl 1956, 131) § 24 Abs. 2
Eine Niederschrift über eine eidliche richterliche Vernehmung darf nur verlesen werden, wenn 1. entweder der den Eid abnehmende Richter die Vernehmung selbst vorgenommen hat oder wenn in seiner Gegenwart die Aussage dem Vernommenen vorgelesen worden ist, 2. wenn er ferner vor der Eidesleistung die Leitung der Verhandlung übernommen hat. Das muss aus der von ihm unterzeichneten Niederschrift hervorgehen.
Aktenzeichen: 5 StR 431/58
Urteil des BGH vom 21. Oktober 1958
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Rudolf ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. April 1958 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung gegen den Angeklagten Rudolf ██████ an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen werden zu können, und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre aberkannt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Durch Beschluss der Strafkammer vom 14. Februar 1958 war der Zeuge ███████ vom Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen großer Entfernung seines Wohnortes vom Sitz des Gerichts entbunden worden. Er war auf Ersuchen der Strafkammer am 1. April 1958 durch das Amtsgericht in Mülheim/Ruhr vernommen worden.
Der Zeuge wurde von dem Referendar █████ als Richter kraft Auftrages vernommen und erklärte nach der Eidesbelehrung:
„Ich heiße Wilhelm █, bin 67 Jahre alt, █████████ ██ ███████. Die Angeklagte ████ ████ ist eine Nichte meiner Frau. Infolge einer Kehlkopfoperation bin ich nicht in der Lage zu sprechen. Ich habe einen Schriftsatz gefertigt, der im Wesentlichen das alles enthält, was ich zur Sache sagen kann. Ich nehme den Inhalt dieses Schriftsatzes sowie den Inhalt meiner pol. Vernehmung vom 5.11.1957 Bl. 63, die mir nochmals vorgelesen worden ist, in vollem Umfange in Bezug. Ich kann meine Angaben mit gutem Gewissen beschwören.
gez. Wilhelm ███“
Sodann heißt es im Vernehmungsprotokoll: „Der Zeuge wurde durch Herrn Gerichtsassessor ██████ vereidigt.“
Die Niederschrift ist von dem Referendar und von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterzeichnet worden.
In der Hauptverhandlung vor der Strafkammer ist nach Anhörung aller Beteiligten folgender Beschluss verkündet und ausgeführt worden:
„Das Protokoll des Amtsgerichts Mülheim/Ruhr vom 1. April 1958/Blatt 117 d. A. ff. über die Vernehmung und die hier in Bezug genommene Aussage vor der Polizei Mülheim/Ruhr vom 5. November 1957 bzw. des Schriftsatzes dieses Zeugen Bl. 118 ff. d. A. sollen gemäß § 251 Abs. 1 Ziff. 3 StPO verlesen werden, da der Grund seiner kommissarischen Vernehmung wegen großer Entfernung heute noch fortbesteht.“
Sodann wurde festgestellt, dass der Zeuge beeidigt vernommen worden ist.
II.
An die kommissarische Vernehmung des Zeugen ███ und an die Verlesung des in dem Beschluss der Strafkammer angeführten Schriftsatzes knüpft die Revision folgende Verfahrensrügen:
1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, er sei nicht rechtzeitig zu dem Vernehmungstermin vor dem ersuchten Amtsgericht geladen worden, auch sei ihm und seiner Verteidigerin die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen nicht vorgelegt worden.
Die angeführten Mängel sind unbeachtlich, weil der Angeklagte und seine Verteidigerin sie bei der Erörterung, ob das Vernehmungsprotokoll verlesen werden solle, nicht geltend gemacht haben (BGH NJW 1952, 1426; BGHSt 9, 24, 28).
2. Die Revision meint, die Vernehmung vor dem ersuchten Amtsgericht in Mülheim/Ruhr entspreche nicht den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Zeugenvernehmung. Es sei unzulässig, dass der Zeuge von dem Referendar █████ als Richter kraft Auftrages vernommen, aber von dem Gerichtsassessor ██████ vereidigt worden sei.
Dem ist zuzustimmen; jedenfalls liegt eine gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verlesbare Niederschrift über eine eidliche Bekundung des Zeugen ███ nicht vor.
Nach § 24 Abs. 2 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst vom 9. April 1956 (GVBl 1956, 131) sind Referendare als Richter kraft Auftrages nicht befugt, Urteile und Haftbefehle zu erlassen oder Eide abzunehmen. Sie können nach § 26 Abs. 4 der Verordnung zur Durchführung des angeführten Gesetzes (GVBl 1956, 169) mit der Erledigung von Rechtshilfeersuchen mit Ausnahme der Beeidigung beauftragt werden.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob es hiernach schon unzulässig war, einen Referendar zu beauftragen, weil das Ersuchen der Strafkammer darauf gerichtet war, den Zeugen ███ eidlich zu vernehmen. Jedenfalls in dem Augenblick, in dem nach der Überzeugung des Richters kraft Auftrages der Vereidigung gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstanden, musste der Zeuge durch einen Richter vernommen werden, der uneingeschränkt die Befähigung zum Richteramt hatte und in der Lage war, den Zeugen zu vereidigen.
Es kann nun nicht der Sinn der angeführten Bestimmungen sein, dass dieser Richter sich lediglich auf die Eidesabnahme beschränkt. Der Inhalt der angeführten Bestimmungen lässt klar erkennen, dass einem Richter kraft Auftrages schwierigere und einschneidende Entscheidungen nicht anvertraut werden sollen. Als eine derartige Entscheidung wird neben dem Erlass von Urteilen und Haftbefehlen auch die Abnahme von Eiden angesehen. Das kann nur bedeuten, dass die endgültige Entschließung darüber, ob die Voraussetzungen zur Abnahme eines Eides vorliegen, von einem Richter getroffen werden soll, der allgemein die Befähigung zum Richteramt hat.
Dieser kann aber seine Entscheidung nur treffen, wenn er die Aussage des Zeugen kennt.
Der den Eid abnehmende Richter muss auf jeden Fall die Leitung der Verhandlung übernehmen, die Aussage noch einmal verlesen lassen und diesen Teil der Niederschrift unterschreiben. Das sind wesentliche Formerfordernisse. Nur wenn sie erfüllt sind, liegt – worauf es hier nur ankommt – ein gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO verwertbares Protokoll über eine eidliche richterliche Vernehmung vor.
Die in der Hauptverhandlung verlesene Niederschrift entspricht diesen Erfordernissen nicht.
3. Außerdem beanstandet die Revision mit Recht, dass in der Hauptverhandlung auch der von dem Zeugen ███ überreichte Schriftsatz verlesen worden ist.
Die Strafkammer hat anscheinend übersehen, dass nach dem Protokoll über die (uneidliche) Vernehmung des Zeugen ███████████ diesem der von ihm überreichte Schriftsatz nicht vorgelesen worden ist, sondern nur seine polizeiliche Vernehmung. Nur sie ist zum Inhalt des richterlichen Protokolls geworden.
Der Schriftsatz durfte daher gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO nicht verlesen werden. Da das Urteil auf diesem Verstoß beruhen kann, musste es aufgehoben werden, ohne dass es auf die weiteren Revisionsrügen ankommt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmitt | Hoepner | |||
| Siemer | Borker |